Die „Rente mit 63“ ist keine eigene Rentenart, die jeder ab dem 63. Geburtstag bekommt. Hinter dem Begriff stehen zwei unterschiedliche Altersrenten: Nach 35 Versicherungsjahren kannst du ab 63 mit dauerhaften Abschlägen in Rente gehen. Nach 45 Versicherungsjahren ist eine frühere Rente ohne Abschläge möglich, für jüngere Jahrgänge aber nicht mehr mit 63.
Auf dieser Seite
Für den Anspruch ist keine bestimmte Zahl an Rentenpunkten vorgeschrieben. Entscheidend sind dein Geburtsjahr, die erfüllte Wartezeit und der gewünschte Rentenbeginn. Die Rentenpunkte bestimmen anschließend die Höhe deiner Rente.
35 oder 45 Jahre?
| Variante | Frühester Beginn | Abschlag | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Altersrente für langjährig Versicherte | ab 63 Jahren | 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat, höchstens 14,4 Prozent | 35 Jahre Wartezeit |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte | je nach Geburtsjahr, ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren | kein Abschlag | 45 Jahre Wartezeit |
Die „Rente mit 63“ ist keine eigene Rentenart, die jeder ab dem 63. Geburtstag bekommt. Hinter dem Begriff stehen zwei unterschiedliche Altersrenten: Nach 35 Versicherungsjahren kannst du ab 63 mit dauerhaften Abschlägen in Rente gehen. Nach 45 Versicherungsjahren ist eine frühere Rente ohne Abschläge möglich, für jüngere Jahrgänge aber nicht mehr mit 63.
Für den Anspruch ist keine bestimmte Zahl an Rentenpunkten vorgeschrieben. Entscheidend sind dein Geburtsjahr, die erfüllte Wartezeit und der gewünschte Rentenbeginn. Die Rentenpunkte bestimmen anschließend die Höhe deiner Rente.
35 oder 45 Jahre?
| Variante | Frühester Beginn | Abschlag | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Altersrente für langjährig Versicherte | ab 63 Jahren | 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat, höchstens 14,4 Prozent | 35 Jahre Wartezeit |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte | je nach Geburtsjahr, ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren | kein Abschlag | 45 Jahre Wartezeit |
Die Rente nach 45 Jahren kann nicht noch früher gegen Abschläge bezogen werden. Wer die dafür geltende Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann nur prüfen, ob die Altersrente nach 35 Jahren infrage kommt.
Den vollständigen Vergleich aller Altersrenten findest du unter Rentenbeginn nach Jahrgang. Für dein genaues Geburtsdatum liefert der Renteneintrittsrechner eine erste Orientierung.
Jahrgänge im Vergleich
Nach geltendem Recht können auch jüngere Jahrgänge mit 63 in Rente gehen, wenn sie 35 Versicherungsjahre erfüllen. Sie müssen dann jedoch höhere Abschläge hinnehmen. Abschlagsfrei mit genau 63 konnten über die 45-Jahres-Rente nur Versicherte gehen, die vor 1953 geboren wurden.
| Geburtsjahr | Nach 45 Jahren ohne Abschlag | Nach 35 Jahren frühestens | Abschlag bei Beginn mit 63 |
|---|---|---|---|
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate | 63 Jahre | 12,6 Prozent |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate | 63 Jahre | 13,2 Prozent |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate | 63 Jahre | 13,8 Prozent |
| ab 1964 | 65 Jahre | 63 Jahre | 14,4 Prozent |
Die Prozentwerte gelten, wenn die Altersrente für langjährig Versicherte tatsächlich schon mit 63 beginnt. Jeder Monat, den du später startest, senkt den Abschlag um 0,3 Prozentpunkte.
Nach 35 Jahren ab 63
Für die Altersrente für langjährig Versicherte brauchst du 420 anrechenbare Kalendermonate. Das müssen keine 35 lückenlosen Jahre in Vollzeit sein. Auch andere rentenrechtliche Zeiten können die Wartezeit erfüllen.
Der früheste Beginn liegt bei 63 Jahren. Abschlagsfrei wird diese Rentenart erst an der für deinen Jahrgang geltenden Altersgrenze gezahlt. Für Jahrgänge ab 1964 ist das der 67. Geburtstag.
Der Abschlag bleibt dauerhaft
Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen. Bei einem Start vier Jahre früher entstehen 48 Abschlagsmonate und damit 14,4 Prozent weniger Rente. Der Abzug endet nicht mit 67, sondern wirkt lebenslang.
Bei einer rechnerischen Bruttorente von 1.800 Euro würden 14,4 Prozent Abschlag 259,20 Euro ausmachen. Übrig blieben 1.540,80 Euro Bruttorente vor Kranken- und Pflegeversicherung sowie einer möglichen Steuer. Zusätzlich fehlen bei einem früheren Ausstieg häufig weitere Beiträge, die bei längerer Beschäftigung noch entstanden wären.
Keine Mindestzahl an Rentenpunkten
Für die Rente mit 63 gibt es keine Vorgabe wie „mindestens 45 Rentenpunkte“. Die 35 oder 45 Jahre entscheiden über den Zugang zur jeweiligen Rentenart. Die Entgeltpunkte entscheiden über den Betrag.
Wer 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann daher auch mit deutlich weniger als 35 Rentenpunkten Anspruch haben. Umgekehrt ersetzen viele Rentenpunkte keine fehlenden Versicherungsmonate. Wie Einkommen und andere Zeiten in Entgeltpunkte umgerechnet werden, zeigt Rentenpunkte berechnen.
