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33.500 Euro Witwenrente zurückgefordert – Gericht stoppt die DRV

33.524,06 Euro sollte eine Witwe an die Rentenversicherung zurückzahlen. Das Hessische Landessozialgericht hat die Forderung mit Urteil vom 18. Mai 2026 gestoppt. Entscheidend war eine Übergangsregel für alte Hinterbliebenenrenten: Obwohl die Zahlungen in den Steuerunterlagen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erschienen, stammten sie nicht aus einer eigenen selbständigen Tätigkeit der Witwe.

Vom Erbe zur Rückforderung

Die 1941 geborene Klägerin erhält seit Dezember 1991 eine große Witwenrente. Ihr Ehemann, ein Architekt, war 1991 gestorben. Die Witwe arbeitete damals als angestellte Sekretärin im Architekturbüro und verdiente 746 DM im Monat. Dieses Arbeitsentgelt überschritt den damaligen Freibetrag nicht.

Das Architekturbüro ging durch die Erbschaft auf sie über. Etwa ein halbes Jahr nach dem Tod des Vaters kaufte der Sohn das Büro von seiner Mutter. Weil er den Wert nicht auf einmal bezahlen konnte, vereinbarten beide eine Ratenzahlung über ungefähr 35 Jahre. Das Finanzamt führte die daraus resultierenden Einnahmen später als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für 2001 waren 36.408 DM ausgewiesen, für 2002 18.615 Euro, für 2003 22.002 Euro und von 2004 bis 2015 jeweils 19.536 Euro.

Die Rentenversicherung überprüfte die Einkommensverhältnisse mehrfach. Bereits 2007 hielt eine Sachbearbeiterin nach den Feststellungen des Sozialgerichts telefonisch fest, dass der Verkauf der aus dem Erbe stammenden Praxis bei der Hinterbliebenenrente nicht berücksichtigt werde. Im Juli 2017 erhielt die DRV vom Finanzamt dann die Daten zu den seit 2001 ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Darauf folgte die eigentliche Rückforderung. Zunächst berechnete die DRV die Rente mit Bescheid vom 25. August 2017 neu. Nach einer weiteren Anhörung nahm sie mit Bescheid vom 4. April 2018 den Rentenbescheid von 2002 rückwirkend nach § 45 SGB X teilweise zurück und verlangte für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. September 2017 insgesamt 33.524,06 Euro. Eine separate Forderung von 3.459,12 Euro wegen trotz einer früheren Versagung weitergezahlter Rente hatte die Behörde bereits wieder aufgehoben. Sie gehörte nicht mehr zum Streit vor dem LSG. Das ergibt sich aus dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, Az. L 5 R 66/22.

DRV berief sich auf die Steuerbescheide

Die Rentenversicherung argumentierte, die steuerliche Einordnung müsse auch für die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente maßgeblich sein. § 18a Abs. 2a SGB IV stelle bei Arbeitseinkommen eine weitgehende Parallelität zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht her. Wenn das Finanzamt Gewinne aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG ausweise, seien diese deshalb grundsätzlich als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

Die Witwe hielt dagegen, dass sie zu keinem Zeitpunkt selbständig tätig gewesen sei. Die Zahlungen ihres Sohnes seien allein die Gegenleistung für die Übertragung des geerbten Architekturbüros. Außerdem berief sie sich auf Vertrauensschutz und darauf, keine Mitteilungspflichten verletzt zu haben.

Die Rückforderung scheiterte schon am ersten Schritt

Das LSG musste den Vertrauensschutz am Ende nicht entscheiden. § 45 SGB X erlaubt die rückwirkende Rücknahme eines begünstigenden Bescheids nur, wenn dieser ursprünglich rechtswidrig war. Genau daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts.

Weil der Ehemann bereits 1991 gestorben war, griff § 114 SGB IV. Für solche Altfälle sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die früheren Regeln zur Einkommensanrechnung fortgelten. Das LSG stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus den Jahren 2007 und 2012 und ging einen Schritt weiter als die DRV: Nicht nur die alten Einkommensarten bleiben maßgeblich, sondern auch der bis Ende 2001 geltende Begriff des Erwerbseinkommens.

Nach dieser alten Rechtslage war ein Gewinn nur dann als eigenes Arbeitseinkommen auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen, wenn er aus einer eigenen selbständigen Tätigkeit des Hinterbliebenen herrührte. Die Beweisaufnahme ergab jedoch, dass die Witwe keine solche Tätigkeit ausgeübt hatte. Die Raten flossen allein aus dem Verkauf des geerbten Büros an den Sohn.

Damit war der Rentenbescheid von 2002 nicht rechtswidrig. Ohne rechtswidrigen Ausgangsbescheid scheiterte die Rücknahme nach § 45 SGB X. Und ohne wirksame Rücknahme gab es auch keine zu Unrecht gezahlte Witwenrente, die nach § 50 SGB X hätte zurückgefordert werden können.

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Das LSG widerspricht der veröffentlichten DRV-Auslegung

Gerade hier liegt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die aktuell veröffentlichte DRV-Rechtsanweisung zu § 114 SGB IV bestätigt zwar, dass in Altfällen nur die bis Ende 2001 berücksichtigten Einkommensarten angerechnet werden. Beim Begriff des Erwerbseinkommens verweist sie jedoch auf die heutige Regelung des § 18a SGB IV. Genau diese Auslegung hat das Hessische LSG verworfen.

Der Senat schloss sich ausdrücklich nicht dem Bayerischen LSG an, das am 25. April 2024 unter dem Aktenzeichen L 14 R 333/23 die engere Bestandsschutz-Auslegung vertreten hatte. Zugleich ließ das Hessische LSG offen, ob die steuerliche Einstufung der Raten überhaupt zutraf oder ob die Zahlungen eher Vermögenseinkommen waren. Auch Vermögenseinkommen wäre in diesem Altfall nach § 114 SGB IV nicht anzurechnen gewesen.

Wie fallabhängig die Grenze bleibt, zeigt das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18. Juni 2026, Az. L 22 R 381/23. Dort wurden geerbte Vergütungen aus Leistungsschutzrechten als eigenes Arbeitseinkommen gewertet, weil der Witwer selbst Synchronsprecher und Schauspieler war und den Wahrnehmungsvertrag seiner verstorbenen Ehefrau fortführte. Beim hessischen Fall fehlte genau diese eigene berufliche Tätigkeit.

Die Berufung der Rentenversicherung blieb deshalb erfolglos. Das Hessische LSG ließ die Revision nicht zu. Ob gegen die Nichtzulassung Beschwerde eingelegt wurde, lässt sich der veröffentlichten Entscheidung nicht entnehmen.