Ein Grad der Behinderung von 100, das Merkzeichen G und eine schwere Krebserkrankung wirken wie ein eindeutiger Fall. Für eine weitere Erwerbsminderungsrente reichte das vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen trotzdem nicht. Entscheidend waren weder die Diagnose noch der Schwerbehindertenstatus, sondern das nachweisbare Leistungsvermögen und ein ablaufendes Zeitfenster bei den Pflichtbeiträgen.
Die Klägerin hatte bereits von Januar 2018 bis Dezember 2019 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Grundlage war damals eine Reha-Beurteilung, nach der sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten konnte. Ihren Antrag auf Weiterzahlung lehnte die Rentenversicherung jedoch ab. Mehrere spätere Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass leichte Tätigkeiten wieder mindestens sechs Stunden täglich möglich seien. Das rechtskräftige Urteil des LSG NRW vom 24. April 2026 bestätigte die Ablehnung unter dem Az.: L 4 R 466/22.
Der Schwerbehindertenstatus beweist keine Erwerbsminderung
Der Fall zeigt besonders deutlich, wie weit Schwerbehindertenrecht und Rentenrecht auseinanderliegen können. Ein GdB bewertet gesundheitliche Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Bei der EM-Rente geht es dagegen um die tägliche Arbeitsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich erst vor, wenn weniger als drei Stunden Arbeit täglich möglich sind. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt rentenrechtlich nicht als erwerbsgemindert. Die konkrete frühere Tätigkeit ist dabei meist nicht entscheidend.
Bei der Klägerin war zunächst ein GdB von 30 festgestellt worden. Wegen einer Krebserkrankung stieg er im Juni 2022 auf 100. Zusätzlich wurde das Merkzeichen G anerkannt. Daraus folgte nach Auffassung des Gerichts aber kein Beweis dafür, dass die Arbeitsfähigkeit bis Ende November 2023 unter sechs Stunden gesunken war.
Auch eine schwere Diagnose genügt nicht allein
Das Gericht stellte die Erkrankungen nicht infrage. Neben psychischen und orthopädischen Beschwerden litt die Frau an einem Plasmozytom, einer bösartigen Erkrankung des blutbildenden Systems. Die Behandlung hatte zeitweise deutliche Belastungen verursacht. Für den entscheidenden Zeitraum ergaben die medizinischen Unterlagen nach Ansicht des LSG jedoch keine dauerhafte zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens.
Ein Befundbericht aus dem Jahr 2024 zeigte laut Urteil weder ein Rezidiv noch ein Fortschreiten der Krebserkrankung. Auch die orthopädischen Befunde belegten zwar Einschränkungen bei der Art möglicher Tätigkeiten, aber keine Begrenzung auf weniger als sechs Stunden am Tag. Genau dieser Unterschied ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente häufig ausschlaggebend.
Widersprüche schwächten die Beweislage
Mehrere Sachverständige beschrieben zudem deutliche Widersprüche zwischen geschilderten Beschwerden und beobachteten Fähigkeiten. Bestimmte Bewegungen seien bei direkter Prüfung angeblich nicht möglich gewesen, später aber spontan gelungen. Auch bei der Darstellung psychischer Beschwerden sahen Gutachter Hinweise auf eine Überzeichnung.
Ein anderer Sachverständiger hielt die Frau zwar für deutlich stärker eingeschränkt. Das LSG folgte seiner Einschätzung jedoch nicht. Es bemängelte unter anderem die fehlende Distanz des Arztes und eine nicht ausreichend tragfähige Herleitung der zeitlichen Leistungsminderung. Für Versicherte bedeutet das nicht, dass einzelne Diagnosen oder subjektiv erlebte Beschwerden bedeutungslos wären. Entscheidend ist, ob sich daraus nachvollziehbare Funktionsverluste für den Arbeitsalltag ableiten lassen. Medizinische Unterlagen sollten deshalb nicht nur Krankheiten aufzählen, sondern konkret beschreiben, welche Belastungen wie lange noch möglich sind. Auch bei einer Begutachtung zur EM-Rente können unstimmige Angaben die gesamte Bewertung belasten.
Ende November 2023 schloss sich ein zweites Fenster
Besonders brisant war die versicherungsrechtliche Seite. Neben der gesundheitlichen Voraussetzung verlangt § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI im Regelfall mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese sogenannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllte die Klägerin nach den Feststellungen des Gerichts letztmals am 30. November 2023.
Ab Dezember 2023 lagen im jeweiligen Fünfjahreszeitraum weniger als 36 Pflichtbeitragsmonate. Eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung nach diesem Stichtag konnte den Anspruch deshalb nicht mehr ohne Weiteres retten. Das Gericht musste nur noch prüfen, ob spätestens bis Ende November 2023 eine Erwerbsminderung nachgewiesen war. Davon konnte es sich nicht überzeugen.
Damit scheiterte die Frau an zwei Hürden, die zeitlich zusammenwirkten. Die medizinische Leistungsminderung war für den maßgeblichen Zeitraum nicht bewiesen. Später fehlte zusätzlich die erforderliche Beitragsdichte. Gerade nach dem Ende von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder einer befristeten EM-Rente kann deshalb entscheidend sein, welche Monate im Versicherungskonto noch als Pflichtbeitragszeiten zählen.
Die Beweislast bleibt beim Versicherten
Das LSG verlangte keine absolute Gewissheit. Es musste aber mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Erwerbsfähigkeit rechtzeitig auf unter sechs Stunden gesunken war. Bleiben erhebliche Zweifel, trägt der Antragsteller das Risiko der fehlenden Beweisbarkeit.
GdB 100 und Merkzeichen G sichern wichtige Nachteilsausgleiche. Eine EM-Rente ersetzen sie nicht. Das Urteil macht zugleich deutlich, dass bei einer Verlängerung der Erwerbsminderungsrente die frühere Bewilligung keinen Bestandsschutz für die Zukunft schafft. Jeder weitere Zeitraum wird medizinisch neu bewertet. Sobald zusätzlich Pflichtbeitragsmonate aus dem Fünfjahresfenster fallen, kann eine verspätet belegte Verschlechterung endgültig zu spät kommen.