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Renteneintrittsalter: Wann du in Rente gehen kannst

Für Jahrgänge ab 1964 liegt das aktuelle reguläre Renteneintrittsalter bei 67 Jahren. Früher kann eine Altersrente möglich sein: nach 45 Versicherungsjahren ab 65 ohne Abschlag, nach 35 Versicherungsjahren ab 63 mit einem dauerhaften Abschlag von bis zu 14,4 Prozent und bei anerkannter Schwerbehinderung ab 62 mit bis zu 10,8 Prozent Abschlag.

Der genaue Rentenbeginn hängt trotzdem nicht nur vom Geburtsjahr ab. Entscheidend sind die Rentenart, sämtliche anrechenbaren Versicherungsmonate, das vollständige Geburtsdatum und der rechtzeitige Antrag. Ein Rentenalter aus einer Tabelle ist deshalb noch kein persönlicher Starttermin.

Renteneintrittsalter und Rentenbeginn

Im Alltag werden Rentenalter, Renteneintrittsalter, Regelaltersgrenze und Rentenbeginn oft gleich verwendet. Für die Planung meinen diese Begriffe jedoch nicht dasselbe.

BegriffBedeutung
Renteneintrittsalter oder RentenalterOberbegriff für das Alter, ab dem eine bestimmte Altersrente möglich ist
RegelaltersgrenzeGesetzliches Alter für die Regelaltersrente ohne vorzeitigen Beginn
Frühestes RenteneintrittsalterNiedrigstes Alter, das eine konkrete Rentenart bei erfüllten Voraussetzungen zulässt
RentenbeginnKonkreter Kalendermonat, ab dem der Rentenanspruch besteht
Durchschnittliches RenteneintrittsalterStatistischer Wert aus tatsächlichen Rentenzugängen, der keinen persönlichen Anspruch festlegt

Die folgende Übersicht betrifft die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Für Beamte, berufsständische Versorgungswerke, Betriebsrenten und ausländische Rentensysteme gelten eigene Altersgrenzen.

Aktuelle Rechtslage: Die gesetzliche Regelaltersgrenze steigt weiterhin stufenweise auf 67 Jahre. Die Alterssicherungskommission hat 2026 unter anderem empfohlen, den frühesten Start der Altersrente nach 35 Jahren von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Das ist eine Empfehlung der Alterssicherungskommission, die das Bundesarbeitsministerium veröffentlicht hat, und noch keine geltende Altersgrenze. Die Tabellen auf dieser Seite zeigen den Rechtsstand im August 2026.

Vier Wege zur Altersrente

Ein einheitliches gesetzliches Renteneintrittsalter für alle Versicherten gibt es nicht. Die wichtigsten Wege unterscheiden sich bei Mindestversicherungszeit, frühestem Beginn und Abschlägen.

AltersrenteWichtige VoraussetzungFür Jahrgänge ab 1964
Regelaltersrentemindestens 5 Versicherungsjahreab 67 ohne Abschlag, nicht vorziehbar
Für langjährig Versichertemindestens 35 Versicherungsjahreab 63 mit bis zu 14,4 % Abschlag, ab 67 ohne Abschlag
Für besonders langjährig Versichertemindestens 45 Versicherungsjahreab 65 ohne Abschlag, nicht noch früher beziehbar
Für schwerbehinderte MenschenGdB mindestens 50 und 35 Versicherungsjahreab 62 mit bis zu 10,8 % Abschlag, ab 65 ohne Abschlag

Die Regelaltersrente braucht nur fünf Jahre Wartezeit, beginnt aber erst an der persönlichen Regelaltersgrenze. Wer früher gehen will, benötigt eine andere Altersrente. Welche Monate auf 35 oder 45 Jahre angerechnet werden, ist unter Wartezeit für die Rente im Einzelnen erklärt.

Rentenbeginn nach Jahrgang

Für rentennahe Jahrgänge zeigt die Tabelle drei unterschiedliche Antworten: das reguläre Renteneintrittsalter, den abschlagsfreien Start nach 45 Jahren und den frühestmöglichen Beginn nach 35 Jahren. Bei der letzten Variante wird unterstellt, dass die Rente direkt mit 63 beginnt.

