Drei anerkannte Funktionsbeeinträchtigungen mit Einzel-GdB von 30, 20 und 20 haben einer Klägerin nicht zur Schwerbehinderteneigenschaft verholfen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte lediglich einen Gesamt-GdB von 40. Damit blieb die entscheidende Schwelle von 50 unerreicht, obwohl eine Sachverständige im Berufungsverfahren einen Gesamt-GdB von 50 für vertretbar hielt. Das Urteil vom 23. Juni 2026 zeigt besonders deutlich, warum mehrere Einzel-GdB nicht zusammengerechnet werden dürfen.
30 + 20 + 20 ergeben keinen Rechenweg
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 11 SB 27/24 ging es um eine psychische Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30, eine Migräne mit 20 und Funktionsstörungen der Wirbelsäule mit weiteren 20. Hinzu kamen mehrere Beeinträchtigungen mit Einzel-GdB 10. Rein rechnerisch läge die Summe weit über 50. Genau diese Rechnung ist im Schwerbehindertenrecht aber unzulässig.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellt klar, dass für den Gesamt-GdB die Auswirkungen auf die Teilhabe entscheidend sind. Ausgangspunkt ist die stärkste Beeinträchtigung. Danach wird geprüft, ob weitere Funktionsstörungen die bereits vorhandene Gesamtbeeinträchtigung tatsächlich wesentlich verstärken.
Die Logik ist damit eine andere als bei einer Punkteliste. Zwei Erkrankungen können unterschiedliche Diagnosen tragen und trotzdem ähnliche Lebensbereiche beeinträchtigen. Umgekehrt kann eine zusätzliche Störung den Gesamt-GdB erhöhen, wenn sie einen eigenständigen und gewichtigen Teilhabeverlust verursacht.
GdB-Tabelle: Warum die Diagnose allein nicht entscheidet
Migräne erhöhte auf 40, die Wirbelsäule nicht
Im konkreten Fall wertete der Senat die psychische Störung mit 30 als führende Beeinträchtigung. Die Migräne mit Einzel-GdB 20 wirkte sich zusätzlich aus und rechtfertigte die Erhöhung auf Gesamt-GdB 40. Beim ebenfalls mit 20 bewerteten Wirbelsäulenleiden zog das Gericht die Grenze.
Nach den Feststellungen im Urteil bestanden zwar leichte bis mäßige Funktionseinschränkungen an mehreren Wirbelsäulenabschnitten. Das Gericht sah aber kaum zusätzliche Teilhabebeeinträchtigungen, die über das bereits berücksichtigte Ausmaß hinausgingen. Deshalb führte dieser zweite Einzel-GdB von 20 nicht noch einmal zu einer Anhebung um zehn Punkte.
Der Senat formuliert daraus einen für viele Verfahren wichtigen Grundsatz: Einzel-GdB von 20 wirken sich vielfach nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus. Das bedeutet nicht, dass ein Wert von 20 bedeutungslos ist. Entscheidend bleibt immer, was diese Beeinträchtigung zusätzlich im Alltag, im Beruf und in anderen Lebensbereichen verändert.
Sachverständige sah GdB 50
Bemerkenswert ist der Konflikt innerhalb der Beweisaufnahme. Eine orthopädische Sachverständige hatte im Berufungsverfahren einen Gesamt-GdB von 50 angenommen. Sie sah eine verstärkende Wechselwirkung zwischen psychischer Beeinträchtigung und Wirbelsäulenleiden.
Das Gericht folgte dieser Bewertung nicht. Nach seiner Einschätzung verursachte gerade die Wirbelsäulenerkrankung keine ausreichend gewichtige zusätzliche Teilhabebeeinträchtigung. Außerdem war die Migräne bereits bei der Erhöhung von 30 auf 40 berücksichtigt worden. Der Gesamt-GdB blieb deshalb bei 40. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Revision ließ der Senat nicht zu.
Für den Verschlimmerungsantrag zählt die zusätzliche Wirkung
Für einen Antrag auf Erhöhung des GdB reicht es deshalb nicht, neue Diagnosen oder mehrere Einzelwerte nebeneinanderzustellen. Überzeugender ist eine nachvollziehbare Beschreibung, welche zusätzlichen Einschränkungen entstanden sind und in welchen Lebensbereichen sie über bereits berücksichtigte Folgen hinausgehen.
Gerade an der Grenze zu GdB 50 ist das praktisch entscheidend. Erst ab diesem Gesamt-GdB liegt grundsätzlich eine Schwerbehinderung vor. Ein Gesamt-GdB von 40 kann im Arbeitsleben unter bestimmten Voraussetzungen über eine Gleichstellung zusätzlichen Schutz eröffnen. Er ersetzt die Schwerbehinderteneigenschaft und den Schwerbehindertenausweis aber nicht.
Das Urteil liefert daher keine Formel, nach der 30 + 20 + 20 immer nur 40 ergeben. Es zeigt das Gegenteil: Selbst diese drei Werte können im Einzelfall zu 40 oder 50 führen. Ausschlaggebend ist nicht die Summe, sondern die zusätzliche Teilhabebeeinträchtigung.