Wer gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden am Tag arbeiten kann, gilt normalerweise nur als teilweise erwerbsgemindert. Trotzdem kann die volle Erwerbsminderungsrente zustehen. Entscheidend ist nicht allein der Gesundheitszustand, sondern auch die Frage, ob überhaupt ein passender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist.
Diese sogenannte Arbeitsmarktrente ist finanziell erheblich. Bei der teilweisen EM-Rente beträgt der Rentenartfaktor 0,5, bei der vollen Rente 1,0. Unter sonst gleichen Bedingungen kann sich die monatliche Zahlung dadurch tatsächlich verdoppeln.
Die Zahl der möglichen Arbeitsstunden reicht nicht aus
§ 43 SGB VI unterscheidet zunächst nach dem täglichen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Maßgeblich ist also nicht nur der bisherige Beruf.
Unter drei Stunden täglichem Leistungsvermögen liegt volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vor. Wer mindestens sechs Stunden schafft, erhält allein wegen der angespannten Arbeitsmarktlage in der Regel keine EM-Rente.
Zwischen diesen Grenzen kommt es auf den Arbeitsplatz an. Bei drei bis unter sechs möglichen Stunden führt eine geeignete Teilzeitstelle grundsätzlich zur teilweisen EM-Rente. Fehlt ein solcher Job und ist der Betroffene deshalb arbeitslos, kann die volle Rente als Arbeitsmarktrente gezahlt werden.
Medizinisch bleibt der Betroffene teilweise erwerbsgemindert. Weil er seine verbliebene Arbeitskraft mangels geeigneter Stelle nicht in Einkommen umsetzen kann, wird er bei der Rentenzahlung jedoch einem voll Erwerbsgeminderten gleichgestellt. Die Rentenversicherung weist auf diese Möglichkeit ausdrücklich hin.
Aus 700 Euro können 1.400 Euro werden
Der finanzielle Hebel folgt aus § 67 SGB VI. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente hat den Faktor 0,5, die volle Erwerbsminderungsrente den Faktor 1,0. Ergibt die persönliche Berechnung beispielsweise 700 Euro brutto bei teilweiser Erwerbsminderung, wären es bei der arbeitsmarktbedingten vollen Rente grundsätzlich 1.400 Euro brutto.
Vorausgesetzt bleiben die üblichen Versicherungszeiten. In der Regel müssen mindestens fünf Jahre Wartezeit erfüllt und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sein. Ausnahmen gelten etwa bei bestimmten Arbeitsunfällen oder bereits sehr früh eingetretener Erwerbsminderung.
Mehr zur medizinischen Abgrenzung steht im Ratgeber zur teilweisen Erwerbsminderungsrente.
Arbeitslosigkeit bedeutet nicht nur eine Meldung bei der Agentur
Eine Arbeitslosmeldung ist ein wichtiger und klarer Nachweis, aber nicht in jedem Fall zwingend. Nach der aktuellen Arbeitsanweisung zu § 43 SGB VI kann Arbeitslosigkeit im rentenrechtlichen Sinn auch vorliegen, wenn keine Meldung besteht, zugleich aber weder ein Arbeitsverhältnis noch eine selbständige Tätigkeit vorhanden ist. Ebenfalls erfasst sein kann eine Beschäftigung von weniger als drei Stunden täglich beziehungsweise unter 15 Stunden wöchentlich.
Besteht noch ein Arbeitsverhältnis, prüft die Rentenversicherung zuerst, ob der Arbeitgeber eine leidensgerechte Teilzeitstelle anbieten kann. Lehnt der Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund ab, gilt der Teilzeitarbeitsmarkt nicht als verschlossen. Dann bleibt es regelmäßig bei der halben Rente.
Zurzeit werden die Agenturen für Arbeit nach der internen Rechtsanwendung nicht generell in eine gesonderte Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes eingeschaltet. Entscheidend sind deshalb die tatsächlichen Verhältnisse: vorhandener Arbeitsplatz, tägliche Arbeitszeit und die Möglichkeit einer passenden Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber.
Schon 15 Wochenstunden können die volle Zahlung kosten
Wer einen geeigneten Job mit mindestens drei Stunden täglich oder 15 Stunden wöchentlich ausübt, hat den verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt grundsätzlich verlassen. Damit kann der arbeitsmarktbedingte Teil der vollen Rente entfallen. Die teilweise Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen bleibt davon unberührt, solange sich auch der Gesundheitszustand nicht verbessert hat.
Allein die Hinzuverdienstgrenze schützt nicht. Für eine volle EM-Rente liegt sie 2026 bei 20.763,75 Euro im Jahr. Trotzdem kann der Anspruch wegfallen, wenn die tatsächliche Arbeitszeit nicht mehr zum festgestellten Leistungsvermögen oder zur behaupteten Arbeitslosigkeit passt. Was bei einem Nebenjob zusätzlich zu beachten ist, erklärt der Beitrag zu den Hinzuverdienstgrenzen der EM-Rente 2026.
Die Arbeitsmarktrente kann auch nach neun Jahren befristet bleiben
Arbeitsmarktrenten werden nur auf Zeit bewilligt, höchstens für drei Jahre je Bewilligungsabschnitt. Verlängerungen sind möglich. Die häufig genannte Annahme, eine EM-Rente müsse spätestens nach neun Jahren unbefristet werden, hilft hier nicht automatisch.
§ 102 SGB VI beschränkt diese Neun-Jahres-Regel auf Ansprüche, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen. Gerade das ist bei der Arbeitsmarktrente nicht der Fall. Solange nur eine teilweise medizinische Erwerbsminderung vorliegt, kann die Rentenversicherung weiterhin prüfen, ob inzwischen ein passender Teilzeitjob vorhanden ist.
Die Weiterzahlung erfolgt außerdem nicht von selbst. Vor dem Ende der Befristung muss ein Antrag gestellt werden. Hinweise zu Fristen und Unterlagen stehen im Ratgeber zur Verlängerung der Erwerbsminderungsrente.
Bei einer halben Rente lohnt der Blick in die Begründung
Besonders wichtig ist der Rentenbescheid, wenn der medizinische Dienst ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden feststellt, aber nur eine teilweise EM-Rente bewilligt wird. Dann sollte er erkennen lassen, wie die konkrete Beschäftigungssituation bewertet wurde.
Fehlt ein leidensgerechter Teilzeitjob, sollten Arbeitslosmeldung, Arbeitszeit und eine mögliche Absage des bisherigen Arbeitgebers belegt werden. Es geht nicht darum, aus Arbeitslosigkeit allein einen Rentenanspruch zu machen. Erst die Verbindung aus medizinisch festgestellter teilweiser Erwerbsminderung und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt öffnet den Anspruch auf die volle Zahlung.