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Wann du in Rente gehen kannst – und welcher Termin für dich zählt

Der Rentenbeginn hängt nicht nur von deinem Alter ab. Entscheidend sind dein Geburtsjahr, die erfüllten Versicherungszeiten und in manchen Fällen eine anerkannte Schwerbehinderung. Deshalb können zwei Menschen desselben Jahrgangs zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Rente gehen.

Für Versicherte ab dem Jahrgang 1964 gilt nach heutigem Recht: Die Regelaltersrente beginnt mit 67 Jahren. Nach 45 Versicherungsjahren ist eine abschlagsfreie Altersrente mit 65 Jahren möglich. Nach 35 Versicherungsjahren kann die Rente ab 63 Jahren beginnen, dann aber mit dauerhaften Abschlägen. Bei Schwerbehinderung kann für diese Jahrgänge ein Start ab 62 Jahren infrage kommen.

Die vier Wege zur Altersrente

Deine SituationFrühester BeginnAbschlagWichtigste Voraussetzung
Regelaltersrentean der persönlichen Regelaltersgrenzekein Abschlagmindestens 5 Jahre Wartezeit
35 Versicherungsjahreab 63 Jahren0,3 % pro vorgezogenem MonatWartezeit von 35 Jahren erfüllt
45 Versicherungsjahreje nach Jahrgang, ab 1964 mit 65 Jahrenkein AbschlagWartezeit von 45 Jahren erfüllt
Schwerbehinderungfür Jahrgänge ab 1964 ab 62 Jahrenbis zu 10,8 %GdB mindestens 50 und 35 Jahre Wartezeit

Welche Variante für dich überhaupt offensteht, lässt sich mit dem Renteneintrittsrechner anhand des Geburtsdatums zunächst eingrenzen. Für die verbindliche Prüfung zählen anschließend dein Versicherungsverlauf und die Rentenauskunft.

Wenn neben dem Termin auch Rentenhöhe, Rentenart oder Abzüge offen sind, führt die Übersicht zur Rente gezielt zum passenden Themenbereich.

Rentenbeginn nach Jahrgang

Die folgende Tabelle zeigt die Altersgrenzen für die Jahrgänge, die besonders häufig nach ihrem Rentenbeginn suchen. Bei der Altersrente nach 35 Versicherungsjahren ist ein Start mit 63 möglich. Der angegebene Abschlag entsteht, wenn diese Rente tatsächlich schon mit 63 beginnt.

GeburtsjahrRegelaltersrente ohne AbschlagNach 45 Jahren ohne AbschlagNach 35 Jahren frühestensMaximaler Abschlag bei Start mit 63
195966 Jahre und 2 Monate64 Jahre und 2 Monate63 Jahre11,4 %
196066 Jahre und 4 Monate64 Jahre und 4 Monate63 Jahre12,0 %
196166 Jahre und 6 Monate64 Jahre und 6 Monate63 Jahre12,6 %
196266 Jahre und 8 Monate64 Jahre und 8 Monate63 Jahre13,2 %
196366 Jahre und 10 Monate64 Jahre und 10 Monate63 Jahre13,8 %
ab 196467 Jahre65 Jahre63 Jahre14,4 %

Für die Jahrgänge 1965, 1966, 1967, 1968, 1969 und alle später Geborenen gelten damit dieselben Altersgrenzen wie für den Jahrgang 1964: regulär 67 Jahre, nach 45 Jahren abschlagsfrei 65 Jahre und nach 35 Jahren frühestens 63 Jahre mit Abschlägen.

Welcher Weg passt zu dir?

Regelaltersrente nach fünf Jahren

Für die Regelaltersrente genügen grundsätzlich fünf Jahre Wartezeit. Diese Rente wird ohne Abschläge gezahlt, lässt sich aber nicht vorzeitig beziehen. Wer ab 1964 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren.

Die fünf Jahre sind keine Mindestdauer im letzten Arbeitsverhältnis. Es zählen rentenrechtliche Monate im Versicherungskonto. Wer nur kurze Beschäftigungszeiten hat, kann die Wartezeit beispielsweise auch durch freiwillige Beiträge oder andere anrechenbare Zeiten erfüllen.

