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Eine anerkannte EM-Rente kann erst im siebten Monat beginnen

Ein Patient steigt während einer Reha-Übung auf eine kurze Treppe, während ein Therapeut ihn seitlich sichert.

Eine befristete Erwerbsminderungsrente wird regelmäßig erst ab Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.200 Euro liegen im Beispiel 7.200 Euro zwischen dem möglichen Beginn einer unbefristeten und dem regulären Beginn einer befristeten EM-Rente. Die Verzögerung entsteht nicht durch eine langsame Bearbeitung. Sie ist gesetzlich vorgesehen.

Krankengeld, Arbeitslosengeld oder privates Krankentagegeld können diesen Zeitraum überbrücken. Für bestimmte Bezieher einer vollen EM-Rente gibt es zudem eine enge Ausnahme, durch die die Rentenzahlung vor dem siebten Kalendermonat beginnen kann. Teilweise Erwerbsminderungsrenten und Arbeitsmarktrenten fallen nicht unter diese Sonderregel.

Sechs Kalendermonate sind von der Zahlung ausgeschlossen

Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nach § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Die rechtlichen Anweisungen der Rentenversicherung sprechen für die ersten sechs Kalendermonate ausdrücklich von einem Rentenausschluss.

Betroffen sind sowohl befristete volle als auch befristete teilweise Erwerbsminderungsrenten. Seit 2001 werden EM-Renten grundsätzlich auf Zeit bewilligt. Eine dauerhafte Bewilligung kommt vor allem infrage, wenn eine Besserung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht unwahrscheinlich ist.

Eine Befristung läuft höchstens drei Jahre ab Rentenbeginn und kann wiederholt werden. Läuft der Bewilligungszeitraum aus, gelten für die Verlängerung der Erwerbsminderungsrente eigene Regeln. Die sechsmonatige Ausschlusszeit betrifft dagegen den erstmaligen Beginn einer neuen befristeten Rente.

Bei 1.200 Euro geht es rechnerisch um 7.200 Euro

Ein Beispiel zeigt die zeitliche Wirkung. Die Rentenversicherung stellt fest, dass die volle Erwerbsminderung am 15. Januar 2026 eingetreten ist. Wäre die Rente unbefristet und der Antrag rechtzeitig gestellt, könnte sie nach den allgemeinen Regeln am 1. Februar 2026 beginnen. Wird sie befristet bewilligt, liegt der reguläre Beginn erst am 1. August 2026.

Zwischen Februar und Juli liegen sechs Monatszahlungen. Bei einer angenommenen Bruttorente von 1.200 Euro ergibt sich folgende Rechnung: 6 × 1.200 Euro = 7.200 Euro. Dieser Betrag ist keine automatisch entstandene Einkommenslücke. In den sechs Monaten können andere Leistungen fließen. Er zeigt ausschließlich, wie stark die Befristung den Beginn der Rentenzahlung verschiebt.

Die spätere Zahlung verändert nicht die monatliche Höhe der Erwerbsminderungsrente. Statt eines Abschlags handelt es sich um Monate, für die die befristete Rente noch nicht geleistet wird.

Erwerbsminderungsrente-Rechner

Krankengeld und Arbeitslosengeld können den Start vorziehen

§ 101 Abs. 1a SGB VI schließt eine Versorgungslücke in zwei besonderen Konstellationen. Die Ausnahme gilt nur für eine befristete volle Erwerbsminderungsrente, die allein aus medizinischen Gründen besteht und nicht von der Lage am Arbeitsmarkt abhängt.

Entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld infolge der Feststellung der vollen Erwerbsminderung, kann die Rente bereits am folgenden Tag einsetzen. Gleiches gilt, wenn nach der Feststellung durch die Rentenversicherung der Anspruch auf Krankengeld wegen der Höchstbezugsdauer oder auf privates Krankentagegeld endet. Voraussetzung bleibt, dass der reguläre siebte Kalendermonat noch nicht erreicht ist.

Endet im Beispiel das Krankengeld am 20. Mai 2026 und sind die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, kann die befristete volle EM-Rente ab 21. Mai beginnen. Ohne die Ausnahme wäre der reguläre Beginn erst der 1. August. Der Rentenstart wird dabei taggenau an das Ende der vorherigen Leistung angeschlossen.

Teilweise EM und Arbeitsmarktrente bleiben außen vor

Bei einer teilweise Erwerbsminderungsrente greift der vorgezogene Beginn nicht. Dort bleibt es grundsätzlich beim siebten Kalendermonat. Das kann trotz weiter bestehender Teilzeitfähigkeit zu einer Lücke führen, wenn kein ausreichendes Arbeitseinkommen oder keine andere Leistung vorhanden ist.

Auch die volle Arbeitsmarktrente erfüllt die Ausnahme nicht. Sie wird gezahlt, wenn medizinisch nur teilweise Erwerbsminderung vorliegt, aber kein passender Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist. Ihr Anspruch hängt damit gerade von der Arbeitsmarktlage ab.

Befristung und verspäteter Antrag sind zwei verschiedene Hürden

Die Wartezeit bis zum siebten Kalendermonat darf nicht mit der Antragsfrist verwechselt werden. Bei rechtzeitiger Antragstellung verschiebt § 101 SGB VI den Beginn einer befristeten Rente kraft Gesetzes. Wird der Antrag auf Erwerbsminderungsrente zusätzlich verspätet gestellt, kann sich der Beginn noch weiter nach hinten verlagern.

Im Rentenbescheid sollten deshalb vier Daten zusammenpassen: der festgestellte Eintritt der Erwerbsminderung, die Befristung, der Beginn der Rentenzahlung und das Ende einer vorherigen Entgeltersatzleistung. Weicht der Rentenbeginn von der erwarteten Zeitachse ab, lässt sich daran erkennen, ob die reguläre Sechsmonatsregel angewendet oder eine mögliche Ausnahme berücksichtigt wurde.