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Beschenkte Tochter muss fast 20.000 Euro Pflegeheimkosten nicht erstatten

Mehr als 50.000 Euro hatte eine Mutter ihrer Tochter geschenkt. Als das eigene Geld später nicht mehr für das Pflegeheim reichte, übernahm der Sozialhilfeträger Kosten von 19.521,78 Euro. Diesen Betrag wollte er von der Tochter zurückholen. Der Anspruch war bereits auf das Amt übergegangen, doch die Klage kam fast ein Jahr zu spät. Die Tochter durfte die Zahlung deshalb verweigern.

Der Bundesgerichtshof hat diese Niederlage für das Sozialamt mit Urteil vom 14. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen X ZR 71/25 bestätigt. Der Fall zeigt, dass bei Geldgeschenken zwei unterschiedliche Zeitgrenzen laufen. Wer nur auf die bekannte Zehnjahresregel schaut, übersieht die deutlich kürzere Verjährung.

Das Amt erfuhr rechtzeitig von der Schenkung

Die Mutter hatte ihrer Tochter im Jahr 2016 mehrere Geldbeträge von insgesamt mehr als 50.000 Euro überlassen. Seit dem 1. März 2017 lebte sie dauerhaft in einem Pflegeheim. Ab Oktober 2018 reichten ihre eigenen Mittel nicht mehr aus. Der Sozialhilfeträger sprang mit der Hilfe zur Pflege ein und zahlte insgesamt 19.521,78 Euro.

Auch die Schenkung blieb dem Amt nicht verborgen. Die Tochter informierte den Sozialhilfeträger mit einem Anwaltsschreiben vom 13. März 2020 über die erhaltenen Zuwendungen. Am 28. Oktober 2021 leitete der Träger den Rückforderungsanspruch der Mutter bis zur Höhe seiner Ausgaben auf sich über.

Damit war der Anspruch zwar beim Amt angekommen. Die laufende Verjährung begann durch diesen Gläubigerwechsel jedoch nicht von vorn. Als die Zahlungsklage am 21. Dezember 2022 beim Landgericht Darmstadt einging, war die entscheidende Frist bereits am 31. Dezember 2021 abgelaufen.

Drei Gerichte lassen das Amt abblitzen

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage am 7. September 2023 ab, Az. 27 O 302/22. Der Sozialhilfeträger legte Berufung ein und verlor am 31. Oktober 2025 auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 24 U 195/23. Daraufhin zog er vor den BGH. Doch auch die Revision brachte die 19.521,78 Euro nicht zurück.

Der Träger wollte die Verjährung mit zwei Argumenten aufhalten. Zum einen seien die Heimkosten Monat für Monat entstanden. Deshalb müsse auch für jeden Monatsbetrag eine eigene Frist gelten. Zum anderen könne es nicht auf die Kenntnis der Mutter ankommen. Maßgeblich müsse vielmehr sein, wann das Amt selbst von Schenkung und Rückforderungsanspruch erfahren habe. Beides lehnte der BGH ab.

Die finanzielle Notlage stellt die Uhr

Der Rückforderungsanspruch entstand nach dem Urteil einheitlich, als die Mutter ihre Heimkosten nicht mehr selbst decken konnte. Das war spätestens am 1. Oktober 2018 der Fall. Dass sich die genaue Gesamtsumme erst mit den weiteren Heimrechnungen aufbaute, änderte daran nichts. Der Anspruch hätte schon damals mit einer Feststellungsklage gesichert werden können.

Ebenso klar fällt die Antwort auf die Wissensfrage aus. Für den Fristbeginn zählte grundsätzlich, was die Mutter wusste. Sie kannte sowohl ihre finanzielle Notlage als auch die Beschenkte. Die regelmäßige Verjährung begann deshalb mit dem Ende des Jahres 2018 und lief drei Jahre später aus. Die Überleitung nach § 93 SGB XII machte den Sozialhilfeträger lediglich zum neuen Gläubiger. Sie verschaffte ihm keinen stärkeren Anspruch. Die Tochter durfte ihm damit dieselben Einwendungen entgegenhalten wie zuvor ihrer Mutter. Dazu gehörte die bereits laufende Verjährung.

Zehn Jahre schützen das Amt nicht

Genau hier liegt die Falle des Falls. Nach § 529 BGB kann eine Schenkung grundsätzlich nicht mehr wegen Verarmung zurückgefordert werden, wenn zwischen der Leistung des Geschenks und dem Eintritt der Bedürftigkeit bereits zehn Jahre liegen. Diese Grenze entscheidet, ob der Anspruch überhaupt besteht. Im verhandelten Fall lagen zwischen Schenkung und Notlage aber nur etwa zwei Jahre.

Damit war eine Rückforderung zunächst möglich. Unbegrenzt durchsetzbar war sie trotzdem nicht. Für das verschenkte Geld galt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Der zehnjährige Ausschluss und die dreijährige Verjährung laufen also nicht alternativ. Beide Grenzen müssen getrennt geprüft werden.

Bei einem geschenkten Grundstück kann eine andere Verjährungsfrist gelten. Der BGH verweist für den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks und bestimmte Fälle des entsprechenden Wertersatzes auf die zehnjährige Frist des § 196 BGB. Das aktuelle Urteil betraf dagegen reine Geldgeschenke.

Die 100.000-Euro-Grenze für den Elternunterhalt spielte in diesem Verfahren keine Rolle. Sie betrifft Unterhaltsansprüche gegen Kinder. Hier ging es um einen eigenen Schenkungsrückforderungsanspruch der Mutter. Die bereits erläuterte Frage, warum das Sozialamt frühere Schenkungen trotz der 100.000-Euro-Grenze zurückholen kann, bleibt deshalb von der Einkommensgrenze getrennt.

Verjährung lässt die Forderung nicht verschwinden

Für Beschenkte ist das Urteil dennoch kein automatischer Freibrief. Eine verjährte Forderung erlischt nicht. Der Beschenkte darf die Zahlung verweigern, muss sich dafür aber auf die Verjährung berufen. Stützt er sich auf die frühere Kenntnis des Schenkers, muss er im Streitfall darlegen, wann und wodurch dieser die notwendigen Tatsachen kannte.

Auch besondere Umstände können den Fristablauf verändern. War der Schenker geschäftsunfähig und ohne gesetzlichen Vertreter, greift eine Ablaufhemmung. War der Beschenkte zugleich rechtlicher Betreuer, ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen beiden während des Betreuungsverhältnisses gehemmt. Zahlungen für den Unterhalt können zudem als Anerkenntnis gewertet werden und die Frist neu beginnen lassen.

Der praktische Unterschied ist enorm. Steigende Pflegeheimkosten können frühere Geldgeschenke wieder auf den Tisch bringen und Angehörige mit hohen Forderungen konfrontieren. Doch auch ein grundsätzlich bestehender Anspruch muss rechtzeitig gesichert und eingeklagt werden. Im BGH-Fall kostete das verspätete Handeln den Sozialhilfeträger den Zugriff auf 19.521,78 Euro.