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Keine Erinnerung vom Finanzamt – am 10. September kann trotzdem die nächste Steuerzahlung fällig sein

Am 10. September 2026 wird die nächste Einkommensteuer-Vorauszahlung fällig. Das betrifft auch Rentner, denen das Finanzamt solche quartalsweisen Zahlungen festgesetzt hat. Auf eine neue Zahlungsaufforderung sollten sie nicht warten. Die Höhe steht im bestehenden Vorauszahlungsbescheid, und bei unverändertem Betrag verschickt das Finanzamt nicht zu jedem Termin einen neuen Bescheid. In Bayern ist inzwischen auch der letzte bundesweit noch bestehende Service mit zusätzlichen postalischen Zahlungserinnerungen eingestellt.

Der 10. September steht gesetzlich fest

Die Zahlungstermine sind nicht von einzelnen Finanzämtern frei gewählt. Nach § 37 Einkommensteuergesetz sind Einkommensteuer-Vorauszahlungen grundsätzlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten. Für das dritte Quartal 2026 ist damit Donnerstag, der 10. September, der entscheidende Termin.

Das Steuerkalender-Angebot der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen weist den 10. September 2026 ausdrücklich als Zahlungstermin für Einkommensteuer-Vorauszahlungen aus. Entscheidend ist allerdings immer, ob überhaupt Vorauszahlungen festgesetzt wurden.

Nicht jeder Rentner muss Vorauszahlungen leisten

Von der gesetzlichen Altersrente wird keine Einkommensteuer wie Lohnsteuer direkt einbehalten. Ergibt die Veranlagung eine entsprechende Steuerbelastung, kann das Finanzamt deshalb Vorauszahlungen für das laufende Jahr festsetzen. Das kann etwa bei einer höheren gesetzlichen Rente, einer Betriebsrente, Vermietungseinkünften oder anderen steuerpflichtigen Einkünften relevant werden.

Eine allgemeine Zahlungspflicht für Rentner gibt es aber nicht. Vorauszahlungen werden nach § 37 EStG nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen einzelnen Vorauszahlungstermin erreichen. Wer keinen Vorauszahlungsbescheid erhalten hat, muss allein wegen des Datums 10. September nichts überweisen.

Wer bereits einen Bescheid hat, sollte ihn dagegen heraussuchen. Die Finanzverwaltung NRW weist darauf hin, dass die Festsetzung häufig zusammen mit dem letzten Einkommensteuerbescheid erfolgt. Ändert sich die Höhe nicht, kommt insbesondere zu den einzelnen Quartalsterminen kein neuer Vorauszahlungsbescheid.

Bayern hat als letztes Bundesland die Erinnerung eingestellt

Zusätzliche Aufmerksamkeit ist inzwischen auch in Bayern nötig. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat den Versand von Zahlungshinweisen vor Fälligkeit für gleichbleibende Einkommensteuer-Vorauszahlungen eingestellt. Bayern hatte diesen freiwilligen Erinnerungsservice nach Angaben der Steuerverwaltung als einziges Bundesland noch aufrechterhalten.

Das bedeutet nicht, dass die Steuerforderung neu oder überraschend entsteht. Der maßgebliche Betrag und die Termine stehen bereits im Steuer- beziehungsweise Vorauszahlungsbescheid. Weggefallen ist lediglich der zusätzliche Brief, der vor dem nächsten Termin noch einmal an die Zahlung erinnerte.

Das Bayerische Landesamt für Steuern empfiehlt deshalb das SEPA-Lastschriftverfahren. Wer weiter selbst überweist, muss den Termin eigenständig überwachen. Auch Überweisungsträger werden den Schreiben der bayerischen Finanzverwaltung künftig nicht mehr beigefügt.

Der Vorauszahlungsbescheid kann zu hoch geworden sein

Der Betrag im Bescheid ist nicht für alle Zeiten unveränderlich. Nach dem amtlichen Einkommensteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums orientieren sich Vorauszahlungen grundsätzlich an der letzten Veranlagung. Das Finanzamt kann sie aber an die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres anpassen.

Das ist für Rentner beispielsweise interessant, wenn zusätzliche Einkünfte weggefallen sind, eine Vermietung beendet wurde oder sich andere steuerlich relevante Umstände deutlich geändert haben. Die Finanzverwaltung NRW bestätigt ausdrücklich, dass Vorauszahlungen sowohl nach oben als auch nach unten angepasst werden können.

Umgekehrt ist eine Rentenerhöhung kein Grund, den vorhandenen Vorauszahlungsbescheid einfach zu ignorieren. Wie schnell eine höhere Rente überhaupt zu zusätzlicher Einkommensteuer führen kann, hängt von Rentenbeginn, Rentenfreibetrag und weiteren Einkünften ab. renten.net hat die Steuerwirkung einer Rentenerhöhung für Rentner deshalb getrennt aufgeschlüsselt.

Der alte Bescheid zählt weiter

Wer Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten muss, sollte spätestens vor dem 10. September prüfen, welcher Betrag im letzten Vorauszahlungsbescheid festgesetzt ist und ob ein Lastschriftmandat besteht. Ein leerer Briefkasten ist hier keine Entwarnung. Solange die Festsetzung nicht geändert wurde, bleibt der dort genannte Zahlungstermin maßgeblich.