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Drei Jahre pro Kind können Rentnern hohe Kassenbeiträge sparen

Familienmitglieder unterschiedlicher Generationen lässt sich zu Kassenbeiträgen bei der Rente beraten

Für jedes Kind werden bei der Krankenversicherung der Rentner pauschal drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet. Dadurch können selbst Bestandsrentner noch von der freiwilligen Mitgliedschaft in die günstigere Pflichtversicherung wechseln. Von sich aus prüfen die Krankenkassen das aber nicht.

Finanziell kann das einen großen Unterschied machen. Freiwillig versicherte Rentner zahlen auch auf Mieteinnahmen, Kapitalerträge und weitere Einkünfte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. In der Pflichtversicherung der Rentner bleiben solche Einnahmen grundsätzlich außen vor.

Kinder können die strenge 9/10-Regel retten

Auf die Möglichkeit zum Wechsel weist die Deutsche Rentenversicherung in einer Meldung hin. Voraussetzung für die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist die sogenannte 9/10-Regel nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.

Dafür wird der Zeitraum zwischen der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag in zwei Hälften geteilt. Während mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte muss eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben.

Angerechnet werden Pflichtmitgliedschaften, freiwillige Mitgliedschaften und Zeiten der Familienversicherung. Zur vorhandenen Versicherungszeit kommen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V für jedes Kind pauschal drei Jahre hinzu. Berücksichtigt werden neben leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zwei Punkte werden dabei häufig übersehen. Die drei Jahre werden immer der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zugerechnet, auch wenn das Kind viel früher geboren wurde. Und sie stehen beiden Elternteilen zu. Wer das Kind tatsächlich betreut hat, spielt keine Rolle.

Schon ein Kind kann fehlende Monate ausgleichen

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Wirkung. Beginnt das Erwerbsleben mit 20 Jahren und wird die Rente mit 66 beantragt, umfasst der gesamte Zeitraum 46 Jahre. Die zweite Hälfte dauert 23 Jahre. Davon müssen 90 Prozent, also 20,7 Jahre, mit gesetzlichen Versicherungszeiten belegt sein.

Hat die Krankenkasse nur 18 Jahre anerkannt, wäre die Voraussetzung zunächst verfehlt. Durch die pauschalen drei Jahre für ein Kind steigt die anrechenbare Zeit auf 21 Jahre. Die 9/10-Regel wäre in diesem vereinfachten Fall erfüllt.

Entscheidend ist die Berechnung der Krankenkasse bis auf den Tag. Das Beispiel ersetzt deshalb keine Prüfung des tatsächlichen Versicherungsverlaufs. Es zeigt aber, warum selbst ein einziges bisher nicht berücksichtigtes Kind den Versicherungsstatus verändern kann.

Freiwillig Versicherte zahlen auf fast alle Einkünfte

Pflichtversicherte KVdR-Mitglieder zahlen Krankenversicherungsbeiträge vor allem auf die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und bestimmtes Arbeitseinkommen. Freiwillige Mitglieder werden dagegen nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verbeitragt.

Nach der DRV-Broschüre zur Krankenversicherung der Rentner zählen dazu insbesondere:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Kapitalerträge,
  • private Lebensversicherungen,
  • ausländische Renten,
  • Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Für diese zusätzlichen Einnahmen gibt es keinen hälftigen Zuschuss der Rentenversicherung. Den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag trägt der Rentner selbst.

800 Euro Mieteinkünfte können rund 164 Euro Beitrag kosten

Wie teuer die freiwillige Versicherung werden kann, zeigt eine Modellrechnung. Für sonstige Einnahmen ohne Krankengeldanspruch gilt der ermäßigte Krankenversicherungsbeitrag von 14,0 Prozent. Hinzu kommen der Zusatzbeitrag der Krankenkasse und der Beitrag zur Pflegeversicherung.

