Eine neue Ehe beendet die laufende Witwen- oder Witwerrente mit Ablauf des Monats der Wiederheirat. Bei der ersten Wiederheirat gibt es dafür grundsätzlich eine Rentenabfindung. Häufig sind 24 Monatsbeträge die Rechengröße. Entscheidend ist aber nicht automatisch die zuletzt überwiesene Summe. Gerade im ersten Jahr nach dem Todesfall kann die Abfindung deutlich anders ausfallen, weil das Sterbevierteljahr aus der Berechnung herausgerechnet wird.
24 Monatsbeträge sind der Ausgangspunkt
§ 107 SGB VI regelt die Abfindung bei der ersten Wiederheirat. Maßgeblich ist grundsätzlich das 24-Fache eines Monatsbetrags. Dieser Monatsbetrag entspricht bei einer späteren Wiederheirat dem Durchschnitt der Witwen- oder Witwerrente aus den letzten zwölf Kalendermonaten bis einschließlich des Monats der neuen Eheschließung. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt diese Rentenabfindung als grundsätzlich zwei Jahresbeträge der Hinterbliebenenrente.
Die Rentenversicherung berücksichtigt dabei nicht einfach den Kontoeingang. Wurde eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet, zählt der Rentenbetrag nach dieser Anrechnung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden für die Abfindungsberechnung dagegen nicht abgezogen. Auch von der Abfindung selbst werden keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten.
Das kann einen erheblichen Unterschied machen. Wer monatlich beispielsweise 900 Euro Witwenrente vor Kranken- und Pflegeversicherung erhält, rechnet bei unveränderten zwölf Monaten mit einer Abfindungsbasis von 900 Euro und damit 21.600 Euro. Ein niedrigerer tatsächlicher Kontoeingang wäre für diese Rechnung nicht die richtige Ausgangsgröße.
Das Sterbevierteljahr erhöht die Abfindung nicht
Besonders leicht wird die Abfindung falsch eingeschätzt, wenn die Wiederheirat kurz nach dem Tod des ersten Ehepartners erfolgt. Die erhöhte Witwenrente im Sterbevierteljahr soll den Übergang nach dem Todesfall abfedern. Dieser erhöhte Betrag darf aber nicht die spätere Abfindung vergrößern.
Bei einer Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod wird deshalb nur mit den Rentenbeträgen nach dem Sterbevierteljahr gerechnet. Erfolgt die Wiederheirat sogar noch innerhalb dieser ersten drei Kalendermonate, zählt der Betrag, der im vierten Kalendermonat nach dem Sterbemonat zu zahlen gewesen wäre.
Ein aktueller Studientext der Deutschen Rentenversicherung zeigt das mit konkreten Zahlen. Eine Witwe erhält nach dem Tod ihres Mannes zunächst 760 Euro monatlich. Sie heiratet am 4. Januar 2026 erneut. Nach dem Sterbevierteljahr hätte ihre große Witwenrente nur noch 456 Euro betragen. Für die Abfindung werden deshalb nicht 760 Euro, sondern 456 Euro angesetzt.
Die Rechnung lautet 456 Euro mal 24. Daraus ergeben sich 10.944 Euro Rentenabfindung. Die höhere Zahlung aus den ersten Monaten bleibt vollständig außen vor.
Kleine Witwenrente kann deutlich weniger bringen
Bei der kleinen Witwenrente nach neuem Recht gilt die 24er-Regel nicht uneingeschränkt. Weil diese Rente grundsätzlich auf 24 Kalendermonate begrenzt ist, reduziert sich auch die Abfindung um die Monate, für die bereits Anspruch bestand.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt ein einfaches Beispiel: Wurde die kleine Witwenrente bereits 14 Monate bezogen, bleiben nur noch zehn Monate übrig. Die Abfindung beträgt dann das Zehnfache des maßgeblichen Monatsbetrags und nicht das 24-Fache.
Für die große Witwenrente besteht diese zeitliche Verkürzung grundsätzlich nicht. Wer die eigene laufende Hinterbliebenenrente einordnen will, muss deshalb zuerst klären, ob eine kleine oder große Witwenrente gezahlt wird und ob altes oder neues Hinterbliebenenrecht gilt.
Wie lange du Witwenrente bekommst
Die Abfindung muss beantragt werden
Der Anspruch auf die bisherige Witwen- oder Witwerrente endet mit Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat. Die Deutsche Rentenversicherung verlangt für die Abfindung einen formlosen Antrag. Darin soll die Versicherungsnummer des verstorbenen Ehepartners angegeben und die neue Heiratsurkunde beigefügt werden.
Wird die neue Ehe später wieder aufgelöst, kann unter Voraussetzungen eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten erneut entstehen. Liegt das noch innerhalb des 24-monatigen Abfindungszeitraums, kann ein Teil der bereits gezahlten Abfindung mit dieser Rente verrechnet werden. Auch deshalb sollte vor der Wiederheirat nicht nur der letzte Kontoauszug betrachtet werden, sondern der maßgebliche Monatsbetrag der Witwenrente.