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Rente mit 63: Wann du gehen kannst und was es kostet

Mit 63 kannst du nach geltendem Recht in Altersrente gehen, wenn du mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllst. Dann entsteht allerdings ein dauerhafter Abschlag von bis zu 14,4 Prozent. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren beginnt für heutige rentennahe Jahrgänge später: für den Jahrgang 1963 mit 64 Jahren und zehn Monaten, ab dem Jahrgang 1964 mit 65 Jahren.

Entscheidend sind deshalb drei Angaben: dein Geburtsjahr, die anrechenbaren Versicherungsmonate und der gewünschte Rentenbeginn. Eine bestimmte Zahl an Rentenpunkten ist für den Zugang nicht vorgeschrieben. Die Entgeltpunkte bestimmen erst, wie hoch die Rente ausfällt.

Kann ich mit 63 in Rente gehen?

„Rente mit 63“ ist keine eigene Rentenart. Der Ausdruck fasst vor allem zwei gesetzliche Altersrenten zusammen, die häufig verwechselt werden. Zusätzlich kann bei anerkannter Schwerbehinderung ein dritter Weg infrage kommen.

RentenartWesentliche VoraussetzungBeginn mit 63Abschlag
Altersrente für langjährig Versicherte35 Versicherungsjahremöglich0,3 % je vorgezogenem Monat, höchstens 14,4 %
Altersrente für besonders langjährig Versicherte45 Versicherungsjahre und maßgebliches Mindestalterfür heutige rentennahe Jahrgänge nicht mehr möglichkein Abschlag, aber nicht vorziehbar
Altersrente für schwerbehinderte MenschenGdB mindestens 50 und 35 Versicherungsjahreje nach Jahrgang möglichbei Jahrgängen ab 1964 mit 63 genau 7,2 %

Mit 45 Jahren lässt sich das Mindestalter nicht umgehen

Die Deutsche Rentenversicherung trennt ausdrücklich zwischen der vorziehbaren Altersrente nach 35 Jahren und der nicht vorziehbaren Altersrente nach 45 Jahren. Wer die Altersgrenze der 45-Jahres-Rente noch nicht erreicht hat, kann diese Rentenart nicht durch einen freiwilligen Abschlag auf 63 vorziehen.

Für Frauen und Männer gelten bei den heutigen Jahrgängen dieselben Altersgrenzen. Die frühere Altersrente für Frauen war eine auslaufende Sonderregelung für vor 1952 Geborene. Sie eröffnet jüngeren Frauen keinen zusätzlichen Weg in die Rente mit 63.

Der Rentenbeginnrechner grenzt den möglichen Termin anhand deines vollständigen Geburtsdatums ein. Verbindlich entscheidet die Rentenversicherung erst nach Prüfung des Versicherungskontos und des Antrags.

Rente mit 63 nach Jahrgang

Die Tabelle vergleicht für rentennahe Jahrgänge die Regelaltersgrenze, den abschlagsfreien Beginn nach 45 Jahren und den frühesten Start nach 35 Jahren. Beim Abschlag wird unterstellt, dass die Altersrente für langjährig Versicherte direkt mit 63 beginnt.

GeburtsjahrRegelaltersgrenzeNach 45 Jahren ohne AbschlagNach 35 Jahren frühestensAbschlag bei Beginn mit 63
195866 Jahre64 Jahre63 Jahre10,8 %
195966 Jahre und 2 Monate64 Jahre und 2 Monate63 Jahre11,4 %
196066 Jahre und 4 Monate64 Jahre und 4 Monate63 Jahre12,0 %
196166 Jahre und 6 Monate64 Jahre und 6 Monate63 Jahre12,6 %
196266 Jahre und 8 Monate64 Jahre und 8 Monate63 Jahre13,2 %
196366 Jahre und 10 Monate64 Jahre und 10 Monate63 Jahre13,8 %
ab 196467 Jahre65 Jahre63 Jahre14,4 %

Abschlagsfrei mit genau 63 konnten über die 45-Jahres-Rente nur Versicherte gehen, die vor 1953 geboren wurden. Für den Jahrgang 1962 lautet die aktuelle Antwort beispielsweise: Mit 63 ist die Rente nach 35 Jahren und mit 13,2 Prozent Abschlag möglich. Nach 45 anrechenbaren Jahren beginnt die abschlagsfreie Rente erst mit 64 Jahren und acht Monaten.

