Wer länger krank ist und kein Krankengeld bekommt, kann unbemerkt wichtige Pflichtbeitragsmonate für die Rente verlieren. Besonders heikel ist das bei einer späteren Erwerbsminderungsrente: Im ungünstigen Fall steht die Erwerbsminderung medizinisch fest, der Rentenanspruch scheitert aber an den Versicherungszeiten.
Die Deutsche Rentenversicherung warnt deshalb vor einer wenig bekannten Versicherungslücke. Wer den Pflichtversicherungsschutz rückwirkend sichern will, muss eine Frist von drei Monaten beachten.
Ohne Krankengeld können Pflichtbeiträge fehlen
Bei Arbeitnehmern mit regulärem Krankengeldanspruch läuft die Rentenversicherung während des Krankengeldbezugs grundsätzlich weiter. Fehlt dieser Anspruch, kann die Situation anders aussehen.
Betroffen sein können etwa privat Krankenversicherte oder gesetzlich Versicherte ohne Krankengeldanspruch. Endet während einer längeren Arbeitsunfähigkeit die bisherige Rentenversicherungspflicht, entstehen danach unter Umständen keine weiteren Pflichtbeitragszeiten.
Für die Erwerbsminderungsrente kann genau das entscheidend werden. Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen auch die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sein.
EM-Rente kann an fehlenden Monaten scheitern
Grundsätzlich verlangt die gesetzliche Rentenversicherung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Eine einzelne Lücke führt deshalb nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs. Kritisch wird es vor allem dann, wenn schon zuvor Monate ohne Pflichtbeiträge vorhanden waren und während einer längeren Krankheit weitere hinzukommen.
Dann ist eine besonders harte Konstellation möglich: Die Erwerbsminderung wird medizinisch festgestellt, die Rente wird aber trotzdem nicht gezahlt, weil die erforderlichen Versicherungszeiten fehlen.
Genau für solche Fälle sieht § 4 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht auf Antrag vor.
Drei Monate sichern den rückwirkenden Beginn
Die Versicherungspflicht auf Antrag kommt für Menschen in Betracht, die arbeitsunfähig sind und kein Krankengeld erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit bestanden hat. Die Absicherung ist auf höchstens 18 Monate begrenzt.
Besonders wichtig ist der Zeitpunkt des Antrags. Wird er innerhalb von drei Monaten gestellt, kann die Versicherungspflicht rückwirkend einsetzen. Besteht zunächst noch Versicherungspflicht aus der Beschäftigung, etwa während der Entgeltfortzahlung, beginnt die zusätzliche Absicherung erst nach deren Ende.
Geht der Antrag später ein, beginnt die Versicherung grundsätzlich erst nach Antragseingang. Monate, die bis dahin ohne entsprechende Pflichtversicherung vergangen sind, lassen sich über diesen Weg nicht mehr rückwirkend erfassen.
Die Drei-Monats-Frist entscheidet damit nicht darüber, ob überhaupt noch eine Versicherung möglich ist. Sie entscheidet darüber, ob die bereits entstandene Lücke rückwirkend geschlossen werden kann.
Freiwillige Beiträge ersetzen die Pflichtversicherung nicht ohne Weiteres
Eine nachträgliche freiwillige Einzahlung löst dieses Problem nicht automatisch. Für die reguläre Drei-von-fünf-Regel der Erwerbsminderungsrente werden grundsätzlich Pflichtbeiträge verlangt.
Die Versicherung auf Antrag während der Arbeitsunfähigkeit hat deshalb eine andere Funktion als gewöhnliche freiwillige Einzahlungen in die Rentenversicherung: Sie kann gerade die Pflichtbeitragszeiten sichern, die für den Schutz bei Erwerbsminderung wichtig werden können.
Für die Absicherung werden eigene Beiträge fällig
Kostenlos ist die Antragspflichtversicherung nicht. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung werden für die Beitragsberechnung grundsätzlich 80 Prozent des zuletzt versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zugrunde gelegt.
Wie hoch der tatsächliche Beitrag ausfällt, hängt damit vom vorherigen Einkommen ab. Bei einer zuvor rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung kann der eigene Beitrag entsprechend niedriger sein.
Entscheidend bleibt die Frist: Nach Ablauf der drei Monate kann die Versicherung zwar noch für die Zukunft beginnen. Bereits entstandene Lücken lassen sich über diesen Antrag grundsätzlich nicht mehr rückwirkend schließen.