Zusätzliche beitragspflichtige EinkünfteKV 14,0 %Zusatz 2,9 %Pflege 3,6 %Belastung gesamt
500 €70 €14,50 €18 €102,50 €
800 €112 €23,20 €28,80 €164 €
1.000 €140 €29 €36 €205 €

Gerechnet wurde mit dem Pflegebeitrag für Eltern von 3,6 Prozent und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, den das Bundesgesundheitsministerium am 7. November 2025 für das Jahr 2026 bekanntgegeben hat. Kinderlose zahlen 0,6 Prozentpunkte mehr zur Pflegeversicherung. Beitragsbemessungsgrenze, Mindesteinnahme und weitere Einkünfte können das Ergebnis verändern.

Die 2,9 Prozent sind allerdings nur ein Orientierungswert nach § 242a SGB V. Was die einzelne Krankenkasse verlangt, entscheidet sie selbst. Der Verband der Ersatzkassen erwartet, dass der tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag 2026 im Schnitt deutlich über drei Prozent liegen wird, weil die Kassen ihre Mindestreserven auffüllen müssen. Die Modellrechnung ist damit eher eine Untergrenze.

Werden 800 Euro Einkünfte aus Vermietung in der KVdR nicht mehr verbeitragt, kann die monatliche Entlastung in dieser Modellrechnung rund 164 Euro erreichen. Gemeint ist der steuerrechtlich maßgebliche Überschuss und nicht die gesamte Bruttomiete. Auf ein Jahr hochgerechnet sind das 1.968 Euro.

Die Kasse prüft Bestandsfälle nicht von sich aus

Die Kinderregelung ist keine Neuerung. Sie kam mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz vom 4. April 2017 ins Gesetz und gilt seit dem 1. August 2017. Eine Übergangs- oder Stichtagsregelung gibt es nicht. Die Anrechnung greift deshalb auch dann, wenn der Rentenantrag lange vor diesem Datum gestellt wurde.

Entscheidend ist der zweite Teil: Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, ihre Bestandsfälle von sich aus daraufhin zu überprüfen. Darauf hatte der GKV-Spitzenverband seine Mitglieder schon 2017 hingewiesen. Wer damals durch das Raster fiel und seither freiwillig versichert ist, wartet also möglicherweise seit Jahren auf eine Prüfung, die niemand vornimmt.

Bei neuen Rentenanträgen prüft die Krankenkasse die Kinderzeiten dagegen grundsätzlich automatisch. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, sollte die Krankenkasse ausdrücklich um eine erneute Prüfung der KVdR-Vorversicherungszeit bitten. Das gilt besonders, wenn Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder bisher nicht erfasst wurden. Entsprechende Nachweise sollten direkt mitgeschickt werden. Auch bislang privat versicherte Rentner können ihre letzte gesetzliche Krankenkasse um eine Prüfung bitten.

Erfüllte Vorversicherungszeiten führen allerdings nicht in jedem Fall zur KVdR. Eine hauptberufliche Selbstständigkeit, Versicherungsfreiheit etwa als Beamter oder der Bezug einer Pension können die Pflichtmitgliedschaft ausschließen. Verbindlich entscheidet deshalb die Krankenkasse.

Die Kinderjahre sind keine Mütterrente

Die drei Jahre für die Krankenversicherung haben nichts mit Kindererziehungszeiten im Rentenkonto zu tun. Sie erhöhen weder die gesetzliche Rente noch die Zahl der Rentenpunkte. Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, die Vorversicherungszeit für die KVdR zu erfüllen.

Welche Beiträge Rentner je nach Versicherungsstatus zahlen, erklärt der Überblick zur Krankenversicherung der Rentner. Wichtig ist außerdem die Trennung der Systeme: Auf Mieten und Kapitalerträge fallen zwar keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an, bei freiwillig Krankenversicherten können sie dennoch Kassenbeiträge auslösen. Was sich bei den Kassenbeiträgen für Rentner künftig ändern soll, steht auf einem anderen Blatt.