Der persönliche Rentenmonat kann abweichen

Die Tabelle nennt noch nicht den persönlichen Rentenmonat. Das vollständige Geburtsdatum, der Monat, in dem die Wartezeit erfüllt wird, und der rechtzeitige Antrag können den Termin verschieben. Für das Renteneintrittsalter nach Jahrgang müssen deshalb neben dem Geburtsjahr auch die Rentenart und der genaue Monatsbeginn berücksichtigt werden.

Nach 35 Jahren ab 63

Für die Altersrente für langjährig Versicherte brauchst du 420 anrechenbare Kalendermonate. Das müssen keine 35 lückenlosen Arbeitsjahre in Vollzeit sein. Neben Pflichtbeiträgen können unter anderem Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schule, Studium und freiwillige Beiträge berücksichtigt werden.

Erfüllst du die 35 Jahre erst nach deinem 63. Geburtstag, kann die Rente ab dem späteren Zeitpunkt beginnen. Zugleich sinkt der Abschlag mit jedem Monat, den du näher an die abschlagsfreie Altersgrenze rückst. Ab dem Jahrgang 1964 wird diese Rentenart erst mit 67 ohne Abzug gezahlt.

Keine Mindestzahl an Rentenpunkten

Für die Rente mit 63 brauchst du weder 35 noch 45 Rentenpunkte. Versicherungsjahre entscheiden über den Anspruch, Entgeltpunkte über den Betrag. Viele Rentenpunkte ersetzen daher keinen fehlenden Versicherungsmonat. Umgekehrt kann eine Altersrente nach 35 Jahren auch mit deutlich weniger als 35 Entgeltpunkten möglich sein.

Beim Berechnen der Rentenpunkte bestimmen Arbeitsentgelt und andere Beitragszeiten den späteren Betrag. Für die Wartezeit zählt dagegen, welche Monate im Versicherungsverlauf gespeichert sind. Du kannst auch den Rentenpunkte-Rechner nutzen, um deine eigene Berechnung zu erstellen.

Nach 45 Jahren ohne Abschlag

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte verlangt 540 anrechenbare Kalendermonate und die für den Jahrgang geltende Altersgrenze. Wer mit 16 angefangen hat und bereits mit 61 auf 45 Jahre kommt, erhält die Rente deshalb noch nicht sofort. Für Jahrgänge ab 1964 bleibt der abschlagsfreie Beginn bei 65.

Auch die umgekehrte Konstellation ist möglich: Das erforderliche Alter ist erreicht, aber im Versicherungskonto fehlen noch Monate. Dann beginnt die Rente erst, wenn beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Ein Antrag ersetzt weder das Mindestalter noch fehlende Versicherungszeiten.

Diese Rentenart lässt sich nicht gegen einen Abschlag vorziehen. Wer vor ihrer Altersgrenze aufhören möchte, muss prüfen, ob die Rente nach 35 Jahren, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, eine Teilrente aus einer bereits erreichbaren Rentenart oder eine Überbrückung ohne Rentenbezug passt.

Welche Zeiten zählen?

Für 35 Jahre wird weiter gezählt als für 45 Jahre. Gerade freiwillige Beiträge, Arbeitslosigkeit, Krankheit und Ausbildungszeiten können deshalb dazu führen, dass eine Rentenart erreichbar ist und die andere nicht.

ZeitFür 35 JahreFür 45 Jahre
Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeitzählenzählen
Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstagzählenzählen
Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflegekann zählenkann zählen
Krankengeld oder Übergangsgeldkann zählenkann als Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeit zählen
Arbeitslosengeldkann zählengrundsätzlich möglich, in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur in engen Ausnahmefällen
Freiwillige Beiträgezählennur bei mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen und unter weiteren Bedingungen
Schule und Studium als Anrechnungszeitkann zählenzählt nicht
Versorgungsausgleich oder Rentensplittingkann zusätzliche Monate bringenzählt nicht
Minijobmit eigenen Rentenbeiträgen vollständig, sonst nur anteiligmit eigenen Rentenbeiträgen vollständig, sonst nur anteilig

Krankheit ist nicht automatisch eine Versicherungszeit

Eine Krankschreibung allein erzeugt noch keinen Versicherungsmonat. Entscheidend ist, ob im Rentenkonto beispielsweise eine Pflichtbeitragszeit wegen Krankengeld oder eine andere anrechenbare rentenrechtliche Zeit gespeichert wurde. Reine Anrechnungszeiten wegen Krankheit ohne eine für die 45 Jahre begünstigte Sozialleistung helfen bei der besonders langen Wartezeit nicht automatisch.

