Zu einer gesetzlichen Altersrente darfst du unbegrenzt hinzuverdienen. Das gilt sowohl für eine vorgezogene Altersrente als auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Das Arbeitsentgelt kürzt die Altersrente nicht.
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Die Höhe des Verdienstes ist trotzdem nicht die einzige Frage. Vor und nach der Regelaltersgrenze gelten unterschiedliche Regeln für Rentenbeiträge. Seit 2026 kann außerdem die Aktivrente bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei stellen. Sie gilt aber nicht für jede Tätigkeit.
Welche Regel für dich gilt
| Situation | Hinzuverdienst zur Altersrente | Wichtigste Folge |
|---|---|---|
| Vorgezogene Altersrente vor der Regelaltersgrenze | Unbegrenzt, keine Kürzung der Altersrente | Aus einer normalen Beschäftigung werden weiterhin Rentenbeiträge gezahlt. Die Aktivrente gilt noch nicht. |
| Altersrente nach der Regelaltersgrenze | Unbegrenzt, keine Kürzung der Altersrente | Du bist als Altersvollrentner grundsätzlich rentenversicherungsfrei, kannst aber auf die Freiheit verzichten. |
| Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze ohne Rentenbezug | Keine Rente, deshalb keine Anrechnung | Die spätere Rente steigt um 0,5 Prozent je Aufschubmonat und durch weitere Beiträge. |
| Erwerbsminderungsrente | Eigene jährliche Grenzen und Prüfung des zeitlichen Leistungsvermögens | Die unbegrenzte Regel für Altersrenten gilt nicht. |
| Witwen- oder Witwerrente | Einkommen kann oberhalb eines Freibetrags angerechnet werden | Die Altersrentenregel gilt auch hier nicht. |
Entscheidend ist also die Rentenart. Eine Altersrente bleibt bei jedem Arbeitsverdienst ungekürzt. Bei einer Erwerbsminderungsrente mit Hinzuverdienst und bei der Witwenrente gelten andere Grenzen.
Keine Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten
Seit 2023 gibt es auch für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Du kannst deshalb eine Altersrente beziehen und daneben in Teilzeit oder Vollzeit arbeiten, ohne dass der Arbeitslohn auf die Rente angerechnet wird.
Das gilt unabhängig davon, ob du:
- eine Regelaltersrente beziehst
- nach 35 Versicherungsjahren mit Abschlägen in Rente gegangen bist
- eine abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren erhältst
- eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehst
- als Arbeitnehmer oder in einer selbständigen Tätigkeit hinzuverdienst
„Unbegrenzt“ bedeutet nur, dass die Altersrente wegen des Verdienstes nicht gekürzt wird. Auf den Arbeitslohn können weiterhin Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Auch die Rente selbst kann steuerpflichtig sein.
Ein früherer Abschlag verschwindet nicht
Wer eine vorgezogene Altersrente mit Abschlag bezieht und weiterarbeitet, erhält die Rente trotz des Lohns ungekürzt. Der bereits festgestellte Rentenabschlag bleibt aber dauerhaft bestehen. Zusätzliche Beiträge aus der Beschäftigung erhöhen den Anspruch später, sie löschen den alten Abschlag nicht.
Beispiel: Deine vorgezogene Altersrente wurde wegen eines früheren Beginns um 10,8 Prozent gekürzt. Nimmst du danach eine Vollzeitstelle an, wird die laufende Rente nicht wegen des Gehalts reduziert. Der Zugangsfaktor der bereits bezogenen Rente bleibt trotzdem gemindert. Wie viel das monatlich kostet, zeigt die Seite zu den Rentenabschlägen.
Arbeiten vor der Regelaltersgrenze
Beziehst du bereits eine vorgezogene Altersrente und arbeitest weiter, bist du in einer normalen Beschäftigung grundsätzlich weiter rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen Beiträge aus dem Arbeitsentgelt.
Diese Beiträge werden nicht sofort jeden Monat auf die laufende Rente aufgeschlagen. Sie werden berücksichtigt, wenn du die Regelaltersgrenze erreichst. Dadurch steigt die Rente ab diesem Zeitpunkt.
Wie groß der Zuwachs aus einem Arbeitsjahr ist, hängt vom beitragspflichtigen Jahresverdienst ab. Erwirbst du beispielsweise einen zusätzlichen Entgeltpunkt, erhöht sich die monatliche Bruttorente nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert um 42,52 Euro. Die konkrete Umrechnung zeigt die Seite Rentenpunkte berechnen.
Arbeitslohn und Rente werden getrennt verbeitragt
Auf den Arbeitslohn fallen die normalen Beiträge aus der Beschäftigung an. Von der gesetzlichen Rente werden je nach Versicherungsstatus ebenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen. Dabei gelten Beitragsbemessungsgrenzen und besondere Regeln für die Zusammenrechnung von Einnahmen.
