Rentner, die auf Wohngeld angewiesen sind, könnten künftig weniger Zuschuss für ihre Miete bekommen, obwohl ihre Rente gleich bleibt. Der Bundesrat will den Freibetrag bei der Wohngeldberechnung von bisher bis zu 281,50 Euro auf 100 Euro im Monat kürzen. Dadurch würde ein größerer Teil der Rente als Einkommen angerechnet und das Wohngeld sinken. In einer Modellrechnung macht das 87 Euro weniger im Monat aus. Wer trotz 33 Grundrentenjahren keinen Grundrentenzuschlag erhält, könnte den Freibetrag sogar ganz verlieren.
In seiner Stellungnahme vom 25. September fordert der Bundesrat, den bisherigen § 17a des Wohngeldgesetzes (WoGG) zu streichen. Nach dieser Regel erhalten Rentner mit mindestens 33 Grundrentenjahren oder vergleichbaren Zeiten einen Freibetrag bei der Ermittlung des Wohngeld-Anspruchs, auch wenn kein Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird. Bei einer gesetzlichen Rente bleiben zunächst bis zu 100 Euro im Monat frei, vom darüberliegenden Betrag zusätzlich 30 Prozent. Die Obergrenze liegt bei der Hälfte des Regelbedarfs nach RBS1 der Grundsicherung: 2026 sind das 281,50 Euro im Monat oder 3.378 Euro im Jahr. Je höher dieser Freibetrag ist, desto weniger der Rente wird als anrechenbares Einkommen auf Wohngeld angerechnet mit der Folge, dass der der stattliche Zuschuss zur Miete steigt.
Das soll sich nun ändern und der Bundesrat will stattdessen in § 17 WoGG einen festen Freibetrag von 1.200 Euro im Jahr einfügen, also 100 Euro monatlich. Aus dem bisherigen Sockelbetrag würde damit die neue Obergrenze: Die zusätzlichen 30 Prozent und die Kopplung an den Regelbedarf fielen weg. Zugleich soll der Abzug nur noch gelten, wenn tatsächlich ein Grundrentenzuschlag gezahlt wird. Wer die 33 Grundrentenjahre erreicht, aber keinen Zuschlag bekommt, verlöre den besonderen Freibetrag vollständig. Wohngeld selbst könnte weiterhin gezahlt werden.
| Merkmal | Geltendes Recht | Vorschlag des Bundesrates |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Mindestens 33 Grundrentenjahre oder vergleichbare Zeiten, Zuschlag muss nicht gezahlt werden | Tatsächlich gezahlter Grundrentenzuschlag |
| Berechnung | Bis zu 100 € der Monatsrente plus 30 % des darüberliegenden Betrags | Fester Freibetrag von 100 € im Monat |
| Höchstbetrag | 281,50 € im Monat, 3.378 € im Jahr | 100 € im Monat, 1.200 € im Jahr |
87 Euro weniger Wohngeld im Beispiel
Ab 705 Euro monatlicher gesetzlicher Rente erreicht der heutige Freibetrag seinen Höchstwert von 281,50 Euro. Steigt die Rente weiter, wächst der Freibetrag nicht mit. Die 281,50 Euro bleiben aber auch bei einer höheren Rente von der Wohngeldberechnung ausgenommen.
Mit 1.200 Euro Rente im folgenden Beispiel liegt diese über dieser Schwelle: Ein alleinlebender Rentner zahlt in Berlin 500 Euro Bruttokaltmiete und hat nach den üblichen Abzügen, aber vor dem Rentenfreibetrag, 1.200 Euro monatliches Einkommen. In Mietenstufe IV bekäme er nach der geltenden Wohngeldberechnung 311 Euro Zuschuss. Mit dem geplanten Freibetrag von 100 Euro wären es bei sonst gleichen Werten 224 Euro. Ihm fehlten 87 Euro im Monat, über zwölf Monate 1.044 Euro.
Ohne Zuschlag kein Freibetrag
Was der völlige Verlust des Freibetrags bedeuten kann, zeigt dieselbe Rechnung. Ohne den Abzug fiele das Wohngeld von 311 auf 175 Euro im Monat. Das wären 136 Euro weniger, obwohl die Rente gleich bleibt. Bei einem geringeren bisherigen Anspruch könnte der Zuschuss ganz entfallen.
Reichen Rente und übrige Mittel dann nicht mehr für den Lebensunterhalt einschließlich der Miete, kann Grundsicherung im Alter notwendig werden. Der Bundesrat rechnet für die gesamte Wohngeldreform selbst damit, dass bisherige Wohngeldhaushalte in die Grundsicherung wechseln. Dort bliebe der Freibetrag für mindestens 33 Grundrentenjahre nach geltendem Recht erhalten, auch ohne ausgezahlten Grundrentenzuschlag.
Wohngeld-Kürzung könnte Tausende Rentner in die Grundsicherung drängen
Der Bundesrat begründet den Austausch der Regeln mit dem Aufwand in den Wohngeldstellen. Aus den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen geht nicht hervor, ob 33 Grundrentenjahre vorliegen. Das müssen die Behörden oft gesondert klären. Ein gezahlter Grundrentenzuschlag wäre leichter festzustellen. Für Rentner, die den heutigen Freibetrag nutzen, könnte diese Vereinfachung jedoch teuer werden.
Der Bundestag kann den Vorschlag ändern oder ablehnen. Die Stellungnahme des Bundesrates kürzt noch keinen bestehenden Bescheid. Bis zu einem neuen Gesetz gilt der bisherige Freibetrag weiter. Ob und wann die Einschränkung tatsächlich kommt, ist offen.