Nach 35 Jahren ab 63

Mit 35 Versicherungsjahren kommt die Altersrente für langjährig Versicherte infrage. Sie kann frühestens mit 63 Jahren beginnen. Für jeden Monat vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen.

Für Jahrgänge ab 1964 liegen zwischen dem 63. und dem 67. Geburtstag 48 Monate. Ein Start mit 63 führt deshalb zum Höchstabschlag von 14,4 Prozent. Dieser Abschlag bleibt dauerhaft und verschwindet nicht mit 67. Wie sich einzelne Monate auf den Rentenbetrag auswirken, behandelt die Seite zu den Rentenabschlägen.

Nach 45 Jahren früher ohne Abschlag

Wer 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nutzen. Für Jahrgänge ab 1964 beginnt sie frühestens mit 65 Jahren und wird ohne Abschläge gezahlt.

Diese Rente lässt sich nicht noch früher gegen einen Abschlag beziehen. Wer die Altersgrenze für die 45-Jahres-Rente noch nicht erreicht hat, kann nur prüfen, ob stattdessen die Altersrente nach 35 Jahren möglich ist. Die Unterschiede, anrechenbaren Zeiten und kritischen Lücken gehören auf die Seite zur Rente mit 63.

Früher bei Schwerbehinderung

Bei einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage kommen. Zusätzlich müssen 35 Versicherungsjahre erfüllt sein.

Für Jahrgänge ab 1964 ist diese Rente mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Ein vorzeitiger Beginn ist ab 62 möglich. Bei einem Start drei Jahre früher beträgt der dauerhafte Abschlag 10,8 Prozent. Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung beim Rentenbeginn vorliegt. Die Einzelheiten erklärt die Seite zur Rente mit Schwerbehinderung.

Wenn du 58 Jahre alt bist

Das Alter von 58 Jahren allein eröffnet noch keinen Anspruch auf Altersrente. Wenn du 1964 oder später geboren bist, gelten nach aktuellem Recht diese frühesten Termine:

  • mit 62 Jahren: nur bei anerkannter Schwerbehinderung, 35 Versicherungsjahren und mit Abschlägen
  • mit 63 Jahren: nach 35 Versicherungsjahren und mit Abschlägen
  • mit 65 Jahren: nach 45 Versicherungsjahren ohne Abschläge oder bei Schwerbehinderung ohne Abschläge
  • mit 67 Jahren: Regelaltersrente nach mindestens fünf Jahren Wartezeit

Die Aussage „Mit 63 kannst du in Rente“ ist deshalb unvollständig. Ohne 35 Versicherungsjahre gibt es diesen Weg nicht. Mit 35 Jahren ist der frühe Beginn möglich, aber für jüngere Jahrgänge teuer. Ob 45 Jahre erreicht werden, entscheidet wiederum nicht die Zahl der Arbeitsjahre im Lebenslauf, sondern die rentenrechtliche Bewertung der einzelnen Monate.

Der genaue Monat hängt vom Geburtstag ab

Eine Altersrente beginnt grundsätzlich am ersten Tag eines Kalendermonats. Zu diesem Zeitpunkt müssen Alter, Wartezeit und alle weiteren Voraussetzungen bereits erfüllt sein.

Wer am 1. August 1964 geboren ist, vollendet das 67. Lebensjahr mit Ablauf des 31. Juli 2031. Die Regelaltersrente kann daher bei rechtzeitigem Antrag am 1. August 2031 beginnen.

Wer dagegen am 2. August 1964 geboren ist, vollendet das 67. Lebensjahr erst mit Ablauf des 1. August 2031. Am Monatsanfang waren damit noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt. Der frühestmögliche Beginn verschiebt sich auf den 1. September 2031.

Dieser Unterschied ist klein, kann aber einen ganzen Rentenmonat ausmachen. Deshalb reicht eine Tabelle nach Geburtsjahr nicht für den exakten Termin. Dafür muss das vollständige Geburtsdatum berücksichtigt werden.

