Öffentlich auffindbare Facebook- und Instagram-Posts können in einem Prozess um die Erwerbsminderungsrente zum Beweismittel werden. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hält Namenssuchen, stille Aufrufe von Profilen und Screenshots grundsätzlich für zulässig. Die Klage auf EM-Rente scheiterte im entschiedenen Fall trotzdem nicht an den Bildern. Das Gericht stützte die Ablehnung auf medizinische Gutachten und die fehlende Mitwirkung des Klägers.
Gericht darf öffentliche Profile prüfen
Im Urteil vom 11. März 2026 erklärt der 3. Senat ausdrücklich, dass Gerichte allgemein zugängliche Informationen über Suchmaschinen ermitteln dürfen. Dazu können Inhalte auf YouTube sowie öffentlich oder für angemeldete Mitglieder sichtbare Profile bei Facebook, Instagram und anderen Plattformen gehören.
Aufgefundene Beiträge dürfen nach der Entscheidung als Screenshots gesichert, zur elektronischen Gerichtsakte genommen und in der mündlichen Verhandlung eingeführt werden. Der Senat wertet das als Teil des Amtsermittlungsgrundsatzes. Sozialgerichte müssen den Sachverhalt selbst aufklären und dürfen dabei auch Informationen einbeziehen, die außerhalb medizinischer Akten liegen.
Eine verdeckte Kontaktaufnahme war im Verfahren nicht nötig. Das Gericht gelangte über eine Namenssuche zu mehreren Accounts und sah sich dort Beiträge an, ohne mit dem Nutzer zu kommunizieren. Nach seiner Begründung verletzt ein solcher stiller Profilaufruf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls dann nicht, wenn der Empfängerkreis der Beiträge nicht durch Privatsphäre-Einstellungen wirksam begrenzt wurde.
Die Posts trugen das Urteil nicht
Der Kläger machte unter anderem Depressionen, Schmerzen sowie erhebliche Einschränkungen von Antrieb, Konzentration und Belastbarkeit geltend. Auf den gefundenen Fotos und Videos war nach Einschätzung des Gerichts vermutlich dieselbe Person bei Reisen, Hilfsprojekten und Tätigkeiten mit medizinischer Ausrüstung zu sehen. Das gezeigte Funktionsniveau passte aus Sicht des Senats nur schwer zu den geschilderten Einschränkungen.
Trotzdem verwendete das LSG die Beiträge nicht als tragende Begründung. Der Kläger war zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Deshalb konnte das Gericht die abgebildete Person nicht sicher mit ihm vergleichen. Im Urteil heißt es lediglich, es spreche viel für eine Identität. Dieser Unterschied ist entscheidend: Die Posts begründeten einen Prüfungsansatz, ersetzten aber keinen belastbaren Identitätsnachweis.
Die Berufung wurde aus anderen Gründen zurückgewiesen. Mehrere Gutachten hielten leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten für mindestens sechs Stunden täglich für möglich. Eine Sachverständige war zwar zuvor von weniger als drei Stunden ausgegangen. Der Kläger verweigerte jedoch eine weitere persönliche Begutachtung, die den Widerspruch hätte aufklären können.
Fehlende Mitwirkung wog schwerer
Nach der verweigerten Untersuchung ließ das Gericht ein Gutachten nach Aktenlage erstellen. Dieses bestätigte ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden. Die geringe Behandlungsfrequenz und weitere medizinische Befunde sprachen ebenfalls gegen eine rentenrechtlich ausreichende Einschränkung.
Eine verweigerte Untersuchung führt nicht automatisch zum Verlust der EM-Rente. Das Gericht bleibt zur Aufklärung verpflichtet und muss noch erreichbare Beweismittel nutzen. Lassen sich widersprüchliche Einschätzungen wegen fehlender Mitwirkung aber nicht ausräumen, trägt der Antragsteller das Risiko, dass die Erwerbsminderung nicht bewiesen werden kann. Genau deshalb kommt dem Gutachter im EM-Rentenverfahren eine zentrale Rolle zu.
Das LSG wies die Berufung rechtskräftig zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Aktenzeichen lautet L 3 R 192/23. Die Entscheidung bindet andere Landessozialgerichte nicht wie ein höchstrichterliches Urteil. Sie zeigt aber konkret, welche digitalen Spuren ein Gericht im Rahmen seiner Beweisaufnahme für verwertbar hält.
Privatsphäre-Einstellungen setzen eine Grenze
Das Urteil ist kein Freibrief für den Zugriff auf private Nachrichten oder technisch abgeschottete Inhalte. Die Begründung knüpft gerade daran an, dass Nutzer den sichtbaren Empfängerkreis selbst über die Profileinstellungen begrenzen können. Öffentlich oder mitgliederöffentlich verbreitete Beiträge genießen nach Ansicht des Senats keinen vergleichbaren Schutz vor einem stillen Aufruf.
Auch ein einzelnes Urlaubsfoto beweist keine tägliche Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden. Für die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente zählt das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts. Social-Media-Inhalte können Angaben zu Aktivitäten überprüfen helfen. Die medizinische Gesamtbewertung ersetzen sie nicht.
Im entschiedenen Fall waren letztlich Gutachten, Behandlungsverlauf und fehlende Mitwirkung ausschlaggebend. Der neue Punkt des Urteils liegt trotzdem in der Beweisführung: Öffentlich sichtbare Posts bleiben nicht außerhalb des Rentenprozesses, nur weil sie ursprünglich für soziale Netzwerke veröffentlicht wurden.