Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann Krankengeld die Hinzuverdienstgrenze stärker belasten, als der Zahlbetrag vermuten lässt. Maßgeblich ist regelmäßig nicht das tatsächlich ausgezahlte Krankengeld, sondern die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage. In einer Modellrechnung mit 4.500 Euro früherem Monatsbrutto entstehen dadurch 45.900 Euro anrechenbarer Hinzuverdienst. Bei Anwendung der Mindestgrenze für 2026 sinkt die monatliche Rente rechnerisch um 145,75 Euro.
Für die Grenze zählt nicht die Auszahlung
Wer eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, darf 2026 mindestens 41.527,50 Euro im Kalenderjahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente wegen des Einkommens gekürzt wird. Abhängig vom höchsten Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung kann die persönliche Grenze höher liegen.
Zur Jahressumme gehören nicht nur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einnahmen. Bestimmte Sozialleistungen werden ebenfalls erfasst. Dazu kann Krankengeld gehören, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Beginn der teilweisen EM-Rente eingetreten ist. Beginnen Rente und Arbeitsunfähigkeit am selben Tag, wird das Krankengeld ebenfalls berücksichtigt.
Die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu § 96a SGB VI stellen dabei nicht auf den überwiesenen Betrag ab. Als Hinzuverdienst gilt die beitragspflichtige Einnahme, die der Sozialleistung zugrunde liegt. Sie beträgt nach den Anweisungen regelmäßig 80 Prozent des maßgeblichen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
80 Prozent des früheren Bruttos
Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Davon gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Auf dem Konto kommt deshalb erheblich weniger an als das frühere Bruttogehalt.
Die Hinzuverdienstprüfung arbeitet mit einer anderen Größe. Bei einem Monatsbrutto von 4.500 Euro liegt die beitragspflichtige Einnahme regelmäßig bei 3.600 Euro. Das sind 80 Prozent des früheren Bruttos. Das Brutto-Krankengeld kann aufgrund der gesetzlichen 70-Prozent-Grenze höchstens 3.150 Euro betragen und wegen der zusätzlichen Netto-Grenze noch niedriger ausfallen.
Schon vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge können damit monatlich mindestens 450 Euro mehr auf die Hinzuverdienstgrenze angerechnet werden, als an Brutto-Krankengeld gezahlt wird. Der Kontoauszug liefert für diese Prüfung daher den falschen Wert.
Rechenbeispiel ergibt 145,75 Euro weniger
Die Modellrechnung unterstellt eine teilweise EM-Rente während des gesamten Jahres 2026 und die Mindesthinzuverdienstgrenze von 41.527,50 Euro. Von Januar bis März erzielt der Rentner jeweils 4.500 Euro Bruttoarbeitsentgelt. Ab April erhält er wegen einer neu eingetretenen Arbeitsunfähigkeit für neun Monate Krankengeld.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Arbeitsentgelt Januar bis März | 13.500,00 € |
| Beitragspflichtige Einnahme April bis Dezember | 32.400,00 € |
| Anrechenbarer Hinzuverdienst 2026 | 45.900,00 € |
| Mindesthinzuverdienstgrenze 2026 | 41.527,50 € |
| Überschreitung | 4.372,50 € |
Vom Betrag oberhalb der Grenze werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die Rechnung lautet: 4.372,50 Euro geteilt durch zwölf Monate und anschließend mit 40 Prozent multipliziert. Daraus folgen 145,75 Euro weniger Rente pro Monat. Auf zwölf Monate gerechnet beträgt die Kürzung 1.749 Euro.
Liegt die individuelle Hinzuverdienstgrenze über dem Mindestwert, fällt der Abzug geringer aus oder entfällt. Für die Berechnung müssen deshalb die persönliche Grenze und sämtliche Einnahmen des Kalenderjahres zusammengeführt werden. Beim Erwerbsminderungsrente-Rechner darf in dieser Konstellation nicht einfach die Summe der Krankengeldzahlungen eingetragen werden. Benötigt wird der rentenrechtlich anrechenbare Jahresbetrag.
Nicht jedes Krankengeld wird angerechnet
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit kann die Rechnung vollständig ändern. Hat die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Beginn der teilweisen EM-Rente eingesetzt und läuft sie ohne Unterbrechung weiter, zählt das daraus gezahlte Krankengeld grundsätzlich nicht als Hinzuverdienst. In solchen Fällen können stattdessen Erstattungsansprüche zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung eine Rolle spielen.
Wird die frühere Arbeitsunfähigkeit beendet und tritt nach Rentenbeginn eine neue Arbeitsunfähigkeit ein, kann das neue Krankengeld wieder anrechenbar sein. Auch Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Pflegeunterstützungsgeld und weitere ausdrücklich erfasste Sozialleistungen können bei einer teilweisen EM-Rente in die Jahressumme einfließen.
Bei voller EM-Rente gelten engere Regeln
Die Krankengeldregel darf nicht pauschal auf jede Erwerbsminderungsrente übertragen werden. Bei einer vollen EM-Rente werden als Sozialleistungen ausschließlich Verletztengeld und bestimmtes Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Hinzuverdienst berücksichtigt. Reguläres Krankengeld und Arbeitslosengeld gehören nicht zu dieser Aufzählung.
Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bleibt davon getrennt zu prüfen. Zusätzlich muss die Tätigkeit zum festgestellten Leistungsvermögen passen. Eine eingehaltene Geldgrenze schützt die volle EM-Rente nicht, wenn die tatsächliche Arbeitszeit eine Leistungsfähigkeit von mindestens drei Stunden täglich belegt.
Die Jahresabrechnung kann Geld zurückfordern
Die Rentenversicherung arbeitet zunächst mit einer Prognose für das laufende Kalenderjahr. Später vergleicht sie diese Schätzung mit dem tatsächlich gemeldeten Hinzuverdienst. Weichen die Werte voneinander ab und verändert sich dadurch die Rentenhöhe, wird rückwirkend neu gerechnet. Möglich sind sowohl eine Nachzahlung als auch eine Rückforderung.
Beginnt während des Jahres ein Krankengeldbezug, sollte deshalb nicht nur der Zahlbetrag gemeldet werden. Für eine belastbare Prüfung werden der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der Zeitraum der Zahlung und die beitragspflichtige Einnahme benötigt. Erst diese Angaben zeigen, wie viel von der Hinzuverdienstgrenze bereits verbraucht ist.