Nur 1.404 kleine Witwen- und Witwerrenten wurden Ende 2025 tatsächlich gezahlt. Ihr Anteil an den mehr als 5,1 Millionen laufenden Renten für verwitwete Ehe- und Lebenspartner lag damit bei 0,03 Prozent. Zehn Jahre zuvor waren es noch 3.958 Fälle. Der Bestand ist seither um 64,5 Prozent geschrumpft.
Fast zwei Drittel weniger Zahlungen
Die neuen Zahlen stammen aus dem im Juli 2026 veröffentlichten Statistikband Rente 2025 der Deutschen Rentenversicherung. Erfasst werden die am 31. Dezember geleisteten Renten wegen Todes nach dem SGB VI. Sogenannte Nullrenten, die wegen der Anrechnung eigenen Einkommens vollständig ruhen, sind nicht enthalten.
| Stichtag | Kleine Witwen- und Witwerrenten | Veränderung seit 2015 |
|---|---|---|
| 31.12.2015 | 3.958 | 0,0 % |
| 31.12.2020 | 2.115 | −46,6 % |
| 31.12.2024 | 1.548 | −60,9 % |
| 31.12.2025 | 1.404 | −64,5 % |
Von den 1.404 Zahlfällen entfielen 1.184 auf Witwen und 220 auf Witwer. Der Vergleich mit dem Statistikband Rente 2015 zeigt einen langfristigen Rückgang, nicht nur eine Schwankung im jüngsten Berichtsjahr. Gegenüber 2024 verschwanden weitere 144 kleine Renten aus dem Bestand.
Die Statistik zählt Renten, nicht zwingend verschiedene Personen. Wer neben einer eigenen Altersrente auch eine Hinterbliebenenrente bezieht, erscheint in den jeweiligen Rentenbeständen mehrfach. Aus den 0,03 Prozent lässt sich außerdem keine Ablehnungsquote für Anträge ableiten.
Schon beim Rentenbeginn selten
Im Jahr 2025 begannen 346.607 Witwen- und Witwerrenten. Nur 1.056 davon waren kleine Renten, darunter 865 Witwenrenten und 191 Witwerrenten. Das entsprach 0,30 Prozent aller neuen Zahlungen. Dagegen starteten 341.717 große Witwen- und Witwerrenten allein deshalb, weil die Altersgrenze erreicht war. Ihr Anteil lag bei 98,59 Prozent.
Beim Beginn einer Witwen- oder Witwerrente lag das Durchschnittsalter 2025 bei 75,16 Jahren. Damit lag der weitaus größte Teil bereits deutlich über der maßgeblichen Altersgrenze. Die kleine Rente betrifft nur Hinterbliebene, die diese Grenze noch nicht erreicht haben, kein anspruchsbegründendes Kind erziehen und nicht erwerbsgemindert sind.
2026 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren und sechs Monaten
Für einen Todesfall im Jahr 2026 setzt die große Witwenrente beim Alter grundsätzlich 46 Jahre und sechs Monate voraus. Bis 2029 steigt diese Grenze auf 47 Jahre. Auch jüngere Hinterbliebene können die große Rente erhalten, wenn sie ein minderjähriges Kind erziehen, für ein behindertes Kind sorgen, das sich nicht selbst unterhalten kann, oder erwerbsgemindert sind.
Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt die kleine Rente. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die dem Verstorbenen zustand oder zugestanden hätte. Bei der großen Rente sind es nach neuem Recht 55 Prozent und bei erfülltem Bestandsschutz 60 Prozent. Die persönliche Höhe der Witwenrente kann durch Abschläge, Kinderzuschläge und eigenes Einkommen weiter verändert werden.
Nach 24 Monaten endet der Anspruch meist
Nach neuem Recht wird die kleine Witwenrente höchstens 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat gezahlt. Die Frist beginnt nicht erst nach dem Sterbevierteljahr. Dadurch bleibt jeder neue Zahlfall nur kurze Zeit im Bestand, sofern nicht vorher eine Voraussetzung für die große Rente erfüllt wird.
Unbefristet kann die kleine Rente nach den Übergangsregeln weiterlaufen, wenn der Versicherte vor 2002 starb oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Diese alten Fälle verlieren im Zeitverlauf zwangsläufig an Bedeutung. Die Kombination aus hohem Alter beim Rentenbeginn, enger Anspruchsgruppe und 24-monatiger Begrenzung erklärt, warum die kleine Witwenrente statistisch kaum noch sichtbar ist.