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Deutsche Rente nach Israel: Ohne IBAN kann die Überweisung ab Oktober stoppen

Für bestimmte deutsche Rentenzahlungen auf Konten in Israel läuft eine feste Frist ab. Spätestens am 30. September 2026 müssen dem Renten Service eine gültige IBAN und der BIC vorliegen, wenn die bisherige Kontoverbindung noch ohne internationale Kontonummer geführt wird. Fehlen die Angaben danach weiterhin, kann die Überweisung nicht mehr auf dem bisherigen Weg ausgeführt werden.

Hintergrund ist eine Umstellung im internationalen Zahlungsverkehr. Der Renten Service der Deutschen Post weist ausdrücklich darauf hin, dass Zahlungen nach Israel ohne IBAN nicht mehr möglich sind. Betroffene sollen deshalb die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Zahlungserklärung bis Ende September zurücksenden.

Nicht jeder Empfänger einer deutschen Rente in Israel muss deshalb tätig werden. Entscheidend ist, ob die laufende Zahlung bislang noch über eine Kontoverbindung ohne die jetzt erforderliche IBAN abgewickelt wird. Wer ein entsprechendes Schreiben des Renten Service erhalten hat, sollte die geforderten Bankdaten deshalb nicht als bloße Aktualisierung der Kontoverbindung verstehen: Ohne sie fehlt ab Oktober eine technische Voraussetzung für die weitere Überweisung.

Eine formlose Mitteilung der Bankdaten reicht nicht

Verlangt wird nach den veröffentlichten Hinweisen die ausgefüllte Zahlungserklärung. Darin müssen IBAN und BIC eingetragen sein, außerdem muss der Rentner Kontoinhaber oder Mitinhaber sein und das Formular unterschreiben. Für angeschriebene Betroffene liegt nach Angaben des Renten Service ein Rückumschlag bei.

Gerade der feste Termin macht die Sache ungewöhnlich. Änderungen von Bankverbindungen sollen zwar generell frühzeitig gemeldet werden, für die Umstellung in Israel nennt der Renten Service aber ausdrücklich den 30. September 2026 als Stichtag. Danach fehlt bei betroffenen Konten eine Angabe, die für die internationale Überweisung inzwischen zwingend benötigt wird.

Der Rentenanspruch selbst erlischt dadurch nicht. Betroffen ist zunächst der Zahlungsweg. Wer seine deutsche Rente grundsätzlich ins Ausland beziehen darf, verliert diesen Anspruch nicht allein deshalb, weil die Bankverbindung noch nicht auf das neue Verfahren umgestellt wurde. Die Deutsche Rentenversicherung weist zugleich darauf hin, dass Auslandszahlungen je nach Staat unterschiedlichen technischen und bankseitigen Anforderungen unterliegen können.

Die IBAN-Frist ist nicht mit dem Lebensnachweis zu verwechseln

Parallel läuft derzeit noch eine andere Frist, die mit der neuen Bankanforderung nichts zu tun hat. Beim Lebensnachweis 2026 geht es darum, dass bestimmte Rentner im Ausland ihre Lebensbescheinigung fristgerecht einreichen müssen. Die IBAN-Umstellung betrifft dagegen ausschließlich die technische Abwicklung der Zahlung auf ein israelisches Konto.

Für Empfänger einer deutschen Rente mit einer betroffenen Kontoverbindung bleibt damit nur ein klarer Punkt: Bis zum 30. September müssen IBAN und BIC beim Renten Service vorliegen. Fehlen die Angaben danach weiterhin, kann die Überweisung auf das bisherige israelische Konto nicht fortgeführt werden, obwohl der zugrunde liegende Rentenanspruch bestehen bleibt.