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Reha beantragt – plötzlich läuft ein Antrag auf EM-Rente

Mann mit Beinschiene und Gehstütze sitzt nachdenklich auf einer Parkbank und liest Dokumente im Freien

Ein Antrag auf medizinische oder berufliche Rehabilitation kann später rechtlich als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten. Dann zählt nicht erst das Datum des ausgefüllten Rentenantrags, sondern der frühere Reha-Antrag. Diese Regel kann einen verspäteten Rentenbeginn und damit finanzielle Verluste verhindern. Sie kann Betroffenen aber auch die Kontrolle über das Verfahren nehmen, wenn Krankenkasse oder Arbeitsagentur die Reha verlangt haben.

Aus Reha wird nicht automatisch Rente

Hinter der Regel steht der Grundsatz „Reha vor Rente“. Zunächst soll geprüft werden, ob eine medizinische Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen kann. Scheitert dieser Versuch, kann das Verfahren in eine andere Richtung kippen.

Nach § 116 Abs. 2 SGB VI gilt der Reha-Antrag als Rentenantrag, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt und eine erfolgreiche Reha nicht zu erwarten ist. Dasselbe gilt, wenn die durchgeführte Reha die Erwerbsminderung nicht verhindert hat. In der Praxis wird häufig von Umdeutung gesprochen. Rechtlich handelt es sich um eine Rentenantragsfiktion.

Eine EM-Rente ist damit noch nicht bewilligt. Weiterhin müssen die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören das eingeschränkte Leistungsvermögen, die Wartezeit und grundsätzlich ausreichend Pflichtbeiträge. Der Reha-Antrag ersetzt nur den maßgeblichen Antrag auf die Rente, nicht die übrige Prüfung.

Das frühe Antragsdatum kann viel Geld sichern

Die Regel soll verhindern, dass ein erwerbsgeminderter Versicherter Nachteile erleidet, weil zunächst auf Rehabilitation statt auf Rente gesetzt wurde. Stellt sich erst nach der Reha heraus, dass eine Rückkehr ins Erwerbsleben nicht möglich ist, kann das Datum des ursprünglichen Reha-Antrags für das Rentenverfahren gelten.

Genau darin liegt der finanzielle Wert. Renten werden grundsätzlich nicht unbegrenzt für Zeiten vor einem Antrag gezahlt. Durch die Fiktion bleibt der frühere Zeitpunkt erhalten. Der konkrete Rentenbeginn hängt zusätzlich davon ab, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist und ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird.

Ein später nachgereichtes Rentenformular verschiebt das maßgebliche Antragsdatum nicht automatisch nach hinten. Die Arbeitsanweisung zur Rentenantragsfiktion hält ausdrücklich fest, dass selbst ein zeitlicher Abstand von mehr als vier Jahren zwischen Reha-Antrag und formularmäßigem Rentenantrag eine nachträgliche Umdeutung nicht ausschließt.

Der Reha-Bericht bekommt enormes Gewicht

Nach einer durchgeführten Rehabilitation rückt der Entlassungsbericht in den Mittelpunkt. Dort wird häufig eingeschätzt, wie viele Stunden ein Versicherter im bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leistungsfähig ist. Liegt bei Abschluss der Reha eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vor, kann der ursprüngliche Antrag zur Grundlage des Rentenverfahrens werden.

Maßgeblich ist regelmäßig der Zustand bei der Entlassung. Tritt die Erwerbsminderung erst später ein, greift die Umdeutung für den früheren Reha-Antrag nicht. Umgekehrt ist es nach der Arbeitsanweisung unerheblich, ob die Rentenversicherung die Erwerbsminderung schon bei Abschluss der Reha erkannt hat oder erst nachträglich feststellt.

Für Betroffene lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf den Entlassungsbericht. Widersprüche zwischen Diagnosen, festgestellten Einschränkungen und der abschließenden Stundenbewertung können das spätere Rentenverfahren prägen. Der reguläre Antrag auf Erwerbsminderungsrente bleibt trotz der Fiktion wichtig, weil die Rentenversicherung zusätzliche Angaben und Unterlagen benötigt.

Ein Widerspruch gegen die Umdeutung ist möglich

Grundsätzlich kann ein Versicherter der Umdeutung widersprechen. Bis zur bestandskräftigen Rentenbewilligung lässt sich der als Rentenantrag geltende Reha-Antrag regelmäßig zurücknehmen oder auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente beschränken. Das kann etwa eine Rolle spielen, wenn eine andere Absicherung günstiger ist oder eine spätere Altersrente geplant wird.

Freie Wahl besteht jedoch nicht in jedem Fall. Hat die Krankenkasse nach § 51 SGB V zur Reha-Antragstellung aufgefordert, kann die Rücknahme oder Ablehnung der Umdeutung ihre Zustimmung erfordern. Vergleichbare Einschränkungen sind nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit auf Grundlage von § 145 SGB III möglich.

Damit wird aus einer Schutzregel zugleich ein Druckmittel. Krankenkassen können ein Interesse daran haben, dass an die Stelle des Krankengeldes möglichst früh eine Rentenleistung tritt. Gerade wenn das Krankengeld endet und eine EM-Rente noch nicht entschieden ist, treffen mehrere Leistungssysteme mit unterschiedlichen Interessen aufeinander.

Nachzahlungen landen nicht immer vollständig beim Rentner

Beginnt die EM-Rente aufgrund des früheren Reha-Antrags rückwirkend, können Krankenkasse oder andere Leistungsträger Erstattungsansprüche geltend machen. Das betrifft Zeiträume, in denen bereits Krankengeld, Arbeitslosengeld oder andere Leistungen gezahlt wurden. Ein hoher Nachzahlungsbetrag im Rentenbescheid wird deshalb nicht zwangsläufig vollständig auf das Konto des Rentners überwiesen.

Übrig bleibt die Differenz, soweit die Rente höher ist als die bereits gezahlte Leistung und keine weiteren Anrechnungen greifen. War die vorherige Sozialleistung höher, muss der Rentner die Differenz im Regelfall nicht allein wegen der späteren Rentenbewilligung erstatten. Die Abrechnung erfolgt zwischen den beteiligten Trägern.

Ein scheinbar harmloser Reha-Antrag kann damit über Rentenbeginn, Nachzahlung und den Wechsel aus dem Krankengeld entscheiden. Wer von Krankenkasse oder Arbeitsagentur zur Reha gedrängt wird, sollte das Schreiben deshalb nicht nur als medizinische Maßnahme betrachten. Es kann der erste Schritt in ein bereits laufendes EM-Rentenverfahren sein.