Für die Wartezeit bei der Rente werden einzelne Monate je nach Art unterschiedlich eingeordnet, etwa Auslandszeiten oder freiwillige Beiträge. Bei knappen 420 oder 540 Monaten ist der Versicherungsverlauf wichtiger als eine grobe Rechnung nach Arbeitsjahren.

Abschlag und Rentenhöhe

Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze der gewählten Rentenart werden 0,3 Prozent abgezogen. Bei 48 Monaten ergibt sich ein Zugangsfaktor von 0,856 und damit ein Abschlag von 14,4 Prozent. Dieser Abzug endet weder mit 65 noch mit 67. Er bleibt für die gesamte Laufzeit der Rente bestehen.

Bei einer angenommenen Bruttorente von 1.800 Euro zum 63. Geburtstag mindern 14,4 Prozent den Monatsbetrag um 259,20 Euro. Die vorgezogene Bruttorente beträgt damit 1.540,80 Euro. Auf ein Jahr gerechnet sind das 3.110,40 Euro weniger Bruttorente. Erst danach folgen mögliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer.

Renteninformation nicht pauschal um 14,4 Prozent kürzen

Der häufigste Rechenfehler liegt bereits bei den 1.800 Euro. Die hochgerechnete Regelaltersrente in der Renteninformation unterstellt weitere Beiträge bis zur Regelaltersgrenze. Hörst du vier Jahre früher auf zu arbeiten, fehlen zunächst die Entgeltpunkte dieser Jahre. Erst der bis zum frühen Termin aufgebaute Anspruch wird anschließend gekürzt. Eine bloße Multiplikation der höchsten Zahl aus dem Schreiben mit 85,6 Prozent überschätzt die frühe Rente daher häufig.

Bei den Rentenabschlägen hängen Monatsabstand und lebenslanger Abzug von der maßgeblichen Altersgrenze ab.

Die Rentenart legt keinen festen Betrag fest

Im Rentenzugang 2025 zählte die Deutsche Rentenversicherung 262.361 neue Altersrenten für besonders langjährig Versicherte und 238.028 neue Altersrenten für langjährig Versicherte. Der durchschnittliche monatliche Rentenzahlbetrag lag bei 1.677,49 Euro beziehungsweise 1.257,17 Euro. Das geht aus dem im Juli 2026 veröffentlichten Statistikband „Rente 2025“ der Deutschen Rentenversicherung hervor.

Die Differenz ist kein Zuschlag für 45 Versicherungsjahre. In den Durchschnitt fließen unterschiedliche Erwerbsverläufe, Entgeltpunkte und Abschläge ein. Aus der gewählten Rentenart allein lässt sich deshalb weder deine Bruttorente noch der spätere Zahlbetrag ableiten.

Grundrente trotz Rentenbeginn mit 63

Ein früher Rentenbeginn schließt einen Grundrentenzuschlag nicht automatisch aus. Dafür gelten jedoch eigene Voraussetzungen, darunter mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten und eine Einkommensprüfung. Grundrentenzeiten sind nicht dasselbe wie die 35 oder 45 Jahre für eine vorgezogene Altersrente. Die Voraussetzungen dürfen deshalb nicht miteinander verrechnet werden. Bei der Grundrente werden Grundrentenzeiten und Einkommen nach eigenen Regeln geprüft.

Arbeitslos mit 61

Arbeitslosigkeit ab 61 ist kein verlässliches Schlupfloch bis zur abschlagsfreien Rente. Für die Altersrente nach 35 Jahren können Monate mit Arbeitslosengeld grundsätzlich berücksichtigt werden. Sind die 35 Jahre erfüllt, bleibt ein Beginn mit 63 möglich. Der Abschlag richtet sich weiterhin nach dem Abstand zur persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze.

Die Zwei-Jahres-Regel bei Arbeitslosigkeit

Für die 45 Jahre gilt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn eine Sperre: Zeiten mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung zählen grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht. Hast du die 540 Monate bereits vor der Arbeitslosigkeit vollständig erreicht, gehen diese Monate dadurch nicht wieder verloren.

Auch freiwillige Beiträge lösen das Problem nicht beliebig. Liegen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vor, werden diese freiwilligen Beitragsmonate für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt. Eine eigene Kündigung kann außerdem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Wer mit Arbeitslosengeld überbrücken will, muss daher Rentenrecht, Anspruchsdauer und mögliche Sperrzeit zusammen prüfen.

