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Trotz Rollator und Pflegegrad keine EM-Rente

Eine Erwerbsminderungsrente entscheidet sich selten an einer einzelnen Diagnose. Oft prallen im Verfahren zwei Wirklichkeiten aufeinander: der Alltag, den Betroffene als kaum noch bewältigbar schildern, und die Frage, was sich medizinisch tatsächlich beweisen lässt. Genau dieser Abstand kann am Ende über jahrelange Rentenzahlungen entscheiden.

Ein aktuelles Urteil aus Nordrhein-Westfalen zeigt, wie hart diese Grenze gezogen werden kann. Eine Frau kämpfte über Jahre um eine Erwerbsminderungsrente und konnte erhebliche gesundheitliche Einschränkungen vorweisen. Trotzdem blieb sie vor Gericht erfolglos. Nicht weil ihre Erkrankungen angezweifelt wurden, sondern weil sich die entscheidende rentenrechtliche Einschränkung aus Sicht des Gerichts nicht sicher genug nachweisen ließ.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 8. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen L 4 R 565/23. Der Fall macht deutlich, wie schnell medizinische Befunde, Alltagsschilderungen und Versicherungsverlauf ineinandergreifen können.

Klägerin schilderte einen stark eingeschränkten Alltag

Die Frau hatte bereits mehrfach eine Erwerbsminderungsrente beantragt. In dem nun entschiedenen Verfahren ging es um einen Antrag aus dem Jahr 2018. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine längere Krankheitsgeschichte hinter ihr.

Beide Knie waren mit Prothesen versorgt worden. Hinzu kamen unter anderem Beschwerden an Wirbelsäule, Hüften und Füßen, ein Schlafapnoesyndrom sowie psychische Erkrankungen. Später wurde eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 mit Merkzeichen G und Pflegegrad 2 anerkannt.

Vor Gericht beschrieb die Klägerin ihren Alltag als massiv eingeschränkt. Eine Wegstrecke von 500 Metern könne sie nicht bewältigen. Sie benötige einen Rollator, teilweise Hilfe beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperpflege und könne öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen. Ein behandelnder Orthopäde stützte ihre Sicht und hielt selbst leichteste Arbeiten nur noch für weniger als drei Stunden täglich für möglich.

Damit lag eine medizinische Einschätzung vor, die grundsätzlich zu einer vollen EM-Rente gepasst hätte. Der Senat musste aber nicht nur fragen, ob diese Beurteilung denkbar war. Entscheidend war, ob sie sich für den maßgeblichen Zeitraum mit der notwendigen Sicherheit belegen ließ.

Frühere Gutachten passten nicht zu diesem Bild

Genau hier bekam die Klägerin ein Problem. Frühere Reha-Berichte und Sachverständigengutachten zeichneten ein deutlich anderes Leistungsbild. Danach waren leichte Arbeiten weiterhin mindestens sechs Stunden täglich möglich. Bestimmte Belastungen waren ausgeschlossen, eine zeitliche Begrenzung auf weniger als sechs Stunden wurde aber nicht festgestellt.

Auch das spätere Gutachten des behandelnden Orthopäden überzeugte das LSG nicht. Er hatte ein auf unter drei Stunden abgesunkenes Leistungsvermögen rückwirkend bereits seit 2016 angenommen. Dem standen jedoch Reha-Befunde und Gutachten aus den Folgejahren entgegen, die gerade keine so weitgehende Einschränkung sahen.

Das Gericht hielt eine spätere Verschlechterung ausdrücklich für möglich. Belegt war aus seiner Sicht jedoch nicht, wann sie eingetreten sein sollte und ob sie bereits rechtzeitig das für die EM-Rente erforderliche Ausmaß erreicht hatte.

Mehrere Details aus den Akten verstärkten diese Zweifel. Bei einer Untersuchung im Mai 2024 konnte sich die Klägerin am Oberkörper selbst entkleiden. Ein Krankenhausaufenthalt kurz zuvor dokumentierte einen guten Allgemeinzustand und verneinte Hilfsmittel. Zudem verwies das Gericht darauf, dass die Frau bis einschließlich 2025 jährlich Familienurlaub in der Türkei gemacht hatte, teils mit dem Auto, teils mit dem Flugzeug.

Diese Reisen waren nicht der Grund, warum die Rente abgelehnt wurde. Sie waren lediglich ein weiteres Indiz, das aus Sicht des Senats nicht ohne Weiteres zu der geschilderten nahezu vollständigen Immobilität passte.

Auch die Wegefähigkeit brachte keinen Anspruch

Für eine volle EM-Rente kann nicht nur die tägliche Arbeitszeit entscheidend sein. Auch fehlende Wegefähigkeit kann den Arbeitsmarkt praktisch verschließen. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei unter anderem darauf an, ob eine versicherte Person viermal täglich etwas mehr als 500 Meter in jeweils etwa 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann.

Die Klägerin bestritt genau das. Ihr Orthopäde hatte attestiert, dass sie selbst mit Rollator 500 Meter nicht innerhalb von 30 Minuten bewältigen könne. Zusätzlich verwies sie auf das Merkzeichen G. Sie kritisierte außerdem, dass bei einer späteren Begutachtung kein konkreter Gehtest durchgeführt worden war.

Das Gericht folgte ihr trotzdem nicht. Ein Sachverständiger hatte bereits zuvor keine medizinischen Gründe gegen die notwendigen Wegstrecken gesehen. Auch eine weitere Gutachterin hielt die vorhandenen Befunde nach Aktenlage für ausreichend. Dass möglicherweise ein Rollator benötigt wird, schließt Wegefähigkeit nicht automatisch aus, weil Hilfsmittel bei dieser Prüfung berücksichtigt werden.

Ebenso wenig genügte das Merkzeichen G. Dafür gelten andere Maßstäbe als bei der rentenrechtlichen Wegefähigkeit. Eine anerkannte Einschränkung nach dem Schwerbehindertenrecht beweist deshalb nicht automatisch, dass auch die Voraussetzungen für eine volle EM-Rente erfüllt sind.

Versicherungsverlauf setzte eine harte Grenze

Am Ende bekam der Zeitpunkt besonderes Gewicht. Die notwendigen Pflichtbeitragszeiten lagen nach den Feststellungen des Gerichts letztmals im März 2024 vor. Ab April fehlten innerhalb des maßgeblichen Zeitraums die erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen.

Damit musste sich eine Erwerbsminderung spätestens bis zum 31. März 2024 nachweisen lassen. Eine erst danach eingetretene gesundheitliche Verschlechterung hätte diese Lücke nicht mehr geschlossen.

Genau dieser Nachweis gelang nach Auffassung des LSG nicht. Weder ein auf unter sechs Stunden abgesunkenes Leistungsvermögen noch eine fehlende Wegefähigkeit standen bis zu diesem Stichtag mit ausreichender Sicherheit fest. Die Berufung blieb deshalb erfolglos. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.