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Rente mit 63 – warum der Name viele in die Irre führt

Rentner lässt sich zu Rente mit 63 und individuellem Rentenbeginn beraten, während eine Beraterin die Altersgrenzen erklärt

Die „Rente mit 63“ gehört zu den bekanntesten Begriffen im Rentenrecht. Genau das ist das Problem. Denn der Name ist heute für viele Versicherte irreführend. Wer glaubt, nach 45 Versicherungsjahren automatisch mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen zu können, kann sich massiv verrechnen.

Die Rente, die im Alltag oft „Rente mit 63“ genannt wird, heißt eigentlich Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie setzt 45 Jahre Versicherungszeit voraus. Doch das Renteneintrittsalter liegt längst nicht mehr für alle bei 63 Jahren.

45 Jahre reichen nicht allein

Die wichtigste Voraussetzung sind 45 Versicherungsjahre. Diese Wartezeit kann durch verschiedene Zeiten erfüllt werden, etwa Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten, Wehr- oder Zivildienst und bestimmte Sozialleistungszeiten.

Aber: Die 45 Jahre allein reichen nicht. Zusätzlich muss die maßgebliche Altersgrenze erreicht sein. Genau diese Altersgrenze wurde schrittweise angehoben.

Für vor 1953 geborene Versicherte war die abschlagsfreie Rente tatsächlich mit 63 möglich. Für spätere Jahrgänge verschiebt sich der Beginn immer weiter nach hinten. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt: Abschlagsfrei geht diese Rentenart erst mit 65 Jahren.

Warum viele falsch planen

Viele Arbeitnehmer rechnen nur mit ihren Versicherungsjahren. Wer mit 18 angefangen hat zu arbeiten, kommt mit Anfang 60 oft tatsächlich auf 45 Jahre. Daraus folgt aber nicht automatisch ein sofortiger Rentenanspruch.

Ein Beispiel: Wer 1964 geboren wurde und mit 18 ins Arbeitsleben eingestiegen ist, kann mit 63 rechnerisch bereits 45 Versicherungsjahre erreicht haben. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es trotzdem erst mit 65.

Das ist der Kern des Missverständnisses: Die „Rente mit 63“ ist keine allgemeine Altersgrenze, sondern ein historischer Begriff aus der Einführungsphase.

Keine vorzeitige Variante mit Abschlägen

Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig mit Abschlägen genommen werden. Wer die maßgebliche Altersgrenze für diese Rentenart noch nicht erreicht hat, kann sie nicht einfach früher beantragen und dafür eine Kürzung akzeptieren.

Das unterscheidet sie von der Altersrente für langjährig Versicherte. Diese gibt es nach 35 Versicherungsjahren. Sie kann bereits ab 63 in Anspruch genommen werden, dann aber mit dauerhaften Abschlägen.

Der Unterschied ist entscheidend. 45 Jahre bedeuten besonders langjährig versichert. 35 Jahre bedeuten langjährig versichert. Die Namen klingen ähnlich, die Folgen sind aber völlig verschieden.

Rente ab 63 mit Abschlägen ist etwas anderes

Wer mindestens 35 Versicherungsjahre hat, kann die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig ab 63 nutzen. Dafür werden pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Pro Jahr sind das 3,6 Prozent.

Diese Kürzung bleibt dauerhaft bestehen. Wer also mehrere Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, muss mit spürbaren Einbußen rechnen. Bei Jahrgängen ab 1964 kann der maximale Abschlag bis zu 14,4 Prozent betragen.

Das ist kein kleiner Rechenposten. Bei 1.500 Euro Monatsrente wären 14,4 Prozent Abschlag 216 Euro weniger im Monat – lebenslang. Rentenerhöhungen kommen später zwar auch auf die gekürzte Rente, aber der Abschlag selbst bleibt erhalten.

Welche Zeiten für 45 Jahre zählen

Für die 45 Jahre zählen nicht nur klassische Beschäftigungszeiten. Auch Kindererziehungszeiten, bestimmte Pflegezeiten und Pflichtbeiträge aus Sozialleistungen können berücksichtigt werden.

Nicht alles zählt aber immer. Besonders heikel sind Zeiten der Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn. Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur unter engen Voraussetzungen, etwa bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Auch freiwillige Beiträge zählen nicht automatisch. Sie können nur berücksichtigt werden, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind.

Versicherungsverlauf früh prüfen

Wer die Rente für besonders langjährig Versicherte nutzen will, sollte den Versicherungsverlauf früh prüfen. Entscheidend ist nicht das Bauchgefühl, sondern die Frage, ob die Rentenversicherung tatsächlich 45 Jahre anerkennt.

Fehlende Zeiten können den Rentenbeginn verschieben. Falsch eingeordnete Zeiten können dazu führen, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist. Das fällt oft erst auf, wenn der Rentenantrag gestellt wird – dann ist der Handlungsspielraum kleiner.

Die wichtigste Botschaft lautet daher: Die „Rente mit 63“ gibt es in dieser Form für die meisten heutigen Jahrgänge nicht mehr. Wer abschlagsfrei früher in Rente will, braucht 45 Versicherungsjahre und muss zusätzlich die richtige Altersgrenze erreichen. Wer wirklich mit 63 gehen will, landet häufig bei einer anderen Rentenart – und dann meistens mit Abschlägen.

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