GeburtsjahrRegelaltersgrenze45 Jahre ohne Abschlag35 Jahre ab 63
195966 Jahre + 2 Monate64 Jahre + 2 Monate11,4 % Abschlag
196066 Jahre + 4 Monate64 Jahre + 4 Monate12,0 % Abschlag
196166 Jahre + 6 Monate64 Jahre + 6 Monate12,6 % Abschlag
196266 Jahre + 8 Monate64 Jahre + 8 Monate13,2 % Abschlag
196366 Jahre + 10 Monate64 Jahre + 10 Monate13,8 % Abschlag
ab 196467 Jahre65 Jahre14,4 % Abschlag

Beim Jahrgang 1962 liegen zwischen dem 63. Geburtstag und der Regelaltersgrenze 44 Monate. Ein Beginn mit 63 kürzt die Altersrente für langjährig Versicherte daher um 13,2 Prozent. Sind stattdessen 45 Versicherungsjahre erfüllt, ist ein abschlagsfreier Beginn mit 64 Jahren und acht Monaten möglich. Die Rente nach 45 Jahren lässt sich nicht durch einen freiwilligen Abschlag noch weiter vorziehen. Die Deutsche Rentenversicherung trennt diese beiden Altersrenten ausdrücklich.

Auch 45 vollständige Versicherungsjahre lösen die Rente nicht sofort aus. Neben den 540 anrechenbaren Monaten muss die jahrgangsabhängige Altersgrenze erreicht sein. Umgekehrt kann das Alter bereits passen, während noch ein Versicherungsmonat fehlt. Der frühestmögliche Rentenbeginn ergibt sich aus dem späteren Zeitpunkt, an dem sowohl Altersgrenze als auch Wartezeit erfüllt sind. Ein verspäteter Antrag kann ihn anschließend noch weiter verschieben.

Für Frauen gilt dieselbe Tabelle

Das Renteneintrittsalter für Frauen unterscheidet sich bei den heutigen Jahrgängen nicht vom Rentenalter der Männer. Geburtsjahr, Versicherungszeit und Rentenart entscheiden nach denselben Regeln. Die frühere Altersrente für Frauen war eine auslaufende Sonderregelung und konnte nur für Frauen entstehen, die vor 1952 geboren wurden. Für jüngere Frauen ergibt sich daraus kein früherer Rentenbeginn.

Frühestes Renteneintrittsalter

Wer nach dem frühesten Renteneintritt fragt, muss zuerst klären, welche Altersrente überhaupt erreichbar ist.

  • Mit 62 Jahren können Versicherte ab Jahrgang 1964 nur über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen starten. Dafür müssen bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre vorliegen. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 Prozent.
  • Mit 63 Jahren ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren möglich. Der Abschlag hängt vom Geburtsjahr ab und erreicht ab Jahrgang 1964 höchstens 14,4 Prozent.
  • Mit 65 Jahren können Jahrgänge ab 1964 nach 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen. Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist dann ohne Abschlag möglich.
  • Mit 67 Jahren beginnt für Jahrgänge ab 1964 die Regelaltersrente. Nach 35 Jahren ist nun ebenfalls ein Start ohne Abschlag möglich.

Ein früheres Alter allein reicht nie aus. Die benötigte Wartezeit muss spätestens zu Beginn des gewünschten Rentenmonats vollständig sein. Fehlt ein einziger anrechenbarer Monat, verschiebt sich der Start.

35 und 45 Versicherungsjahre

Versicherungsjahre sind keine grobe Schätzung der Arbeitsjahre. Die Rentenversicherung rechnet in Kalendermonaten und prüft je nach Rentenart unterschiedliche Zeiten.

35 Jahre öffnen die Rente ab 63

Für die Wartezeit von 35 Jahren zählen neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung unter anderem freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, häusliche Pflege und zahlreiche Anrechnungszeiten. Auch Schul- und Studienzeiten können dabei eine Rolle spielen. Sind 420 anrechenbare Monate erreicht, ist die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 möglich. Ein früher Beginn bleibt aber dauerhaft gekürzt.

45 Jahre ermöglichen den früheren Start ohne Abschlag

Bei den 45 Versicherungsjahren wird strenger gezählt. Schul- und Studienzeiten, Grundsicherungsgeld beziehungsweise früheres Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich helfen für diese Wartezeit regelmäßig nicht. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt nur in begrenzten Ausnahmefällen. Die umgangssprachliche Rente mit 63 beginnt für Jahrgänge ab 1964 deshalb erst mit 65 Jahren.

Wer bereits 45 Jahre erreicht hat, aber unbedingt mit 63 starten möchte, kann die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren nicht einfach vorziehen. Möglich kann stattdessen die Altersrente nach 35 Jahren sein. Dann gelten jedoch die Abschläge dieser Rentenart. Die längere Versicherungszeit beseitigt den Abzug nicht, solange die dafür vorgesehene Altersgrenze noch nicht erreicht ist.

