Wer neben der Rente für zwei Arbeitgeber arbeitet, kann sich beim Blick auf die Lohnabrechnungen wundern. Obwohl insgesamt bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei bleiben können, zieht der zweite Betrieb zunächst Lohnsteuer ab. Ein Teil des Steuerbonus scheint dadurch verloren. Doch für das erste Jahr der Aktivrente lässt sich dieser Nachteil über die Steuererklärung wieder geraderücken.
Der Grund liegt darin, wie die Betriebe den Freibetrag abrechnen müssen. Mit der neu eingeführten Aktivrente können seit Januar 2026 nach § 3 Nr. 21 EStG aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn monatlich steuerfrei bleiben – erstmalig ab dem Folgemonat nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze. Zwar nennt das Gesetz einen Jahresfreibetrag von 24.000 Euro. Für jeden Kalendermonat vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird er jedoch um ein Zwölftel gekürzt, also um 2.000 Euro.
Wer die Regelaltersgrenze im April erreicht und anschließend durchgehend begünstigt arbeitet, kann deshalb von Mai bis Dezember jeweils höchstens 2.000 Euro nutzen, zusammen 16.000 Euro. Auch innerhalb dieser Monate bleibt die Grenze verbindlich: Ungenutzte Beträge lassen sich weder ansparen noch in andere Monate verschieben. Zwei gleichzeitig ausgeübte Jobs dürfen sich den Monatsfreibetrag dagegen grundsätzlich teilen, allerdings erst über die Steuererklärung.
Der zweite Arbeitgeber muss zunächst Steuer abziehen
Beim ersten Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse I bis V muss der Arbeitgeber die Aktivrente berücksichtigen. Für den zweiten Job gilt grundsätzlich Steuerklasse VI. Dort darf der Betrieb den Freibetrag nur anwenden, wenn der Beschäftigte bestätigt, dass er nicht bereits bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wird. Auch ein bloß übrig gebliebener Rest darf nicht zwischen beiden Lohnabrechnungen aufgeteilt werden.
Ein freies Wahlrecht, die Aktivrente beim begünstigten ersten Job abzulehnen und stattdessen bei Steuerklasse VI einzusetzen, besteht nach den Vorgaben des Finanzministeriums nicht. Arbeitnehmer können allerdings selbst bestimmen, welcher Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber geführt wird. Bei zwei begünstigten Jobs folgt die Aktivrente dann dem Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse I bis V. Das kann den laufenden Steuerabzug verändern. Die endgültige Einkommensteuer wird aber anhand der Jahreseinkünfte berechnet, sodass daraus kein zusätzlicher Steuervorteil entsteht.
Genau dieser Rest kann aber später noch Geld wert sein. Das Bundesfinanzministerium erklärt in seinen Fragen und Antworten zur Aktivrente, dass Beschäftigte einen im ersten Job nicht ausgeschöpften Freibetrag über die Einkommensteuererklärung für das zweite Arbeitsverhältnis beanspruchen können. Beide Jobs müssen dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Im Beispiel bleiben weitere 6.000 Euro steuerfrei
Wie viel dabei zusammenkommt, zeigt eine Modellrechnung: Ein Altersrentner erfüllt die Voraussetzungen während des gesamten Jahres 2026. Er verdient monatlich 1.500 Euro brutto beim ersten Arbeitgeber und weitere 800 Euro beim zweiten. Insgesamt kommen so 2.300 Euro Arbeitslohn zusammen.
Auf der ersten Abrechnung bleiben die 1.500 Euro steuerfrei. Der zweite Betrieb rechnet seine 800 Euro zunächst ohne Aktivrenten-Freibetrag ab. Über die Steuererklärung können davon nachträglich weitere 500 Euro je Monat steuerfrei gestellt werden. Vom gesamten Monatslohn verbleiben dann nur 300 Euro als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Über zwölf Monate werden dadurch zusätzlich 6.000 Euro Arbeitslohn von der Steuer befreit. Das ist keine Erstattung von 6.000 Euro, sondern die Summe, auf die nachträglich keine Einkommensteuer anfällt. Die tatsächliche Ersparnis hängt unter anderem von der steuerpflichtigen Rente, weiteren Einkünften und abzugsfähigen Ausgaben ab. Bereits einbehaltene Lohnsteuer wird bei der endgültigen Jahresabrechnung angerechnet.
Beim Minijob fallen meist ohnehin keine eigenen Abgaben an
Für diese Rechnung müssen beide Beschäftigungen unter die Aktivrente fallen. Neben dem Alter kommt es auf die Art des Arbeitslohns und die vorgeschriebenen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers an. Ein Minijob ist ausgeschlossen. Der ungenutzte Freibetrag lässt sich deshalb nicht auf einen Minijob übertragen.
Für Altersvollrentner nach der Regelaltersgrenze bedeutet das beim üblichen Minijob aber meist keinen Nachteil. Sie zahlen daraus keine eigenen Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge und grundsätzlich auch keinen Rentenbeitrag. Nach Angaben der Minijob-Zentrale trägt der Arbeitgeber in der Regel die pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent. Damit bleibt der Verdienst für den Rentner normalerweise ohne eigene Abzüge. Ausnahmen sind etwa freiwillige Rentenbeiträge, eine auf den Arbeitnehmer abgewälzte Pauschsteuer oder die individuelle Besteuerung. Vor der Regelaltersgrenze besteht dagegen grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, von der eine Befreiung möglich ist.
Bei regulären Beschäftigungen ändert die Aktivrente dagegen nichts an den Regeln zur Sozialversicherung. Für die Einkommensteuererklärung 2026 sollten Betroffene die Abrechnungen beider Arbeitgeber monatsweise gegenüberstellen und den noch verfügbaren Freibetrag für das zweite Arbeitsverhältnis geltend machen. Eine Erstattung wird mit der gesamten Jahressteuer verrechnet, sodass sie auch eine ansonsten fällige Nachzahlung verringern kann.