Nach 45 Jahren ohne Abschlag
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte brauchst du 540 anrechenbare Kalendermonate. Sind sie erfüllt und hast du die Altersgrenze deines Jahrgangs erreicht, wird diese Rente ohne Abschläge gezahlt.
45 Arbeitsjahre allein reichen nicht automatisch. Zum einen zählen nicht alle Zeiten gleich. Zum anderen muss zusätzlich das gesetzliche Mindestalter erreicht sein. Wer beispielsweise mit 16 angefangen hat und mit 61 bereits 45 Jahre zusammenhat, kann diese Rentenart trotzdem noch nicht beziehen.
Für Jahrgänge ab 1964 beginnt die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren frühestens mit 65 Jahren. Ein Start mit 63 ist über diese Rentenart nicht möglich, auch nicht gegen einen freiwilligen Abschlag.
Welche Zeiten zählen?
Für die 35 Jahre werden deutlich mehr rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt als für die 45 Jahre. Gerade Krankheit, Arbeitslosigkeit, freiwillige Beiträge oder Ausbildungszeiten können deshalb darüber entscheiden, welche Altersrente möglich ist.
| Zeit | Für 35 Jahre | Für 45 Jahre |
|---|---|---|
| Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit | zählen | zählen |
| Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag | zählen | zählen |
| Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege | kann zählen | kann zählen |
| Krankengeld oder Übergangsgeld | kann zählen | kann als Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeit zählen |
| Arbeitslosengeld | kann zählen | grundsätzlich möglich, in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur in engen Ausnahmefällen |
| Freiwillige Beiträge | zählen | nur bei mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen, weitere Sonderregeln sind möglich |
| Schule und Studium als Anrechnungszeit | kann zählen | zählt nicht |
| Versorgungsausgleich oder Rentensplitting | kann zusätzliche Monate bringen | zählt nicht |
| Minijob | mit eigenen Rentenbeiträgen vollständig, sonst nur anteilig | mit eigenen Rentenbeiträgen vollständig, sonst nur anteilig |
Krankheit zählt nicht automatisch
Eine Diagnose oder Krankschreibung allein erzeugt noch keine Versicherungsmonate. Entscheidend ist, wie die Zeit im Rentenkonto gespeichert wird. Monate mit Krankengeld oder Übergangsgeld können berücksichtigt werden. Reine Anrechnungszeiten wegen Krankheit ohne eine für die 45 Jahre begünstigte Sozialleistung zählen dagegen nicht automatisch zur 45-jährigen Wartezeit.
Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente
Beim Arbeitslosengeld gilt für die 45 Jahre eine besonders wichtige Einschränkung: Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen grundsätzlich nur, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Wer kurz vor dem geplanten Beginn arbeitslos wird, sollte deshalb nicht einfach davon ausgehen, dass die 45 Jahre weiterlaufen. Die vollständige Abgrenzung der einzelnen Zeiten behandelt die Seite zur Wartezeit in der Rentenversicherung.
Wird die Rente mit 63 abgeschafft?
Stand 16. Juli 2026 sind beide Rentenarten weiterhin geltendes Recht. Nach 35 Versicherungsjahren ist der früheste Beginn weiterhin ab 63 möglich. Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren besteht ebenfalls fort.
Die Rentenkommission 2026 empfiehlt allerdings, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen und den frühesten Beginn nach 35 Jahren von 63 auf 64 anzuheben. Diese Vorschläge sind noch kein Gesetz. Die Empfehlungen der Rentenkommission ändern den persönlichen Rentenbeginn erst, wenn der Gesetzgeber daraus verbindliche Regeln mit Stichtagen und Übergangsfristen macht.
Wer seinen Rentenbeginn erst in einigen Jahren plant, sollte die Rechtslage deshalb erneut prüfen. Für einen unmittelbar bevorstehenden Antrag gelten die derzeitigen Altersgrenzen.
Rente mit 63 – warum der Name viele in die Irre führt
Altersteilzeit oder Rente mit 63?
Altersteilzeit ist keine Rente, sondern ein Arbeitsverhältnis mit reduzierter Arbeitszeit. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsanspruch. Sie setzt eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber voraus und kann die Zeit bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn überbrücken.
Ob Altersteilzeit finanziell besser ist als ein sofortiger Rentenbeginn, lässt sich nicht allein am monatlichen Zahlbetrag erkennen. Verglichen werden müssen:
- das Einkommen während der Arbeits- und Freistellungsphase,
- der dauerhafte Rentenabschlag bei einem Beginn mit 63,
- weitere Rentenbeiträge während der Altersteilzeit,
- Aufstockungen durch Arbeitgeber oder Tarifvertrag,
- der lückenlose Übergang vom Arbeitsverhältnis in die Altersrente.
Die aktuellen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen sind in den Informationen zur Altersteilzeit beschrieben. Für die Rentenentscheidung zählt anschließend der konkrete Vergleich beider Verläufe.
Rentenantrag rechtzeitig stellen
Die Altersrente beginnt nicht automatisch. Der Antrag sollte ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Geht er erst nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist ein, kann sich der Beginn auf den Antragsmonat verschieben.
Für den Antrag werden regelmäßig benötigt:
- Rentenversicherungsnummer,
- Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- Steueridentifikationsnummer,
- IBAN für die Auszahlung,
- Nachweise zu Zeiten, die im Versicherungsverlauf noch fehlen.
Der Antrag kann über den Online-Antrag der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Vorher sollte der Versicherungsverlauf geprüft sein. Ein einziger fehlender Monat kann darüber entscheiden, ob die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren rechtzeitig erfüllt ist.