35 oder 45 Jahre müssen rechtzeitig voll sein

Die erforderliche Wartezeit muss spätestens zum geplanten Rentenbeginn erfüllt sein. Fehlen noch einzelne Monate, verschiebt sich der Start oder eine andere Rentenart muss gewählt werden.

Versicherungsjahre sind nicht identisch mit Jahren in Vollzeitbeschäftigung. Je nach Wartezeit können auch Kindererziehung, häusliche Pflege, Krankengeld, Arbeitslosengeld, freiwillige Beiträge, Minijobs und weitere Zeiten berücksichtigt werden. Für die 45 Jahre gelten strengere Regeln als für die 35 Jahre. Welche Monate tatsächlich mitzählen, zeigt die Seite zur Wartezeit in der Rentenversicherung.

Rente mit 70: Kein Jahrgang ist festgelegt

Stand 15. Juli 2026 gilt für keinen Geburtsjahrgang eine gesetzliche Regelaltersgrenze von 70 Jahren. Für Versicherte ab dem Jahrgang 1964 liegt sie weiterhin bei 67 Jahren.

Die im Juni 2026 vorgelegten Reformempfehlungen sehen vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 moderat an die Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Nach den aktuell zugrunde gelegten Daten würde sie bis 2041 ungefähr auf 67 Jahre und sechs Monate steigen. Das ist weder eine pauschale Rente mit 70 noch bereits geltendes Recht. Die Bundesregierung erläutert den Stand in ihren Fragen zur geplanten Rentenreform.

Behauptungen wie „Jahrgang 1965 muss bis 70 arbeiten“ sind daher falsch. Eine politische Empfehlung verändert deinen Rentenbeginn erst, wenn daraus ein Gesetz wird und feststeht, welche Jahrgänge betroffen sind.

Rente mit 70? Was die Rentenkommission wirklich vorschlägt

Für Frauen gelten dieselben Altersgrenzen

Für heutige rentennahe Jahrgänge gibt es keine niedrigere allgemeine Altersgrenze für Frauen. Die Regelaltersgrenze sowie die Altersgrenzen nach 35 oder 45 Versicherungsjahren gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

Die frühere Altersrente für Frauen betrifft nur Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden und zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Sie ist kein Weg, über den jüngere Frauen früher in Rente gehen können.

Du kannst den Rentenbeginn auch verschieben

Die Regelaltersgrenze ist kein Zwangstermin. Wer die Voraussetzungen erfüllt, die Altersrente aber noch nicht beantragt, kann den Beginn hinausschieben. Für jeden Monat nach der Regelaltersgrenze erhöht sich die spätere Rente um 0,5 Prozent. Ein Jahr Aufschub bringt damit einen Zuschlag von 6 Prozent.

Wer in dieser Zeit weiter versicherungspflichtig arbeitet, kann zusätzlich neue Rentenansprüche erwerben. Ob sich der Aufschub finanziell lohnt, hängt nicht nur von der höheren Monatsrente ab, sondern auch von Einkommen, Steuern, Lebenserwartung und dem Verzicht auf die zwischenzeitlichen Rentenzahlungen.

Ohne Antrag beginnt keine Altersrente

Auch wenn Alter und Wartezeit erfüllt sind, wird die Altersrente nicht automatisch überwiesen. Der Antrag sollte ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. So bleibt Zeit für Rückfragen und fehlende Nachweise.

Ein verspäteter Antrag kann den Zahlungsbeginn verschieben. Wird er erst nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist gestellt, beginnt die Rente grundsätzlich erst im Antragsmonat. Der geplante Termin, der vollständige Versicherungsverlauf und der Antrag müssen deshalb zusammenpassen. Fristen, Unterlagen und Ablauf behandelt die Seite zum Rentenantrag.

Für eine erste Datumsberechnung kannst du unseren Renteneintrittsrechner nutzen. Ob die erforderlichen 35 oder 45 Jahre wirklich erfüllt sind, ergibt sich daraus aber nicht. Dafür ist der persönliche Versicherungsverlauf maßgeblich.