Seit 1. Juli 2026 gilt eine neue Ausnahme vom sonst strengen Verbot, von einer bereits bewilligten Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln. Betroffen ist nur eine kleine Sondergruppe mit einer rechtswidrig bewilligten, aber aus Vertrauensschutz weitergezahlten Altersrente. In diesen Aussparungsfällen kann nun der Wechsel in die Regelaltersrente möglich sein. Die Deutsche Rentenversicherung stellt sogar klar: Der neue Rentenbeginn kann vor dem 1. Juli liegen. Eine Nachzahlung ist allerdings auf höchstens vier Jahre rückwirkend begrenzt.
Neue Ausnahme betrifft nur ausgesparte Renten
Normalerweise ist die Sache nach einer bindenden Bewilligung entschieden. § 34 Abs. 2 SGB VI schließt den Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente grundsätzlich aus. Wer rechtmäßig eine vorgezogene Altersrente begonnen hat, kann später also nicht einfach in die Regelaltersrente wechseln, um einen Abschlag loszuwerden. Der Abschlag einer vorgezogenen Altersrente bleibt grundsätzlich dauerhaft.
Die neue Ausnahme setzt an einer völlig anderen Stelle an. Gemeint sind Fälle, in denen die ursprüngliche Altersrente rechtswidrig begünstigend bewilligt wurde, der Bescheid nach § 45 SGB X aber nicht mehr zurückgenommen werden kann. Dann bleibt die begünstigende Entscheidung aus Vertrauensschutz bestehen.
Genau daraus kann eine sogenannte Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X entstehen. Spätere Erhöhungen werden dann nicht automatisch auf den geschützten Zahlbetrag aufgeschlagen. Eine ausgesparte Rente kann deshalb trotz allgemeiner Rentenerhöhung beim Zahlbetrag stehenbleiben, bis der rechtmäßig zustehende Betrag den geschützten alten Betrag eingeholt hat.
Regelaltersrente wird wieder dynamisch
Für genau diese Konstellation enthält § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI seit Juli eine Öffnung. Die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung beschreiben den Wechsel in die Regelaltersrente ausdrücklich als zulässig, wenn die alte Altersrente nur wegen des nicht mehr rücknehmbaren rechtswidrigen Bescheids weiterbesteht.
Der Gesetzgeber reagiert damit auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2024, Az. B 5 R 14/22 R. In der Begründung zum SGB-VI-Anpassungsgesetz wird der praktische Zweck ungewöhnlich deutlich: Durch den Wechsel entsteht ein rechtmäßig zustehender, zahlbarer und wieder dynamischer Rentenanspruch. Künftige Rentenanpassungen können damit wieder regulär auf die neue Regelaltersrente wirken.
Das bedeutet nicht, dass jeder Wechsel sofort einen höheren Monatsbetrag auslöst. Entscheidend ist, wie hoch die rechtmäßige Regelaltersrente zum jeweiligen Beginn ausfällt und welche geschützte Zahlung zuvor bestand. Die Neuregelung beseitigt vor allem die rechtliche Sackgasse der ausgesparten Altersrente.
Rückwirkung kann vor Juli beginnen
Besonders wichtig ist der zeitliche Effekt. Nach den aktuellen DRV-Anweisungen kann die Regelaltersrente in diesen Fällen zum frühestmöglichen Rentenbeginn einsetzen, auch wenn dieser vor dem 1. Juli 2026 liegt. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen für die Regelaltersrente damals bereits erfüllt waren.
Die Rückwirkung ist aber gedeckelt. Nach § 44 Abs. 4 SGB X darf eine Nachzahlung längstens vier Jahre zurückreichen. Vier Jahre bedeuten dabei nicht automatisch 48 volle Monatsrenten zusätzlich. Nachgezahlt wird nur der Betrag, der sich aus der rechtmäßigen Neufeststellung für den rückwirkenden Zeitraum tatsächlich ergibt. Die gleiche Vierjahresgrenze kann auch bei der Korrektur fehlerhafter Rentenbescheide entscheidend sein.
Normale Frührentner profitieren nicht
Die neue Regel ist kein Hintertürchen für gewöhnliche Frührenten. Wer eine Altersrente für langjährig Versicherte rechtmäßig mit Abschlägen bezieht, kann damit nicht nach Erreichen der Regelaltersgrenze in eine abschlagsfreie Rente springen. Dasselbe gilt für einen bloßen Wunsch nach einer günstigeren Altersrentenart.
Relevant wird die Änderung dort, wo Bescheide ausdrücklich auf einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt, Vertrauensschutz oder eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X verweisen. In solchen Bestandsfällen ist seit Juli nicht mehr nur die Frage wichtig, warum Rentenerhöhungen ausbleiben. Jetzt kommt zusätzlich in Betracht, ob die neue Wechselregel für die Regelaltersrente greift und ab welchem Monat daraus ein anderer Zahlbetrag entstehen kann.