Kann das Jobcenter eine Rente mit Abschlägen verlangen?

Die Verpflichtung, wegen des Bezugs von Leistungen des Jobcenters eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen zu beantragen, ist bis Ende 2026 ausgesetzt. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, diese Pflicht dauerhaft abzuschaffen. Für die Zeit ab 2027 ist eine Empfehlung allein aber noch keine verbindliche Anschlussregelung. Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit und Leistungen des Jobcenters dürfen zudem nicht gleichgesetzt werden.

Rente mit 63 bei Schwerbehinderung

Ein Grad der Behinderung von mindestens 50 eröffnet eine eigene Altersrente, wenn zusätzlich 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 reicht dafür nicht. Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn vorliegen.

Abschlag bei Schwerbehinderung nach Jahrgang

Auch mit Schwerbehinderung ist die Rente mit 63 für heutige Jahrgänge nicht automatisch abschlagsfrei. Beim Jahrgang 1963 beträgt der Abzug bei einem Start mit 63 genau 6,6 Prozent. Ab dem Jahrgang 1964 sind es 7,2 Prozent, weil die abschlagsfreie Grenze bei 65 liegt. Der früheste Beginn ist dann schon mit 62 möglich, allerdings mit dem Höchstabschlag von 10,8 Prozent.

Für diese Rentenart reichen 35 Versicherungsjahre. Ob zusätzlich 45 Jahre vorhanden sind, verändert ihre Altersgrenze nicht. Die Rente mit Schwerbehinderung folgt deshalb einer eigenen Jahrgangstabelle und setzt einen GdB von mindestens 50 voraus.

Schlupflöcher zur Rente mit 63

Ein rechtliches Schlupfloch, mit dem sich die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren beliebig auf 63 vorziehen lässt, gibt es nicht. Es bestehen aber mehrere zulässige Gestaltungsmöglichkeiten, die je nach Ziel etwas anderes bewirken:

  • Andere Rentenart prüfen: Schwerbehinderung kann einen früheren Start ermöglichen. Ohne GdB 50 bleibt nach 35 Jahren die vorgezogene Altersrente mit Abschlag.
  • Abschläge ausgleichen: Ab 50 kannst du eine besondere Rentenauskunft anfordern und die voraussichtliche Kürzung durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Die Zahlung senkt weder das Mindestalter noch ersetzt sie fehlende Versicherungsmonate.
  • Teilrente wählen: Bei einer bereits erreichbaren Altersrente kannst du zunächst 10 bis 99,99 Prozent beziehen. Der Abschlag trifft dann zunächst nur den abgerufenen Teil. Für den später beanspruchten Anteil wird der Zugangsfaktor erst bei dessen Beginn bestimmt.
  • Rente und Arbeit verbinden: Eine vorgezogene Altersrente kann trotz weiterer Beschäftigung gezahlt werden. Das Arbeitsentgelt kürzt die Altersrente nicht.
  • Beruf früher beenden, Rente später starten: Altersteilzeit, Wertguthaben oder eigene Rücklagen können eine Lücke überbrücken. Sie verändern aber nicht die gesetzliche Altersgrenze.

Freiwillige Beiträge und Teilrente richtig einordnen

Freiwillige Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen fehlende Versicherungsmonate schließen. Sie lassen sich jedoch nicht rückwirkend für beliebige Lücken und ohne Frist einzahlen. Für die 45 Jahre gelten zudem strengere Regeln. Beim Kauf von Rentenpunkten sind freiwillige Beiträge, Sonderzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen und Nachzahlungen für Ausbildungszeiten rechtlich unterschiedliche Zahlungen.

Eine Teilrente ist vor allem dann interessant, wenn du weiterarbeiten und nur einen Teil des vorhandenen Anspruchs abrufen möchtest. Sie schafft keinen Rentenanspruch vor dem gesetzlichen Mindestalter und macht aus der nicht vorziehbaren 45-Jahres-Rente keine Rente mit 63.

Weiterarbeiten trotz Rente mit 63

Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Du kannst eine vorgezogene Altersrente beziehen und daneben weiterarbeiten, ohne dass der Arbeitslohn die Rente kürzt. Der ursprüngliche Rentenabschlag bleibt trotzdem bestehen.