Akademiker haben kein eigenes Renteneintrittsalter

Für Akademiker gilt keine besondere gesetzliche Altersgrenze. Ein Studium kann den tatsächlichen Weg zur Rente trotzdem beeinflussen, weil später Beiträge aus Arbeit beginnen. Ausbildungszeiten können für die 35 Jahre berücksichtigt werden, für die 45 Jahre jedoch nicht. Entscheidend ist deshalb der gespeicherte Versicherungsverlauf und nicht die Zahl der Jahre seit dem ersten Arbeitstag.

Rentenbeginn bei Schwerbehinderung

Eine anerkannte Schwerbehinderung kann das früheste Renteneintrittsalter vorziehen. Erforderlich sind ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren. Die Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn vorliegen.

Für die Jahrgänge 1959 bis 1963 steigt der frühestmögliche Beginn schrittweise von 61 Jahren und zwei Monaten auf 61 Jahre und zehn Monate. Ab Jahrgang 1964 gilt 62 Jahre mit Abschlägen oder 65 Jahre ohne Abschläge. Pro vorgezogenem Monat werden 0,3 Prozent abgezogen, höchstens 10,8 Prozent. Der Abzug bleibt dauerhaft. Die genauen Übergangswerte und Nachweise stehen unter Rente mit Schwerbehinderung. Die Rentenversicherung nennt Alter, GdB 50 und 35 Jahre als gemeinsame Voraussetzungen.

Der genaue Rentenmonat

Das vollständige Geburtsdatum zählt

Eine Jahrgangstabelle nennt nur das maßgebliche Lebensalter. Für den konkreten Rentenbeginn kommt es auf Tag, Monat und Jahr der Geburt an. Wer nicht am ersten Tag eines Monats geboren wurde, erfüllt die Altersvoraussetzung im Laufe des maßgeblichen Monats. Die Altersrente kann dann normalerweise am ersten Tag des Folgemonats beginnen.

Bist du am 15. August 1960 geboren, erreichst du die Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten im Dezember 2026. Der reguläre Rentenbeginn ist bei erfüllter Wartezeit der 1. Januar 2027. Bei einer Geburt am 1. August 1960 wird die Altersgrenze bereits mit Ablauf des 30. November 2026 vollendet. Die Rente kann deshalb am 1. Dezember 2026 beginnen.

Auch die Wartezeit kann den Beginn verschieben

Alter und Versicherungszeit müssen am Anfang des Rentenmonats gemeinsam erfüllt sein. Wer seine Altersgrenze bereits erreicht hat, aber erst im folgenden Monat auf 420 oder 540 anrechenbare Monate kommt, kann die betreffende Altersrente auch erst später beginnen. Genau deshalb ist ein Rechner ohne Angaben zu den Versicherungszeiten nur eine grobe Alterstabelle.

Ein typischer Grenzfall sind 539 statt 540 Monate bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren. Läuft im nächsten Monat noch eine anrechenbare Beschäftigung oder Pflegezeit, kann dieser Monat die Wartezeit vervollständigen. Der Rentenbeginn verschiebt sich dann trotz bereits erreichtem Rentenalter um einen Monat. Eine Jahreszahl allein zeigt solche Verschiebungen nicht.

Der Rentenbeginn richtet sich nach dem Kalendermonat, zu dessen Beginn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Unser Rechner verbindet Geburtsdatum, Versicherungszeit und Schwerbehinderung.

Rentenbeginnrechner: persönliches Renteneintrittsalter berechnen

Mit 58 Jahren den Rentenbeginn planen

Wer heute 58 Jahre alt und nach 1964 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze nach geltendem Recht mit 67. Nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren kommt ein abschlagsfreier Beginn mit 65 in Betracht. Nach 35 Jahren ist die Rente ab 63 mit bis zu 14,4 Prozent Abschlag möglich. Bei GdB 50 und 35 Jahren liegt das früheste Renteneintrittsalter bei 62.

Für eine belastbare Planung solltest du nicht nur das Alter ausrechnen. Prüfe vier Angaben:

  • den ausgewiesenen Beginn der Regelaltersrente in deiner Renteninformation
  • den Versicherungsverlauf und das Datum, an dem 35 oder 45 Jahre vollständig sind
  • einen möglichen Schwerbehindertenstatus zum gewünschten Start
  • die voraussichtliche Bruttorente nach einem dauerhaften Abschlag

Die jährliche Renteninformation nennt den regulären Beginn, beantwortet aber nicht automatisch, ob eine andere Altersrente früher möglich ist. Dafür brauchst du spätestens in der rentennahen Phase eine ausführliche Rentenauskunft mit den gespeicherten Zeiten. Gerade bei knappen 35 oder 45 Jahren sollte der Versicherungsverlauf nicht nur gelesen, sondern auf Lücken geprüft werden. Ein fehlender Monat kann wichtiger sein als mehrere zusätzliche Rentenpunkte.

