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BSG: Streit um 79.000 Euro Witwenrente geht weiter

Eingang zum Gebäude mit Bundessozialgericht Aufschrift

Mehr als 18 Jahre lang zahlte die Rentenversicherung einer Witwe zu viel Rente. Nun fordert sie 79.212,32 Euro zurück. Das Bundessozialgericht hat den Streit nicht beendet. Die Vorinstanz muss erneut klären, ob die Rentenversicherung selbst entscheidend zu der hohen Überzahlung beigetragen hat.

Die Revision der Rentenversicherung war nach dem Terminbericht des Bundessozialgerichts im Sinne einer Zurückverweisung erfolgreich. Damit steht weder fest, dass die Witwe den gesamten Betrag zahlen muss, noch dass die Rückforderung aufgehoben wird (Az. B 5 R 1/25 R).

Beschäftigung blieb jahrelang unberücksichtigt

Die 1953 geborene Frau bezieht seit Januar 1992 Witwenrente. Im Februar 2000 nahm sie wieder eine Beschäftigung auf, ohne dies der Rentenversicherung mitzuteilen. Ihr Arbeitsentgelt wurde deshalb nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Aufgefallen ist die Beschäftigung erst, nachdem die Frau Ende 2018 ihre Regelaltersrente beantragt hatte. Beim Abgleich mit ihrem eigenen Versicherungskonto stellte die Rentenversicherung fest, dass über viele Jahre Erwerbseinkommen vorhanden gewesen war.

Daraufhin berechnete sie die Witwenrente rückwirkend ab Juli 2001 neu. Für den Zeitraum bis Oktober 2019 verlangte sie 79.212,32 Euro zurück.

Witwe verletzte ihre Mitteilungspflicht

In einem Punkt ließ das Bundessozialgericht keinen Zweifel: Die Frau hatte grob fahrlässig versäumt, ihr Einkommen mitzuteilen. Sie hätte außerdem erkennen müssen, dass ihre Beschäftigung bei der Berechnung der Witwenrente nicht berücksichtigt wurde.

Dass die Arbeitgebermeldungen bereits in ihrem Versicherungskonto gespeichert waren, entband sie nicht von ihrer eigenen Mitteilungspflicht. Wer neben einer Witwenrente Einkommen erzielt, muss deshalb weiterhin prüfen, ob dieses bei der Rentenberechnung berücksichtigt wurde.

Rentenversicherung prüfte fast zwei Jahrzehnte nicht

Die andere Seite des Falls betrifft das Verhalten der Rentenversicherung. Sie hatte die Halbwaisenrenten der beiden Söhne regelmäßig überprüft, die Einkommensverhältnisse der Witwe aber über einen sehr langen Zeitraum nicht kontrolliert.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wertete dies zunächst als erhebliches Mitverschulden. Die Rentenversicherung hätte organisatorisch dafür sorgen können, dass das Konto der Witwe mit dem Konto ihres verstorbenen Mannes verknüpft und bei neuen Arbeitgebermeldungen überprüft wird. Wegen dieses möglichen Behördenfehlers hätte sie nach Ansicht des Gerichts abwägen müssen, ob und in welchem Umfang sie das Geld zurückfordert.

Diese Begründung reichte dem Bundessozialgericht jedoch nicht. Es blieb ungeklärt, ob eine solche Kontenverknüpfung tatsächlich bestand, wie sie ausgestaltet war und ob sie der zuständigen Stelle einen konkreten Anlass zur Prüfung gegeben hätte.

Rückforderung ist weiterhin offen

Das Landessozialgericht muss diese Fragen nun nachholen. Ergibt die neue Prüfung, dass die Rentenversicherung durch eigenes Fehlverhalten wesentlich zur Überzahlung beitrug, kann ein sogenannter atypischer Fall vorliegen. Dann darf die Behörde die Rückforderung nicht einfach automatisch festsetzen, sondern muss ihr Ermessen ausüben.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Forderung vollständig entfällt. Eine Ermessensentscheidung kann auch zu dem Ergebnis führen, dass die Witwe einen großen Teil oder sogar den gesamten Betrag erstatten muss. Das Gericht verlangt zunächst nur eine individuelle Abwägung, in die auch das jahrelange Unterlassen der Rentenversicherung einfließt.

Behördendaten schützen nicht vor Rückforderungen

Der Fall zeigt, wie gefährlich die Annahme sein kann, verschiedene Stellen der Rentenversicherung würden vorhandene Daten automatisch zusammenführen. Eine Beschäftigung kann im eigenen Rentenkonto gespeichert sein, ohne dass sie zeitnah bei der parallel gezahlten Witwenrente berücksichtigt wird.

Eigenes Einkommen oberhalb des Freibetrags wird grundsätzlich zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Welche Grenzen seit Juli gelten, zeigt der Beitrag zur Witwenrente 2026. Bleibt eine solche Anrechnung aus, kann die spätere Rückforderung viele Jahre betreffen.