Eine anerkannte Schwerbehinderung – einfach wieder weg? So einfach geht das nicht, entschied das Sozialgericht Stuttgart: Eine Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 60 auf 40 ist unzulässig, wenn keine wesentliche Verbesserung der Beeinträchtigungen im Alltag nachgewiesen wird.
Streit um Herabstufung einer schweren Depression
Der Kläger hatte einen GdB von 60, der aufgrund einer schweren Depression festgestellt worden war. Nach einer erneuten ärztlichen Begutachtung setzte die zuständige Behörde den GdB auf 40 herab. Die Begründung: Unter Medikation habe sich der Zustand des Mannes stabilisiert, und die Diagnose sei nun auf eine leicht- bis mittelgradige rezidivierende Depression angepasst worden.
Der Betroffene legte Widerspruch ein und argumentierte, dass seine alltäglichen Einschränkungen weiterhin gravierend seien. Trotz medikamentöser Behandlung sei er nach wie vor in vielen Bereichen des Lebens weiterhin stark eingeschränkt und belastet.
Folgen einer Absenkung des GdB
Eine Absenkung des GdB auf unter 50 hat tiefgreifende Konsequenzen. Ein GdB von 50 oder höher bedeutet die Anerkennung einer Schwerbehinderung, mit zahlreichen Nachteilsausgleichen, z.B.:
- Kündigungsschutz: Schwerbehinderte sind besser vor einer Kündigung im Arbeitsrecht geschützt
- Zusatzurlaub: Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage.
- Steuerliche Vorteile: Mit einem GdB von 50 und höher stehen höhere Steuerfreibeträge zu.
- Früher in Rente: Mit anerkannter Schwerbehinderung ist ein früherer Renteneintritt möglich
- Sozialleistungen: Erhöhte Zuschläge oder Freibeträge, etwa beim Wohngeld oder Bürgergeld
Fällt der Grad der Behinderung also unter 50 bzw. im vorliegen Fall auf 40, entfallen die Vorteile einer anerkannten Schwerbehinderung – ein erheblicher Einschnitt für Betroffene.
Einschränkungen im Alltag sind maßgebend
Das Gericht stellte klar: Nicht die Diagnose, sondern die tatsächlichen Einschränkungen im Alltag sind für die Bewertung des GdB maßgebend. Deshalb entschied das Sozialgericht Stuttgart zugunsten des Klägers. Eine Änderung der medizinischen Diagnose allein rechtfertigt keine niedrigere GdB-Einstufung (Az. S 25 SB 4152/18).
Rechtlich stützt sich das Gericht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Eine Herabsetzung des GdB ist demnach nur zulässig, wenn sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum letzten bindenden Bescheid wesentlich verändert hat. Eine bloße Stabilisierung durch Medikamente zählt nicht als echte Verbesserung.
Zudem machte das Gericht deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob der ursprüngliche Grad der Behinderung möglicherweise zu hoch angesetzt war. Entscheidend sei ausschließlich, ob sich der Zustand des Klägers objektiv verbessert habe. Auch die Änderung der ärztlichen Diagnose von „schwere Depression“ auf „leicht- bis mittelgradige Depression“ rechtfertige keine Herabstufung des GdB, wenn das Beschwerdebild weiterhin gravierend sei.