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DRV-Kundenportal fällt übers Wochenende aus

Ausgerechnet über das gesamte Wochenende ist der persönliche Online-Zugang zur Deutschen Rentenversicherung dicht. Seit Freitagmittag sind Kundenportal und ePostfach nicht erreichbar. Erst am Montag, 14. September, um 5:30 Uhr sollen beide Dienste wieder vollständig zur Verfügung stehen.

Für Versicherte mit einer laufenden Widerspruchsfrist klingt das zunächst heikel. Wer das Fristende an diesem Samstag oder Sonntag erreicht, verliert dadurch aber normalerweise keinen Tag. Anders sieht es aus, wenn die Frist bereits am Freitag abgelaufen ist. Genau diese Trennlinie macht den Ausfall rechtlich relevanter als eine gewöhnliche technische Wartung.

Das komplette Wochenende ohne persönlichen Zugang

Die Deutsche Rentenversicherung nennt notwendige Wartungsarbeiten als Grund für die Unterbrechung. Seit Freitag, 11. September, 12 Uhr können Versicherte weder auf das Kundenportal noch auf ihr ePostfach zugreifen. Damit bleibt der persönliche Bereich mehr als zweieinhalb Tage geschlossen.

Betroffen sind unter anderem laufende eAnträge, persönliche Dokumente und Nachrichten im ePostfach. Auch bereits begonnene Vorgänge lassen sich in dieser Zeit nicht über das Portal fortsetzen. Die übrige Internetseite der Rentenversicherung ist deshalb nicht generell abgeschaltet. Wer allerdings einen hinterlegten Bescheid, einen Versicherungsverlauf oder andere Unterlagen aus dem persönlichen Bereich benötigt, muss bis Montag warten.

Besonders relevant wird der Ausfall bei einem Widerspruch gegen einen Rentenbescheid. Dafür gilt im Regelfall eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. Trifft deren Ende genau auf dieses Wochenende, greift allerdings eine gesetzliche Regel, die den Zeitdruck entschärft.

Endet die Frist am Wochenende, zählt der Montag

Nach § 64 SGG endet eine Frist nicht an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag. Fällt der letzte Tag auf einen solchen Tag, läuft die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags aus.

Wer seine Monatsfrist also an diesem Samstag oder Sonntag erreicht, kann den Widerspruch regelmäßig noch am Montag fristgerecht einreichen. Dass die DRV das Kundenportal bereits für 5:30 Uhr wieder freischalten will, passt in diesem Fall zeitlich zur verlängerten Frist.

Die entscheidende Grenze liegt einen Tag früher. Endete eine Widerspruchsfrist bereits am Freitag, 11. September, hilft die Wochenendregel nicht. Auch die Abschaltung des Kundenportals ab 12 Uhr verschiebt eine solche Frist nicht automatisch. Technische Störung und gesetzliches Fristende sind zwei verschiedene Fragen.

Ein Widerspruch hängt nicht allein am Kundenportal

Das Kundenportal ist zudem nicht der einzige anerkannte elektronische Weg. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für einen elektronischen Widerspruch auch ein Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur sowie ein besonderes elektronisches Postfach, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Als Beispiel führt sie „Mein Justizpostfach“ an.

Eine gewöhnliche E-Mail ist damit nicht automatisch ein gleichwertiger Ersatz. § 84 SGG verlangt für einen Widerspruch eine gesetzlich anerkannte Form. Bei einer knappen Frist sollte deshalb nicht irgendein elektronischer Kontaktweg gewählt werden, nur weil das Kundenportal gerade nicht erreichbar ist.

Der Unterschied ist praktisch entscheidend: Für jemanden, dessen Frist erst am Wochenende endet, schafft die gesetzliche Regel Luft bis Montag. Wer dagegen bereits am Freitag handeln musste, kann sich nicht allein auf die Wartung berufen. Damit entscheidet am Ende weniger die technische Störung als der konkrete Fristtag.