Wer während eines Streits mit dem Sozialamt Geld von Angehörigen oder anderen Dritten erhält, verliert dadurch nicht automatisch seinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Das Landessozialgericht Hamburg hat am 19. Februar 2026 entschieden, dass vorübergehende Vorschüsse keine anrechenbaren Einnahmen sein müssen, wenn sie eine verweigerte Leistung nur überbrücken und bei einem erfolgreichen Verfahren zurückgezahlt werden sollen. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen L 4 SO 24/25 ZVW und betrifft den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 27. Dezember 2017.
Kontobewegungen weckten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit
Der Fall reicht bis 2016 zurück. Ein 1939 geborener Mann und seine 1940 geborene Ehefrau erhielten als Altersrentner bis Ende September 2016 ergänzende Grundsicherung. Ab Oktober verweigerte das Sozialamt weitere Leistungen. Anlass waren nicht nur einzelne Geldzuflüsse, sondern mehrere ungeklärte Punkte in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehepaars.
Aus den Kontoauszügen ergaben sich unter anderem höhere Überweisungen an den Sohn und Bareinzahlungen. Hinzu kamen Zahlungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Eigentumswohnung. Im August 2016 war außerdem eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 4.000 Euro aufgelöst worden. Auch ein vorhandenes Auto war zunächst nicht angegeben worden. Aus Sicht des Sozialamts war damit offen, ob weiteres Einkommen oder verwertbares Vermögen vorhanden war.
Die Kläger erklärten die auffälligen Geldbewegungen anders. Ihr Sohn habe bei der Bargeldversorgung geholfen und ebenso wie die Tochter und weitere Personen Geld nur darlehensweise zur Verfügung gestellt. Auch wiederholte Zahlungen eines befreundeten Arztes seien keine Schenkungen gewesen. Das Sozialgericht Hamburg folgte dieser Darstellung nicht in einem Umfang, der die Hilfebedürftigkeit ausreichend belegte, und wies die Klage am 16. Februar 2022, Az. S 7 SO 169/17, ab. Entscheidend war damit nicht allein die Höhe einzelner Kontoeingänge, sondern die Frage, ob der laufende Lebensunterhalt tatsächlich nur mit rückzahlbarer Hilfe Dritter gedeckt werden konnte.
Neuer Antrag begrenzte den Streitzeitraum
Für die Reichweite des späteren LSG-Urteils ist eine zeitliche Zäsur wichtig. Am 28. Dezember 2017 stellten die Kläger einen neuen Antrag auf Grundsicherung. Über diesen Antrag entschied die Behörde im Januar 2018 erneut. Das Verfahren, das schließlich 2026 beim LSG endete, betraf deshalb nur den davor liegenden Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 27. Dezember 2017. Das Urteil sagt nicht automatisch etwas über alle späteren Leistungszeiträume des Ehepaars aus.
BSG korrigierte zunächst nur einen Verfahrensfehler
Bevor das LSG die materiellen Fragen prüfen konnte, scheiterte die Berufung zunächst an einer vermeintlich versäumten Frist. Das Landessozialgericht Hamburg verwarf die Berufung am 14. Dezember 2023 als verspätet. Dabei war das erstinstanzliche Urteil zwar am 7. April 2022 elektronisch an den damaligen Anwalt übermittelt worden, ein elektronisches Empfangsbekenntnis lag jedoch nicht vor. Wirksam zugestellt wurde das Urteil erst am 1. Juli 2022 per Postzustellungsurkunde.
Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung am 18. Dezember 2024, Az. B 8 SO 1/24 B, deshalb auf. Die Berufungsfrist lief bis 1. August 2022, sodass die am 15. Juli 2022 eingelegte Berufung rechtzeitig war. Das BSG entschied ausdrücklich nicht, ob das Ehepaar tatsächlich Anspruch auf Grundsicherung hatte. Dafür fehlten ausreichende Tatsachenfeststellungen. Es verwies den Fall zurück an das LSG.