Eine pauschale Rechnung „Rente plus Nettolohn“ kann deshalb täuschen. Die Auswirkungen auf Kranken- und Pflegeversicherung werden auf Krankenversicherung und Rente eingeordnet. Für eine Übersicht vom Bruttobetrag bis zum Zahlbetrag hilft Rente brutto und netto.
Arbeiten nach der Regelaltersgrenze
Beziehst du nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente, bist du in einer Beschäftigung grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreit. Der Arbeitgeber zahlt seinen Beitragsanteil weiter. Dieser Arbeitgeberanteil allein erhöht deine Rente jedoch nicht.
Du kannst schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dann zahlst auch du wieder deinen Arbeitnehmeranteil. Aus beiden Beitragsanteilen entstehen zusätzliche Rentenansprüche, die regelmäßig zum 1. Juli des folgenden Jahres berücksichtigt werden.
Der Verzicht gilt für die Zukunft. Ob er sich lohnt, hängt von deinem Gehalt, der geplanten Beschäftigungsdauer und dem eigenen Beitragsaufwand ab. Bei kurzer Weiterarbeit ist der monatliche Zuwachs klein. Bei mehreren Jahren und höherem beitragspflichtigem Einkommen kann er deutlich werden.
Keine eigene Steuerklasse für Rentner
Für arbeitende Rentner gibt es keine besondere „Rentner-Steuerklasse“. Der Arbeitgeber versteuert den Arbeitslohn nach den normalen elektronischen Lohnsteuermerkmalen. Welche Steuerklasse gilt, hängt wie zuvor unter anderem von Familienstand und weiteren Beschäftigungen ab.
Die gesetzliche Rente unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug. Für die Einkommensteuer werden steuerpflichtiger Rentenanteil und weitere Einkünfte später zusammengeführt. Dadurch kann trotz geringer Lohnsteuer eine Nachzahlung entstehen. Die steuerliche Einordnung behandelt Rente versteuern.
Aktivrente seit 2026
Die Aktivrente ist keine neue Rentenart und kein Zuschlag der Rentenversicherung. Sie ist ein Steuerfreibetrag für bestimmte Beschäftigungen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat können steuerfrei bleiben, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
- Du hast die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht.
- Du erzielst Arbeitslohn aus einer nichtselbständigen Beschäftigung.
- Der Arbeitgeber muss für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk zahlen.
- Der begünstigte Lohn fließt ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu.
Ob du bereits eine Altersrente beziehst, ist für die Aktivrente nicht entscheidend. Der Freibetrag kann auch gelten, wenn du die Rente aufschiebst oder keinen Rentenanspruch hast.
| Einkunft | Aktivrente möglich? | Grund |
|---|---|---|
| Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze | Ja | Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können steuerfrei bleiben. |
| Minijob | Nein | Geringfügige Beschäftigungen sind von der Aktivrente ausgenommen. |
| Selbständige Tätigkeit | Nein | Es handelt sich nicht um begünstigten Arbeitslohn aus nichtselbständiger Beschäftigung. |
| Beamtenbezüge oder Abgeordneteneinkünfte | Nein | Diese Einnahmen fallen nicht unter die begünstigte Tätigkeit. |
| Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze | Nein | Die Aktivrente beginnt frühestens im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. |
Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag grundsätzlich bereits beim Lohnsteuerabzug. Nicht genutzte Beträge können nicht in einen anderen Monat übertragen werden. Bei 1.200 Euro begünstigtem Monatslohn bleiben deshalb 800 Euro Freibetrag ungenutzt. Bei 2.500 Euro Monatslohn sind 2.000 Euro steuerfrei und 500 Euro regulär lohnsteuerpflichtig.
Die Aktivrente macht den Arbeitslohn nicht beitragsfrei. Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherungsbeiträge richten sich weiter nach den sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Die aktuellen Voraussetzungen und Sonderfälle erläutert das Bundesfinanzministerium zur Aktivrente.
Teilrente trotz unbegrenztem Verdienst
Eine Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent bezogen werden. Seit Wegfall der Hinzuverdienstgrenze brauchst du die Teilrente nicht mehr, um eine Rentenkürzung wegen hohen Arbeitslohns zu vermeiden.
Sie kann trotzdem zwei praktische Funktionen haben.
Krankengeld kann erhalten bleiben
Bei einer Altersvollrente besteht aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld. Eine Teilrente kann den Krankengeldanspruch erhalten. Ob das in deiner konkreten Krankenversicherung greift, solltest du vor der Umstellung mit der Krankenkasse klären.
