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Sechs Nullmonate halbieren die Witwenrenten-Abfindung

Zwei Eheringe werden bei einer Wiederheirat über eine Standesamtstheke gereicht.

450 Euro Witwenrente ergeben bei einer Wiederheirat nicht automatisch 10.800 Euro Abfindung. Lagen innerhalb des maßgeblichen Jahres sechs Monate ohne Rentenzahlung, bleiben in einer offiziellen Beispielrechnung nur 5.400 Euro. Der letzte laufende Betrag wird also nicht einfach mit 24 multipliziert.

Betroffen sind Witwen und Witwer, deren Hinterbliebenenrente wegen eigenen Einkommens zeitweise vollständig ruhte oder unterschiedlich hoch ausfiel. Bei der großen Witwenrente zählt grundsätzlich der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate. Nullmonate drücken diesen Durchschnitt genauso wie Monate mit einer nur teilweise ausgezahlten Rente.

24-mal heißt nicht 24-mal letzter Betrag

Mit einer neuen Ehe endet der Anspruch auf die bisherige Witwen- oder Witwerrente. Für die erste Wiederheirat sieht § 107 Abs. 1 SGB VI eine Abfindung vor. Bei einer großen Witwenrente beträgt sie das 24-Fache des maßgeblichen Monatsbetrags.

Dieser Monatsbetrag entspricht im Regelfall dem Durchschnitt der Rentenbeträge aus den letzten zwölf Kalendermonaten bis einschließlich des Monats der Wiederheirat. Der Divisor bleibt zwölf, auch wenn in einzelnen Monaten keine Rente gezahlt wurde. Solche Monate fließen mit null Euro in die Berechnung ein.

Die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung geben dafür drei Schritte vor: Monatsbeträge addieren, Summe durch zwölf teilen und das Ergebnis bei der großen Witwenrente mit 24 multiplizieren.

Auch der Monat der neuen Ehe gehört zum Zwölfmonatszeitraum. Steigt die Witwenrente innerhalb dieses Jahres, zählen die Monate vor und nach der Anpassung mit ihrem jeweiligen Betrag. Ein weiteres amtliches Beispiel kombiniert acht Monate zu 500 Euro mit vier Monaten zu 515,90 Euro. Der Durchschnitt beträgt 505,30 Euro, die Abfindung 12.127,20 Euro. Eine Rechnung nur mit dem jüngsten Monatsbetrag käme auf 12.381,60 Euro und läge damit 254,40 Euro zu hoch.

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Sechs Nullmonate kosten 5.400 Euro

Das amtliche Beispiel arbeitet mit einer Witwenrente, die zunächst wegen der Einkommensanrechnung bei null Euro lag. In den letzten sechs Monaten vor der Wiederheirat wurden jeweils 450 Euro gezahlt. Für den gesamten Zwölfmonatszeitraum kommen damit nur 2.700 Euro zusammen.

BerechnungsschrittBetrag
6 Monate ohne Rentenzahlung6 × 0 € = 0 €
6 Monate mit Witwenrente6 × 450 € = 2.700 €
Durchschnitt aus 12 Monaten2.700 € ÷ 12 = 225 €
Abfindung der großen Witwenrente225 € × 24 = 5.400 €
Rechnung nur mit dem letzten Betrag450 € × 24 = 10.800 €

Gegenüber der vereinfachten Rechnung fehlen 5.400 Euro. Die Abfindung fällt damit um 50 Prozent niedriger aus. Ursache ist keine zusätzliche Kürzung bei der Auszahlung, sondern der halbierte Monatsdurchschnitt von 225 Euro.

Anrechnung zählt vor Kassenbeiträgen

Für die Abfindung wird nicht jede Abzugsposition gleich behandelt. Eigenes Einkommen wird zuerst nach den Regeln für die Witwenrente angerechnet. Maßgeblich ist anschließend der Rentenbetrag nach dieser Einkommensanrechnung. Eine vollständige Anrechnung kann deshalb einen Nullmonat erzeugen.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden dagegen nicht vorab vom Rechenbetrag abgezogen. Grundlage ist die Rente nach Einkommensanrechnung, aber vor den Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Von der Abfindung selbst behält die Rentenversicherung nach ihren Arbeitsanweisungen ebenfalls keine solchen Beiträge ein.

Verändert sich das eigene Einkommen im maßgeblichen Jahr, können mehrere unterschiedliche Monatsbeträge zusammenkommen. Eine unterjährige Einkommensminderung wird bei der Witwenrente häufig erst ab zehn Prozent sofort berücksichtigt. Für die spätere Abfindung zählen die Rentenbeträge, die nach der jeweils wirksamen Berechnung zustanden.

Das Sterbevierteljahr erhöht die Abfindung nicht

Die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat werden nicht mit dem erhöhten Zahlbetrag des Sterbevierteljahres in die Abfindung übernommen. Erfolgt die Wiederheirat zwischen dem vierten und dem 15. Kalendermonat nach dem Tod, wird der Durchschnitt nur aus den regulären Rentenbeträgen nach dem Sterbevierteljahr gebildet.

Liegt die Wiederheirat noch innerhalb der ersten drei Kalendermonate, zählt der Betrag, der im vierten Kalendermonat zu zahlen wäre. Auch dabei werden eine mögliche Einkommensanrechnung, eine Rentenanpassung und der Wechsel zwischen kleiner und großer Witwenrente berücksichtigt.

Bei der kleinen Witwenrente sinkt auch der Faktor

Für eine kleine Witwenrente nach neuem Recht stehen grundsätzlich höchstens 24 Kalendermonate zur Verfügung. Bei Wiederheirat werden deshalb nur die noch nicht verbrauchten Monate abgefunden. Waren bereits zwölf Monate verstrichen, wird der errechnete Monatsbetrag nur noch mit zwölf statt mit 24 multipliziert.

Dabei zählt regelmäßig der Anspruchsmonat und nicht allein eine positive Überweisung. Eine vollständige Einkommensanrechnung schützt daher nicht davor, dass sich die Zahl der verbleibenden Monate verringert. Ausnahmen gelten insbesondere für bestimmte Altfälle, bei denen die kleine Witwenrente nicht auf 24 Monate begrenzt ist.

Die Abfindung kommt nur auf Antrag

Die Zahlung erfolgt nicht allein deshalb, weil die Rentenversicherung von der neuen Ehe erfährt. Erforderlich ist ein Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Er kann formlos gestellt werden. Regelmäßig genügt bereits die Übersendung der neuen Heiratsurkunde als Antrag, wie auch eine amtliche Meldung zur Rentenabfindung erläutert.

Im Abfindungsbescheid sollten der berücksichtigte Zeitraum, alle zwölf Monatsbeträge, der daraus gebildete Durchschnitt und der verwendete Faktor nachvollziehbar sein. Besonders prüfbedürftig sind Monate mit vollständiger Einkommensanrechnung, Rentenanpassungen innerhalb des Jahres und ein Wechsel zwischen kleiner und großer Witwenrente. Schon ein falsch angesetzter Monat verändert bei der großen Witwenrente die Abfindung um das Doppelte des monatlichen Fehlbetrags.