Rentenbeiträge und Abgaben beim Weiterarbeiten

Vor der Regelaltersgrenze werden aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich weiter Rentenbeiträge gezahlt. Diese Beiträge erhöhen die Rente später. Arbeitslohn und Rente haben daneben jeweils eigene Folgen für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie für die Einkommensteuer. Unbegrenzter Hinzuverdienst bedeutet deshalb nicht, dass der gesamte zusätzliche Lohn ohne Abzüge bleibt.

Beim Hinzuverdienst zur Altersrente bleiben Beiträge, Steuer und die Wahl zwischen Voll- und Teilrente getrennt zu prüfen. Die seit 2026 geltende Aktivrente greift nicht allein deshalb, weil du eine Rente mit 63 beziehst. Ihr Steuerfreibetrag setzt unter anderem das Erreichen der Regelaltersgrenze voraus.

Altersteilzeit oder Rente mit 63?

Altersteilzeit ist keine Rente, sondern ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis mit halbierter bisheriger Arbeitszeit. Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen das Modell vereinbaren.

Altersteilzeit finanziell mit der Rente vergleichen

Für den finanziellen Vergleich reichen die beiden monatlichen Zahlbeträge nicht aus. Berücksichtigt werden müssen das Altersteilzeitentgelt und seine Aufstockung, zusätzliche Rentenbeiträge des Arbeitgebers, der spätere Rentenbeginn, ein möglicher dauerhafter Abschlag und die Frage, ob Arbeits- und Freistellungsphase lückenlos bis zur erreichbaren Altersrente reichen.

Altersteilzeit kann den frühen Bezug mit hohem Abschlag vermeiden oder verkürzen. Sie kann aber auch ungünstig enden, wenn der Vertrag auf einen Rentenbeginn zugeschnitten wurde, dessen Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Bei der Altersteilzeit ab 55 entscheiden Gehalt, Blockmodell, zusätzliche Rentenbeiträge und Vertragslaufzeit darüber, ob die Überbrückung günstiger ist.

Rentenantrag und Arbeitsende

Die Altersrente beginnt nicht automatisch. Den vollständigen Antrag stellst du am besten ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Das Versicherungskonto sollte deutlich vorher geprüft sein. Fehlt kurz vor dem Start ein anrechenbarer Monat, kann die vorgesehene Rentenart scheitern oder sich der Beginn verschieben.

Für den Antrag werden regelmäßig die Rentenversicherungsnummer, Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steueridentifikationsnummer, IBAN sowie Nachweise zu ungeklärten Zeiten benötigt. Ab 55 enthält die ausführliche Rentenauskunft mehr Angaben zu möglichen Altersrenten als die jährliche Renteninformation.

Arbeitsverhältnis und Zusatzrenten getrennt prüfen

Ein Rentenantrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Auch der Bezug einer vorgezogenen Altersrente führt nicht automatisch dazu, dass der Arbeitsvertrag mit 63 ausläuft. Entscheidend sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, eine wirksame Beendigungsklausel, Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Wer zum Rentenbeginn aufhören will, muss deshalb zusätzlich die arbeitsrechtliche Kündigungsfrist prüfen.

Betriebsrente, VBL oder private Renten können eigene Altersgrenzen und Antragsregeln haben. Der Beginn der gesetzlichen Rente löst diese Zahlungen nicht in jedem Vertrag automatisch aus. Für den Rentenantrag gelten eigene Fristen, Unterlagenanforderungen und Grenzen der rückwirkenden Antragstellung.

Wird die Rente mit 63 abgeschafft?

Stand 24. August 2026 sind sowohl die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren als auch die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte geltendes Recht. Ein frühester Beginn mit 63 nach 35 Jahren und die derzeitigen Jahrgangsgrenzen nach 45 Jahren gelten unverändert.

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 allerdings empfohlen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Zusätzlich soll der früheste Beginn nach 35 Jahren zeitnah von 63 auf 64 steigen. Das Bundesarbeitsministerium veröffentlicht diese Vorschläge als Empfehlungen 6 und 8 der Rentenkommission 2026.

Empfehlungen sind noch kein Gesetz

Empfehlungen ändern noch keinen Rentenanspruch. Dafür wären ein Gesetz, ein Inkrafttretensdatum und Übergangsregeln erforderlich. Ob und für welche Jahrgänge Vertrauensschutz gelten würde, lässt sich deshalb noch nicht verbindlich beantworten. Auch ein vorsorglich gestellter Rentenantrag sichert nicht automatisch die heutigen Regeln für einen erst später möglichen Rentenbeginn.