Nur der bezogene Teil erhält den frühen Abschlag
Beziehst du vorzeitig nur einen Teil der Altersrente, wird der Abschlag zunächst auf diesen Teil angewendet. Für den noch nicht beanspruchten Anteil wird der Zugangsfaktor erst bestimmt, wenn du ihn später abrufst. Ein späterer Beginn kann dadurch zu einem geringeren Abschlag oder zu keinem Abschlag auf diesen Rest führen.
Das ist kein kostenloser Vorteil. Bis zur Erhöhung der Teilrente verzichtest du auf einen Teil der möglichen Auszahlung. Ob die Strategie besser ist als eine sofortige Vollrente, hängt von Liquiditätsbedarf, Steuern, Krankengeldschutz und geplantem Rentenbeginn ab.
Die Teilrente wird im Rentenantrag gewählt und kann für die Zukunft geändert werden. Eine rückwirkende monatliche Optimierung nach dem tatsächlichen Einkommen ist nicht vorgesehen.
Was drei Jahre länger arbeiten bringen
Die häufige Frage „Was bringt drei Jahre länger arbeiten?“ hat zwei verschiedene Antworten. Entscheidend ist, ob diese drei Jahre vor oder nach der Regelaltersgrenze liegen.
Drei Jahre bis zur Regelaltersgrenze
Beginnst du die Altersrente drei Jahre früher, kann bei einer dafür geeigneten Rentenart ein Abschlag von 10,8 Prozent entstehen. Arbeitest du stattdessen bis zum abschlagsfreien Termin, vermeidest du diesen dauerhaften Abzug und sammelst während der drei Jahre zusätzliche Entgeltpunkte.
Bei einem durchschnittlichen versicherten Einkommen entsteht ungefähr ein Entgeltpunkt pro Jahr. Drei weitere Jahre können damit nach dem Rentenwert von Juli 2026 rund 127,56 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente bringen. Hinzu kommt der vermiedene Abschlag auf die bereits erworbenen Punkte.
Drei Jahre nach der Regelaltersgrenze
Schiebst du die Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze vollständig auf, erhöht sich der bis dahin erworbene Anspruch um 0,5 Prozent für jeden Monat ohne Rentenbezug. Drei Jahre ergeben einen Zuschlag von 18 Prozent. Weitere Beiträge aus der Beschäftigung kommen hinzu.
Bei einer erreichten Bruttorente von 1.800 Euro würde der reine Aufschubzuschlag den Betrag auf 2.124 Euro erhöhen. Die zusätzlichen Entgeltpunkte aus drei Arbeitsjahren sind dabei noch nicht eingerechnet.
Dem höheren Monatsbetrag stehen drei Jahre ohne Rentenzahlung gegenüber. Ziehst du die Rente stattdessen sofort und arbeitest weiter, erhältst du Rente und Lohn gleichzeitig, aber keinen Aufschubzuschlag. Die bessere Variante lässt sich deshalb nicht allein an der späteren Monatsrente ablesen.
Die vollständige Wirkung des späteren Beginns wird auf der Seite zur Rentenhöhe erklärt. Den persönlichen Termin ordnet die Seite Wann kann ich in Rente gehen? ein.
Minijob neben der Rente
Auch ein Minijob kürzt die Altersrente nicht. Für die Aktivrente zählt er allerdings nicht. Ob aus dem Minijob zusätzliche Rentenpunkte entstehen, hängt unter anderem davon ab, ob eigene Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden und ob bereits die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Der Minijob-Rentenrechner zeigt, wie sich der Eigenbeitrag und der spätere Rentenzuwachs gegenüberstehen. Bei der Entscheidung geht es nicht um eine Hinzuverdienstgrenze, sondern um Versicherungsschutz und den Wert zusätzlicher Beiträge.
Welche Beträge du vergleichen solltest
Für die Entscheidung zwischen frühem Rentenbezug, Teilrente und Aufschub brauchst du vier getrennte Zahlen:
- monatliche Altersrente mit dem geplanten Rentenbeginn
- Nettoarbeitslohn nach Steuer und Sozialabgaben
- zusätzlicher Rentenzuwachs aus weiteren Beiträgen
- entgangene Rentenzahlungen bei einem vollständigen Aufschub
Ein hoher Hinzuverdienst macht eine frühe Altersrente nicht automatisch vorteilhaft. Er verhindert zwar keine Rentenzahlung, kann aber die Steuerbelastung erhöhen. Umgekehrt ist ein Rentenaufschub nicht automatisch besser, nur weil der spätere Monatsbetrag steigt. Entscheidend ist, wie lange du auf Rentenzahlungen verzichtest und wann sich der höhere Betrag rechnerisch ausgleicht.