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Übergangsfrist rettet die Rente mit 63 nicht

Eine Übergangsfrist klingt nach Rettung. Genau das ist sie nicht. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) hat zwar fünf Jahre als möglichen Übergang beim Aus der Rente mit 63 genannt. Kanzleramtschefin Nina Warken (CDU) zieht nun jedoch eine klare Grenze: Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren soll trotzdem abgeschafft werden. Übergangs- und Härtefallregeln sollen den Einschnitt abfedern, den bisherigen Anspruch aber nicht für alle erhalten.

Damit verschiebt sich die entscheidende Frage. Es geht nicht mehr allein darum, ob die bisherige Rentenart fällt. Es geht darum, wer vor dem Stichtag noch hindurchkommt.

Kanzleramt zieht die Grenze

Warken äußerte sich am 30. August in der ZDF-Sendung „Berlin direkt“. Den Streit mit den drei ostdeutschen CDU-Ministerpräsidenten spielte sie herunter. Einen großen Dissens sehe sie nicht, weil Übergangsfristen und Härtefallregelungen ohnehin vorgesehen seien.

Warken ist zugleich Bundesministerin für besondere Aufgaben. Zur Rente spricht sie jedoch nicht als zuständige Fachministerin. Das ist Bärbel Bas. Als Kanzleramtschefin leitet Warken die Regierungszentrale und koordiniert das Zusammenspiel der Ministerien. Ihre Worte markieren deshalb die politische Linie des Kanzleramts, ersetzen aber keinen Gesetzentwurf.

Beim Kern der Reform wich sie keinen Zentimeter zurück. Die Abschaffung bleibe ein zentraler Baustein. Damit stellt sich das Kanzleramt hinter Bundeskanzler Friedrich Merz: kein Ende über Nacht, aber weiterhin ein Ende.

Das ist die eigentliche Nachricht hinter den versöhnlichen Worten. Eine Übergangsfrist soll den Konflikt entschärfen. Sie ist kein Versprechen, dass Versicherte mit 45 Jahren im Rentenkonto ihren heutigen Anspruch behalten.

Fünf Jahre können alles bedeuten

Bas hatte zuvor fünf Jahre Übergang für die Rente mit 63 als mögliche Orientierung genannt. Die Zahl steht nun im Raum, doch ihr Start- und Endpunkt fehlen. Beschlossen ist sie ebenfalls nicht.

Genau an dieser Leerstelle entscheidet sich später viel Geld. Fünf Jahre könnten bedeuten, dass alle Rentenbeginne innerhalb dieses Zeitraums vollständig nach heutigem Recht geschützt bleiben. Derselbe Begriff erlaubt aber auch eine Staffel: Jedes Jahr könnte die abschlagsfreie Altersgrenze weiter steigen, bis der bisherige Zugang ganz entfällt.

Auch ein harter Stichtag mit anschließendem Übergang nur für besonders rentennahe Jahrgänge wäre denkbar. Alle drei Modelle ließen sich politisch als Übergangsregel verkaufen. Für einen Beschäftigten, der 2028 oder 2030 seine 45 Versicherungsjahre erreicht, könnten sie jedoch über einen abschlagsfreien Rentenbeginn oder dauerhafte Kürzungen entscheiden.

Nach geltendem Recht setzt die sogenannte Rente mit 63 45 anrechenbare Versicherungsjahre und das Erreichen der besonderen Altersgrenze voraus. Für Jahrgänge ab 1964 liegt diese bei 65 Jahren. Wer beide Bedingungen erfüllt, erhält die Altersrente ohne Abschlag.

Politische Interviews ändern daran noch nichts. Erst ein beschlossenes und verkündetes Gesetz kann neue Grenzen festlegen.

45 Jahre würden allein nicht mehr reichen

Als Auffangnetz brachte Warken erneut die geplante Schutzrente ins Spiel. Nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission wäre sie für Menschen in rentennahen Jahrgängen gedacht, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortsetzen können. Vorgesehen ist eine individuelle Prüfung.

Der Unterschied zur heutigen Rente nach 45 Jahren wäre erheblich. Bislang entscheiden vor allem Versicherungszeit und Altersgrenze. Bei der Schutzrente käme die gesundheitliche Situation als zusätzliche Hürde hinzu. Wer nach jahrzehntelanger Arbeit gesund ist, aber nicht bis zur Regelaltersgrenze weitermachen will, könnte leer ausgehen.

Für einen Rentenbeginn 2026 oder 2027 bleibt deshalb das geltende Recht die Grundlage. Spätere Jahrgänge haben diese Sicherheit nicht. Sie brauchen keinen weiteren politischen Begriff, sondern vier konkrete Angaben: den Stichtag, die geschützten Jahrgänge, die mögliche Staffel und die Bedingungen der Schutzrente. Solange diese fehlen, sind fünf Jahre Übergang vor allem eines – eine Zeitangabe ohne verlässlichen persönlichen Schutz.