Eine Klausel, auf deren Grundlage Zurich 2017 in tausenden fondsgebundenen Riester- und Rentenverträgen den Rentenfaktor senkte, ist vor dem Oberlandesgericht Köln gescheitert. Nach dem Urteil muss der Versicherer die darauf beruhenden Kürzungen von Renten und Rentenansprüchen zurücknehmen.
Endgültig entschieden ist der Streit damit aber nicht. Zurich hält die eigene Vertragsklausel weiterhin für zulässig und hat Revision angekündigt. Damit dürfte sich nun der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob die vom OLG beanstandete Regelung mit den höchstrichterlichen Vorgaben vereinbar ist.
Der Rentenfaktor entscheidet über die spätere Monatsrente
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht der sogenannte Rentenfaktor. Er legt fest, wie viel lebenslange Monatsrente ein Versicherter später je 10.000 Euro angespartem Vertragsguthaben erhält. Sinkt der Faktor, fällt die spätere Rente niedriger aus, auch wenn das vorhandene Vertragskapital unverändert bleibt.
Welche Größenordnung das erreichen kann, zeigt ein früherer Zurich-Einzelfall. Dort war im Versicherungsschein ein Rentenfaktor von 37,34 Euro je 10.000 Euro Kapital vereinbart. 2017 teilte Zurich dem Kunden mit, dass künftig nur noch 27,97 Euro zugrunde gelegt würden. Das entsprach einer Kürzung um fast ein Viertel.
Bei einem Vertragskapital von 100.000 Euro ergibt sich daraus rechnerisch ein Unterschied von 93,70 Euro im Monat. Diese konkrete Rechnung stammt nicht aus dem jetzt entschiedenen OLG-Verfahren, zeigt aber, welche finanzielle Wirkung eine solche Absenkung haben kann.
OLG beanstandet die einseitige Anpassung
Gegen die von Zurich verwendeten Klauseln klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, unterstützt von Finanzwende. Das OLG Köln gab ihr im Verfahren 20 UKI 2/24 recht.
Der zentrale Streitpunkt liegt in der Richtung der Anpassung. Nach der veröffentlichten Begründung durfte Zurich den Rentenfaktor unter bestimmten Voraussetzungen absenken, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen verschlechterten. Eine spiegelbildliche Verpflichtung, den Faktor bei später günstigeren Bedingungen wieder anzuheben, sahen die beanstandeten Klauseln dagegen nicht vor.
Das OLG wertete diese Gestaltung als Verstoß gegen die Anforderungen an eine faire Vertragsgestaltung. Die Regelung benachteilige die Versicherten, weil das Anpassungsrecht nicht in beide Richtungen wirke.
Zurich hält dem entgegen, dass die eigenen Klauseln anders ausgestaltet seien als die Regelung, über die der Bundesgerichtshof Ende 2025 in einem Verfahren gegen die Allianz entschieden hatte. Nach Angaben eines Unternehmenssprechers hält Zurich die eigene Klausel weiterhin für mit den BGH-Vorgaben vereinbar.
Zurich legt Revision ein
Genau diese Abgrenzung wird nun zum nächsten Streitpunkt. Das OLG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Zurich hat gegenüber dem VersicherungsJournal angekündigt, Revision einzulegen.
Damit ist derzeit nicht endgültig entschieden, ob die beanstandeten Zurich-Klauseln unwirksam bleiben und die darauf beruhenden Kürzungen dauerhaft rückgängig gemacht werden müssen. Das Kölner Urteil spricht den betroffenen Versicherten zwar höhere Ansprüche zu, die höchstrichterliche Prüfung steht aber noch aus.
BGH hatte ähnliche Allianz-Klausel bereits gekippt
Für die weitere Auseinandersetzung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2025 zentral. Im Verfahren IV ZR 34/25 erklärte der IV. Zivilsenat eine Klausel in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen der Allianz für unwirksam.
Auch dort durfte der Versicherer den Rentenfaktor bei nachträglich veränderten Umständen herabsetzen. Die Vertragsbedingungen verpflichteten ihn jedoch nicht dazu, den Faktor bei einer späteren Verbesserung der Verhältnisse wieder anzuheben. Der BGH sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten.
Der Bundesgerichtshof stellte damit nicht generell jede nachträgliche Anpassung eines Rentenfaktors infrage. Entscheidend war die fehlende Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung. Genau an diesem Punkt versucht Zurich, die eigene Klausel vom Allianz-Fall abzugrenzen.
Das Urteil betrifft nicht pauschal jede private Rentenversicherung
Aus der Kölner Entscheidung lässt sich deshalb keine allgemeine Aussage über sämtliche Riester-Verträge oder privaten Rentenversicherungen ableiten. Maßgeblich ist die konkrete Vertragsklausel und die Frage, ob der Versicherer auf ihrer Grundlage den Rentenfaktor abgesenkt hat.
Für die tausenden Zurich-Verträge, um die es in dem Verfahren geht, hat das OLG Köln die verwendete Regelung verworfen und die Rücknahme der darauf gestützten Kürzungen verlangt. Ob diese Rechtsfolge Bestand hat, hängt nun von der angekündigten Revision ab.
Damit konzentriert sich der Streit auf eine klar umrissene Frage: Reichen die Unterschiede der Zurich-Klausel aus, um sie trotz des BGH-Urteils zur Allianz für wirksam zu halten? Das OLG Köln sagt nein. Zurich will diese Frage nun höchstrichterlich klären lassen.