1.488 Euro statt 2.253 Euro monatliche Bruttorente: Im aktuellen Rechenbeispiel der Deutschen Rentenversicherung erhält eine Witwe nach einem Rentensplitting 765 Euro weniger als mit einer großen Witwenrente. Zwar steigt ihre eigene Rente durch die übertragenen Entgeltpunkte deutlich. Der Anspruch auf Witwenrente entfällt nach dem Splitting jedoch vollständig.
Der Vergleich ist wegen der laufenden Rentenreform besonders relevant. Die Alterssicherungskommission hat Änderungen an der Hinterbliebenenversorgung empfohlen, ohne ein konkretes Modell festzulegen. Ein verpflichtendes Rentensplitting wird als mögliche Variante diskutiert. Beschlossen ist weder dessen Einführung noch die Abschaffung der Witwenrente.
15 Entgeltpunkte wechseln den Besitzer
Beim Rentensplitting werden nur die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche betrachtet. Der Partner mit den höheren Ansprüchen gibt die Hälfte des Unterschieds an den anderen ab. Rentenpunkte aus Zeiten vor der Ehe und nach dem Ende der Ehe bleiben unangetastet.
Die aktuelle Beispielrechnung der Rentenversicherung arbeitet mit einem Mann, der insgesamt 60 Entgeltpunkte besitzt. Davon stammen 40 Punkte aus den Ehejahren. Seine Frau hat insgesamt 20 Punkte, davon zehn aus der Ehezeit.
Während der Ehe liegt der Unterschied somit bei 30 Punkten. Die Hälfte davon, also 15 Entgeltpunkte, wird auf die Frau übertragen. Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro verschieben sich dadurch monatlich 637,80 Euro Bruttorente.
| Person | Vor dem Splitting | Nach dem Splitting | Veränderung |
|---|---|---|---|
| Mann | 60 EP = 2.551,20 € | 45 EP = 1.913,40 € | −637,80 € |
| Frau | 20 EP = 850,40 € | 35 EP = 1.488,20 € | +637,80 € |
| Zusammen | 3.401,60 € | 3.401,60 € | 0,00 € |
Solange beide Ehepartner leben, verändert sich die gemeinsame Bruttorente in diesem vereinfachten Modell nicht. Das Splitting verteilt denselben Betrag lediglich anders. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Steuern sind in den Werten nicht berücksichtigt.
Nach dem Todesfall fehlen 765,36 Euro
Der große Unterschied entsteht beim Tod des Mannes. Ohne Rentensplitting behält die Frau ihre eigene Bruttorente von 850,40 Euro. Hinzu käme eine große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Rente des verstorbenen Mannes. Aus 2.551,20 Euro ergeben sich 1.403,16 Euro Witwenrente.
Die eigene Rente der Frau führt in diesem Beispiel nicht zu einer Einkommensanrechnung, weil das daraus pauschal ermittelte Nettoeinkommen unter dem aktuellen Freibetrag liegt. Insgesamt stehen daher 2.253,56 Euro brutto im Monat zur Verfügung.
| Monatliche Bruttorente der Witwe | Ohne Splitting | Mit Splitting |
|---|---|---|
| Eigene Rente | 850,40 € | 1.488,20 € |
| Große Witwenrente | 1.403,16 € | 0,00 € |
| Gesamte Bruttorente | 2.253,56 € | 1.488,20 € |
| Unterschied | −765,36 € mit Rentensplitting | |
Die übertragene eigene Rente gleicht den Wegfall der Hinterbliebenenrente damit nicht aus. Auf ein volles Jahr gerechnet beträgt der Abstand 9.184,32 Euro brutto. Der Betrag gilt nur für diese Modellrechnung. Bei anderem Einkommen, einer Witwenrente nach altem Recht oder abweichenden Entgeltpunkten kann das Ergebnis deutlich anders ausfallen.
Wann das Splitting dennoch mehr bringen kann
Eine höhere eigene Rente aus dem Splitting wird nicht wegen zusätzlichen Einkommens gekürzt. Sie bleibt außerdem bestehen, wenn der Hinterbliebene erneut heiratet. Eine Witwen- oder Witwerrente kann dagegen durch eigenes Einkommen sinken und endet grundsätzlich mit einer neuen Ehe.
Finanziell interessant kann das Splitting deshalb vor allem werden, wenn wegen hohen eigenen Einkommens ohnehin keine Witwenrente ausgezahlt würde. Auch eine geplante Wiederheirat verändert den Vergleich. Dann steht der dauerhaft höheren eigenen Rente die mögliche Witwenrente nur für einen begrenzten Zeitraum gegenüber.
Ein pauschales Urteil ist deshalb nicht möglich. Für den Vergleich zählen mindestens die Entgeltpunkte beider Partner, der Anteil aus den Ehejahren, die voraussichtliche Einkommensanrechnung und die Folgen einer möglichen Wiederheirat.
Die Entscheidung lässt sich kaum korrigieren
Nach geltendem Recht ist das Rentensplitting nur unter festen Voraussetzungen möglich. Die Ehe muss nach 2001 geschlossen worden sein. Bei einer früheren Heirat müssen beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sein. Zusätzlich benötigt jeder Partner grundsätzlich mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten.
Bis zur Durchführung kann die gemeinsame Erklärung widerrufen werden. Danach ist sie nach § 120d Abs. 2 SGB VI grundsätzlich unwiderruflich. Stirbt der Partner, der Entgeltpunkte erhalten hat, nach höchstens 36 Monaten mit Rentenleistungen aus dem Splitting, kann der abgebende Partner unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass die Kürzung seiner eigenen Rente endet. Ein allgemeines Rücktrittsrecht entsteht dadurch nicht.
Wird das Rentensplitting erst nach dem Tod gewählt, läuft regelmäßig eine Ausschlussfrist von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Sterbemonats. Mit der Durchführung erlischt ein bereits bestehender Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.
Eine Pflicht zum Splitting gibt es bisher nicht
Der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission fordert eine Anpassung der Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Eine fertige Berechnungsformel oder die verbindliche Ablösung der Witwenrente durch Rentensplitting enthält er nicht.
Die Bundesregierung will die 33 Empfehlungen der Kommission zügig bearbeiten. Bis ein konkreter Gesetzentwurf vorliegt, gelten jedoch die bisherigen Regeln: Rentensplitting ist eine freiwillige und meist endgültige Entscheidung. Der Zahlenvergleich sollte deshalb beide Todesfallvarianten, die Einkommensanrechnung und eine mögliche Wiederheirat abbilden. Der Blick nur auf die zunächst höhere eigene Rente reicht nicht.