Drei Arten von Zahlungen müssen getrennt werden
Erst im zweiten Durchgang kam es zur materiellen Entscheidung. In seinem Urteil vom 19. Februar 2026 unterscheidet der 4. Senat drei Konstellationen. Geld kann erstens endgültig zugewendet werden und beim Empfänger verbleiben. Zweitens kann ein echtes Darlehen mit einer zivilrechtlichen Rückzahlungsverpflichtung vorliegen. Drittens kann ein Dritter vorläufig einspringen, weil der Sozialhilfeträger die eigentlich beanspruchte Leistung nicht oder noch nicht zahlt.
Gerade diese dritte Variante ist für die Grundsicherung im Alter entscheidend. Soll das Geld zurückgezahlt werden, wenn der Leistungsberechtigte mit seinem Widerspruch oder seiner Klage Erfolg hat, ersetzt die Hilfe des Dritten lediglich vorübergehend die ausstehende Sozialleistung. Ein ursprünglich bestehender Anspruch darf dann nicht allein dadurch entfallen, dass Angehörige oder andere Personen zwischenzeitlich den Lebensunterhalt sichern. Nach der Begründung des LSG ist dabei nicht entscheidend, was für den Fall vereinbart wurde, dass der Betroffene das Verfahren verliert.
Das Urteil schafft damit keine pauschale Ausnahme für Geld aus der Familie. Eine endgültige Schenkung kann weiterhin Einkommen sein. Entscheidend ist, ob das Geld endgültig überlassen, aufgrund einer echten Rückzahlungsverpflichtung geliehen oder lediglich bis zur Entscheidung über den Sozialleistungsanspruch vorgestreckt wurde. Die bloße Bezeichnung einer Zahlung als „Darlehen“ reicht dafür nicht.
Rente blieb Einkommen, Bausparen keine Unterkunftskosten
Auch die übrigen Positionen zeigen, dass das LSG die wirtschaftliche Lage nicht zugunsten der Kläger pauschal neu bewertete. Die gesetzlichen Altersrenten blieben anrechenbares Einkommen. Beim Mann waren das bis Juni 2017 monatlich 129,41 Euro und anschließend 131,58 Euro. Bei der Frau lagen die Beträge bei 183,27 beziehungsweise 186,76 Euro. Die Kfz-Steuer durfte nicht vom Renteneinkommen abgezogen werden.
Monatliche Ansparleistungen von insgesamt 506 Euro auf zwei Bausparverträge erkannte der Senat ebenfalls nicht als Unterkunftskosten an. Sie seien wie Tilgungsleistungen zu behandeln. Anders fiel die Bewertung des Autos aus. Eine Verwertung hätte nach den konkreten Umständen eine besondere Härte dargestellt, weil das Ehepaar das Fahrzeug für Einkäufe und Arztbesuche benötigte.
Kontoeingang allein beantwortet die Einkommensfrage nicht
Die Entscheidung zeigt damit eine klare Kausalkette: Das Sozialamt zweifelte wegen auffälliger Geldbewegungen und ungeklärter Vermögenspositionen an der Hilfebedürftigkeit. Die Kläger hielten dem entgegen, dass ein Teil der Mittel nur vorübergehend von Dritten bereitgestellt worden sei. Nach der Korrektur des Verfahrensfehlers durch das BSG musste das LSG deshalb prüfen, welchen rechtlichen Charakter diese Zahlungen tatsächlich hatten.
Für die Praxis folgt daraus keine automatische Anrechnungsfreiheit, sondern eine Beweisfrage. Vereinbarungen, Überweisungszwecke und der zeitliche Zusammenhang mit der verweigerten Grundsicherung können zeigen, ob eine Zahlung endgültig beim Empfänger verbleiben sollte oder nur eine Leistungslücke überbrückte. Wer allein auf den Kontoeingang schaut, kann deshalb bei der Einkommensanrechnung zu einem falschen Ergebnis kommen.