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Neue Grundsicherung gilt seit Juli und Rentner bleiben beim Sozialamt

Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende und das Bürgergeld ist Geschichte. Für Rentner mit zu wenig Einkommen ändert der neue Name jedoch nicht die zuständige Behörde: Wer die Altersgrenze erreicht hat und Grundsicherung im Alter benötigt, bleibt im SGB XII und damit beim Sozialamt. Dasselbe gilt grundsätzlich für Menschen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Zwei Grundsicherungen bleiben zwei verschiedene Systeme

Die Bundesregierung hat am 25. August in einem neuen Überblick zu Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe die Abgrenzung noch einmal herausgestellt. Die seit Juli geltende Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im SGB II geregelt. Sie richtet sich in erster Linie an erwerbsfähige Menschen und wird von den Jobcentern bearbeitet.

Daneben existiert weiterhin die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Sie wurde durch die Reform zum 1. Juli weder abgeschafft noch in das Grundsicherungsgeld des Jobcenters umbenannt. Für ältere Menschen mit geringem Einkommen ist diese Unterscheidung praktisch entscheidend, weil ein ähnlich klingender Leistungsname zu einer völlig anderen Behörde führt.

Für Rentner entscheidet die Altersgrenze

Grundsicherung im Alter kommt in Betracht, wenn die gesetzliche Altersgrenze erreicht ist und der notwendige Lebensunterhalt nicht ausreichend aus Einkommen und verwertbarem Vermögen gedeckt werden kann. Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger, umgangssprachlich das Sozialamt. Der Anspruch entsteht nicht automatisch mit einer niedrigen Altersrente. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen werden gesondert geprüft.

Die neue SGB-II-Grundsicherung richtet sich dagegen nach den Anspruchsvoraussetzungen des Bundesarbeitsministeriums an Personen, die unter anderem die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Der Wechsel vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld hat diese Systemgrenze nicht aufgehoben.

Bei Erwerbsminderung reicht der Rentenname nicht

Komplizierter ist die Abgrenzung bei Erwerbsminderung. Für die Grundsicherung nach dem SGB XII genügt nicht jede Erwerbsminderungsrente. Das Gesetz verlangt unterhalb der Altersgrenze eine dauerhafte volle Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage. Außerdem muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Damit wird auch verständlich, warum eine befristete volle EM-Rente nicht automatisch denselben sozialhilferechtlichen Status auslöst. Ebenso erfüllt eine sogenannte Arbeitsmarktrente diese Voraussetzung nicht allein durch ihren Namen. Sie wird als volle Rente gezahlt, obwohl medizinisch nur teilweise Erwerbsminderung vorliegt, weil ein passender Teilzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Welche Leistung bei einer niedrigen Rente greift, hängt deshalb vom festgestellten Leistungsvermögen, der Dauerhaftigkeit und gegebenenfalls der Haushaltskonstellation ab. Die Grundsicherung bei Erwerbsminderungsrente setzt genau an dieser Abgrenzung an.

Der Antrag muss bei der richtigen Stelle landen

SituationLeistungssystemRegelmäßig zuständig
Erwerbsfähig und unter der RegelaltersgrenzeSGB II, GrundsicherungsgeldJobcenter
Altersgrenze erreicht und hilfebedürftigSGB XII, Grundsicherung im AlterSozialamt
Dauerhaft voll erwerbsgemindert und hilfebedürftigSGB XII, Grundsicherung bei ErwerbsminderungSozialamt

Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Antrag erforderlich. Sind die Voraussetzungen im Antragsmonat erfüllt, wirkt der Antrag grundsätzlich auf den ersten Tag dieses Kalendermonats zurück. Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.

Die heutige Veröffentlichung der Bundesregierung schafft damit keine neue Leistung für Rentner. Sie macht vor allem eine seit der Reform besonders leicht zu verwechselnde Bezeichnung sichtbar. Wer bereits Grundsicherung im Alter oder wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung bezieht, wechselt wegen des neuen Grundsicherungsgeldes nicht zum Jobcenter.

Für neue Anträge ist der Status wichtiger als der Leistungsname. Altersgrenze, Erwerbsfähigkeit und bei Erwerbsminderung die Dauerhaftigkeit entscheiden darüber, welcher Rechtskreis zuständig ist. Gerade bei einer EM-Rente kann deshalb der Rentenbescheid allein noch nicht beantworten, ob SGB II oder SGB XII einschlägig ist.