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Fast 20.000 Kilometer für die Pflege – 5.981 Euro Fahrtkosten abgelehnt

62 Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter summierten sich auf 19.937 Kilometer. Trotzdem durfte ein Ehepaar dafür keine 5.981,10 Euro als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht Münster ließ sich weder von Pflegegrad 3 noch von GdB 100 und den Merkzeichen aG und B überzeugen. Anerkannt blieb lediglich der Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro.

300 Kilometer pro Pflegefahrt

Das Ehepaar war seit 2017 als Pflegeperson für die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter eingetragen. Die damals 92-Jährige lebte rund 150 Kilometer entfernt. Für Hin- und Rückfahrt kamen damit jeweils etwa 300 Kilometer zusammen. Über den steuerlichen Abzug entschied das Finanzgericht Münster am 26. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 4 K 2261/25 E. Das Urteil betrifft die Einkommensteuer 2021, ist wegen der weiterhin geltenden Regeln zum Pflege-Pauschbetrag aber auch für heutige Steuererklärungen bedeutsam.

Nach Angaben im Verfahren halfen die Angehörigen im Haushalt und Garten, begleiteten die Mutter zu Ärzten, besorgten Medikamente, erledigten Einkäufe und kleinere Reparaturen und suchten nach einem Heimplatz. Die Mutter hatte Pflegegrad 3, einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen aG und B. Sie wollte durch ihre Angehörigen und nicht durch einen professionellen Dienst versorgt werden.

In der Steuererklärung setzte das Ehepaar die 19.937 Kilometer zunächst mit 62 Cent an und kam allein für die langen Anfahrten auf 12.360,94 Euro. Hinzu kamen Fahrten am Wohnort der Mutter, Parkgebühren und Porto. Vor Gericht verlangten die Kläger schließlich noch 30 Cent je Kilometer. Daraus ergaben sich 5.981,10 Euro für die Anreisen und zusammen 6.702,58 Euro tatsächliche Kosten anstelle des Pflege-Pauschbetrags.

Persönliche Pflege war steuerlich nicht zwingend

Der Knackpunkt war nicht die Zahl der Fahrten. Das Gericht bezweifelte auch nicht, dass das Ehepaar die Mutter unterstützt hatte. Die Kosten galten jedoch nicht als zwangsläufig im steuerlichen Sinn.

Nach Auffassung des Senats wäre es auch angesichts der weiten Entfernung nicht sittlich missbilligenswert gewesen, die Hilfe Dritten wie einem sozialen Dienst zu übertragen. Der verständliche Wunsch der Mutter nach Versorgung durch ihre Angehörigen änderte daran nichts. Weder das Merkzeichen aG noch die Eintragung als Pflegeperson machten die langen Anfahrten automatisch zu außergewöhnlichen Belastungen.

Diese Begründung trifft einen wunden Punkt häuslicher Pflege. Ein professioneller Dienst mag theoretisch beauftragt werden können. Ob am Wohnort Kapazitäten vorhanden sind, welche Aufgaben er übernimmt und ob eine Familie die Kosten tragen kann, steht auf einem anderen Blatt. Für die steuerliche Entscheidung zählte im konkreten Verfahren jedoch, dass die persönliche Übernahme nicht als rechtlich, tatsächlich oder sittlich unausweichlich galt.

Der Pauschbetrag rettete die Fahrtkosten nicht

Das Finanzamt hatte für Pflegegrad 3 bereits 1.100 Euro Pflege-Pauschbetrag anerkannt. Die Kläger argumentierten, seit der Neufassung ab 2021 könnten stattdessen höhere tatsächliche Kosten nachgewiesen werden. Grundsätzlich schließt der Pauschbetrag einen solchen Einzelnachweis nicht in jedem Fall aus. Die nachgewiesenen Ausgaben müssen aber selbst die Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen erfüllen.

Genau daran scheiterten die Anfahrten. Die Neufassung des Gesetzes änderte nach Ansicht des Gerichts nichts an der erforderlichen Zwangsläufigkeit. Die weiteren 721,48 Euro für Fahrten vor Ort, Parken und Porto wurden ebenfalls abgelehnt. Soweit diese Ausgaben unmittelbar durch die persönliche Pflege entstanden waren, sah das Gericht sie bereits durch den Pauschbetrag als abgegolten an.

Bemerkenswert ist ein weiterer Satz des Urteils: Der Senat ließ offen, ob das Finanzamt den Pauschbetrag im konkreten Fall überhaupt zu Recht gewährt hatte. Wegnehmen konnte er ihn wegen des finanzgerichtlichen Verbots einer Verschlechterung im Klageverfahren nicht.

Bis zu 1.800 Euro ohne Einzelbelege

Der Pflege-Pauschbetrag für Angehörige beträgt weiterhin 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Auch beim Merkzeichen H sind bis zu 1.800 Euro möglich. Die Pflege muss persönlich und unentgeltlich in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson erfolgen.

Der Pauschbetrag senkt nicht die Steuer um seinen vollen Nennwert. Er vermindert das zu versteuernde Einkommen. Sein Vorteil liegt vor allem darin, dass nicht jede kleinere Ausgabe einzeln belegt werden muss.

Das Urteil bedeutet nicht, dass tatsächliche Pflegekosten niemals abziehbar sind. Es zeigt aber, dass eine lange Strecke, ein hoher Pflegegrad und ein Schwerbehindertenausweis allein nicht genügen. Wer statt des Pauschbetrags höhere Kosten geltend macht, muss für jede Position darlegen können, warum sie unausweichlich war und nicht nur aus der persönlichen Organisation der Familie entstand.