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Mütterrente-Nachzahlung soll Wohngeld nicht kürzen

Die Mütterrente III soll beim Wohngeld eine überraschende Sonderbehandlung bekommen. Der Zuschlag, der für die Monate Januar bis Dezember 2027 entsteht und wegen der verspäteten technischen Umsetzung erst 2028 ausgezahlt wird, soll bei der Wohngeldberechnung für 2027 vollständig außen vor bleiben. Das steht ausdrücklich im nun beim Bundesrat liegenden Gesetzentwurf zur Wohngeldreform. Ab 2028 gilt diese Ausnahme allerdings nicht mehr für den laufenden höheren Rentenbetrag.

Nachzahlung für 2027 soll das Wohngeld nicht mindern

Die Mütterrente III ist bereits beschlossen. Für vor 1992 geborene Kinder werden ab 2027 bis zu sechs zusätzliche Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass die technische Auszahlung für Bestandsrentner erst 2028 beginnt. Wer schon 2027 Anspruch hat, erhält die zusätzlichen Beträge deshalb rückwirkend.

Genau diese Verzögerung würde beim Wohngeld ein Problem schaffen. Die höhere gesetzliche Rente zählt grundsätzlich zum Einkommen. Würde die Nachzahlung für 2027 nachträglich als Einkommen dieses Jahres berücksichtigt, könnten Wohngeldbehörden bereits erlassene Bescheide wieder aufrollen und das Wohngeld rückwirkend neu berechnen.

Der neue § 47 WoGG im Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das verhindern. Der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag nach § 307d SGB VI soll bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 14 WoGG nicht berücksichtigt werden. Die für 2027 nachgezahlte Mütterrente würde das Wohngeld für diesen Zeitraum damit nicht nachträglich drücken.

381.000 Haushalte sollen 2027 aus dem Wohngeld fallen

Regierung nennt Rentnerhaushalte ausdrücklich als Grund

Die Begründung des Entwurfs ist ungewöhnlich deutlich. Rund die Hälfte der Wohngeldhaushalte bestehe aus Rentnerhaushalten. Deshalb wolle man verhindern, dass wegen der rückwirkenden Mütterrente eine große Zahl von Wohngeldbescheiden aufgehoben und neu berechnet werden muss.

Die amtliche Statistik bestätigt die Größenordnung. Ende 2024 war in 638.215 von 1.216.780 reinen Wohngeldhaushalten der Haupteinkommensbezieher Rentner oder Pensionär. Das entspricht 52,5 Prozent. Daraus folgt allerdings nicht, dass sämtliche dieser Haushalte von der Mütterrente III profitieren. Voraussetzung sind insbesondere vor 1992 geborene Kinder und entsprechend zugeordnete Kindererziehungszeiten.

Ab 2028 kann das höhere Renteneinkommen wieder zählen

Die Sonderregel ist zeitlich eng begrenzt. Der Entwurf stellt ausdrücklich klar, dass für den ab 1. Januar 2028 laufend gewährten Zuschlag die normalen Regeln zur Einkommensanrechnung beim Wohngeld gelten. Wer durch die Mütterrente III dauerhaft eine höhere gesetzliche Rente erhält, kann deshalb ab 2028 ein niedrigeres Wohngeld bekommen, wenn das höhere Einkommen die Berechnung verändert.

Die Ausnahme schützt also nicht die Mütterrente III insgesamt. Geschützt werden soll nur der rückwirkend für 2027 entstehende Zuschlag. Genau das ist für Bestandsrentner entscheidend, weil Anspruch und Auszahlung auseinanderfallen.

Mütterrenten-Rechner

Bis zu ein halber Rentenpunkt pro Kind kommt hinzu

Für ein vor 1992 geborenes Kind können durch die Reform bis zu 0,5 Entgeltpunkte zusätzlich entstehen. Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das rechnerisch 21,26 Euro mehr Bruttorente im Monat. Für zwölf Monate wären das 255,12 Euro je Kind. Der tatsächliche Nachzahlungsbetrag für 2027 steht noch nicht fest, weil der Rentenwert zum 1. Juli 2027 erneut angepasst werden kann.

Rund zehn Millionen Rentner könnten nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung von der Mütterrente III profitieren. Wie viele davon gleichzeitig Wohngeld beziehen, wird nicht ausgewiesen.