Früher oder später in Rente

Ein früher Beginn kürzt die Rente dauerhaft

Bei einer vorgezogenen Altersrente sinkt die Rente um 0,3 Prozent für jeden Monat vor der maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze. Der Abschlag endet nicht mit 65 oder 67. Hinzu kommt ein zweiter Effekt: Wer früher aufhört zu arbeiten, sammelt in den ausfallenden Monaten keine weiteren Entgeltpunkte aus dem bisherigen Arbeitslohn.

Monate vorgezogenDauerhafter Abschlag
12 Monate3,6 %
24 Monate7,2 %
36 Monate10,8 %
48 Monate14,4 %

Welche Altersgrenze für die Rechnung zählt und warum der tatsächliche Abstand größer als der reine Prozentsatz sein kann, zeigt die Seite zu den Rentenabschlägen.

Die höchste Zahl in der Renteninformation ist oft die falsche Basis

Die hochgerechnete Regelaltersrente in der Renteninformation unterstellt weitere Beiträge bis zur Regelaltersgrenze. Wer mehrere Jahre früher aufhört zu arbeiten, kann deshalb nicht einfach nur 14,4 Prozent von dieser Prognose abziehen. Zuerst fehlen die Entgeltpunkte aus den nicht mehr gearbeiteten Monaten. Erst der bis zum vorgezogenen Rentenbeginn aufgebaute Anspruch wird anschließend durch den Zugangsfaktor gekürzt.

Für eine belastbare Modellrechnung brauchst du daher den geplanten Rentenmonat, die bis dahin voraussichtlich vorhandenen Entgeltpunkte und den Abschlag dieser Rentenart. Eine besondere Rentenauskunft der Rentenversicherung weist die voraussichtliche Minderung genauer aus. Sonst wirkt die Rechnung präzise, obwohl bereits die Ausgangszahl zu hoch angesetzt ist.

Ein später Beginn erhöht den Monatsbetrag

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kannst du die Rente freiwillig aufschieben. Für jeden Monat ohne Rentenbezug steigt der bisherige Anspruch um 0,5 Prozent. Ein Jahr bringt damit sechs Prozent Zuschlag. Beiträge aus einer weiterlaufenden versicherungspflichtigen Beschäftigung können die Rente zusätzlich erhöhen. Die Deutsche Rentenversicherung weist auf beide Erhöhungen hin.

Rente mit 70 ist derzeit freiwillig

Eine gesetzlich vorgeschriebene Rente mit 70 gilt derzeit für keinen Jahrgang. Nach geltendem Recht liegt die Regelaltersgrenze für ab 1964 Geborene bei 67 Jahren. Du kannst den Beginn freiwillig bis 68, 69 oder 70 verschieben. Dem höheren Monatsbetrag stehen jedoch die Rentenzahlungen gegenüber, auf die du während des Aufschubs verzichtest. Der Zuschlag allein entscheidet deshalb nicht, welche Variante finanziell günstiger ist.

Rentenbeginn ist nicht automatisch Arbeitsende

Der Beginn einer Altersrente und das Ende des Arbeitsverhältnisses sind zwei getrennte Vorgänge. Ein Arbeitsvertrag endet nicht allein deshalb, weil die Regelaltersgrenze erreicht oder eine Rente bewilligt wird. Entscheidend sind der Vertrag, ein Tarifvertrag, eine wirksame Altersgrenzenklausel, eine Kündigung oder eine Aufhebungsvereinbarung.

Für einen nahtlosen Übergang sollten letzter Arbeitstag, Ende der Lohnzahlung und erster Rentenmonat zusammen geprüft werden. Zu einer Altersrente darfst du grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Ob Rente und Beschäftigung parallel laufen sollen und welche Sozialabgaben anfallen, ist eine andere Entscheidung als die Berechnung des Renteneintrittsalters.

Der Antrag kann den Rentenbeginn verschieben

Eine Altersrente wird nicht automatisch ausgezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Start. So bleibt Zeit, fehlende Nachweise, ungeklärte Versicherungsmonate und Rückfragen zu bearbeiten.

Wer den Antrag erst nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist stellt, kann den ursprünglich möglichen Rentenbeginn verlieren. Die Rente beginnt dann grundsätzlich erst mit dem Antragsmonat. Das ist mehr als eine verspätete Überweisung: Mehrere Monatsrenten können dauerhaft ausfallen. Frist, Unterlagen und Kontenklärung sind unter Rentenantrag zusammengefasst.