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Volle EM-Rente trotz drei Stunden Arbeit? Starre Grenze soll fallen

EM-Rentnerin bei der Arbeit in Werkstatt

Wenige Minuten Leistungsfähigkeit können darüber entscheiden, ob eine volle oder nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt. Die Rentenkommission will diese harte Trennlinie überprüfen und die tatsächlichen Chancen auf einen geeigneten Arbeitsplatz stärker berücksichtigen. Beschlossen ist die Änderung allerdings noch nicht.

Drei Stunden entscheiden über die Rentenart

Für die Erwerbsminderungsrente zählt nicht in erster Linie, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann. Entscheidend ist das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer wegen Krankheit oder Behinderung täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt grundsätzlich nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage. Ab sechs Stunden besteht in der Regel kein Anspruch.

Damit liegt genau bei drei Stunden eine folgenreiche Grenze. Unter sonst gleichen Voraussetzungen wird die teilweise EM-Rente mit dem halben Rentenartfaktor der vollen EM-Rente berechnet. Die Einstufung kann sich deshalb erheblich auf das monatliche Einkommen auswirken.

In der Praxis stellt kein Gutachter eine Stoppuhr auf zwei Stunden und 59 Minuten. Medizinische Unterlagen und Gutachten ordnen die Belastbarkeit bestimmten Zeitkorridoren zu. Trotzdem bleibt das Ergebnis hart: Wird ein tägliches Leistungsvermögen von mindestens drei Stunden angenommen, ist die medizinische Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nicht erfüllt.

Alte Überstunden können die EM-Rente nachträglich kürzen

Reale Jobchancen sollen stärker zählen

Genau an dieser Stelle setzt eine Empfehlung der Alterssicherungskommission an. Sie fordert, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten. Besonders berücksichtigt werden sollen die Vermittlungschancen von Personen, die „nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig“ sind. Der Vorschlag steht in Empfehlung 10 des im Juni 2026 vorgelegten Kommissionsberichts zur Alterssicherung.

Dahinter steckt ein reales Problem. Eine theoretisch verbliebene Arbeitsfähigkeit nützt wenig, wenn für die gesundheitlich stark eingeschränkte Person kein passender Arbeitsplatz erreichbar ist. Schon die tägliche Fahrzeit, notwendige Pausen oder besondere Einschränkungen bei Konzentration, Belastbarkeit und Beweglichkeit können die Auswahl möglicher Tätigkeiten massiv verkleinern.

Der Bericht lässt jedoch offen, wie die neue Prüfung aussehen soll. Weder wird eine andere Stundengrenze vorgeschlagen noch ein automatischer Anspruch auf die volle EM-Rente gefordert. Unklar bleibt auch, welche Vermittlungsbemühungen nachgewiesen werden müssten und welche Behörde die tatsächlichen Beschäftigungschancen bewerten sollte.

Eine volle Rente kann es schon heute geben

Völlig neu wäre der Blick auf den Arbeitsmarkt nicht. Wer medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt zunächst als teilweise erwerbsgemindert. Ist die Person arbeitslos und steht kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, kann dennoch eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Diese Sonderform wird als Arbeitsmarktrente bezeichnet.

Die Rentenversicherung beschreibt dafür zwei Voraussetzungen: Das Leistungsvermögen muss zwischen drei und unter sechs Stunden liegen und ein entsprechender Arbeitsplatz darf nicht vorhanden sein. Medizinisch bleibt es bei einer teilweisen Erwerbsminderung. Die volle Zahlung entsteht erst wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes.

Deshalb wäre es voreilig, aus der Kommissionsempfehlung bereits einen neuen Anspruch abzuleiten. Denkbar ist eine klarere oder weitergehende Berücksichtigung der Vermittlungschancen direkt bei der Prüfung der Erwerbsminderung. Ebenso möglich ist lediglich eine Überarbeitung der bestehenden Arbeitsmarktregel. Der Bericht legt sich darauf nicht fest.

Für Betroffene könnte es um viel Geld gehen

Sollte der Gesetzgeber die Empfehlung weitreichend umsetzen, könnte dies besonders Menschen helfen, deren Leistungsvermögen genau an der Drei-Stunden-Marke eingeordnet wird. Heute kann die Rentenversicherung auf eine theoretisch mögliche Teilzeitarbeit verweisen. Künftig könnte stärker ins Gewicht fallen, ob eine solche Beschäftigung unter den konkreten gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich vermittelbar ist.

Eine Änderung könnte außerdem zahlreiche Widerspruchs- und Gerichtsverfahren beeinflussen. In Streitfällen geht es häufig nicht nur um Diagnosen, sondern um die daraus abgeleitete tägliche Belastbarkeit. Bleibt die Einstufung bei drei Stunden, entscheidet die Arbeitsmarktlage bereits heute darüber, ob trotz nur teilweiser medizinischer Erwerbsminderung eine volle Rente gezahlt wird. Eine neu gefasste Regel müsste dieses Zusammenspiel eindeutig ordnen.

Ein fehlender Teilzeitjob kann die EM-Rente verdoppeln

Die geltende Regel bleibt vorerst unverändert

Die Empfehlung ist noch kein Gesetz und auch kein Gesetzentwurf. Für laufende Anträge, Weitergewährungen und Widersprüche gelten deshalb weiterhin die bisherigen Grenzen: unter drei Stunden für die volle, drei bis unter sechs Stunden für die teilweise Erwerbsminderungsrente.

Nicht verwechselt werden darf die geplante Überprüfung mit einem zweiten Vorschlag aus demselben Reformblock. Der geschützte Arbeitsversuch bei bestehender EM-Rente soll von sechs auf zwölf Monate verlängert werden. Dabei geht es um Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen und testen möchten, ob sie wieder länger arbeiten können. Die Diskussion über die Drei-Stunden-Grenze betrifft dagegen bereits die Frage, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt.

Eine Schlagzeile über die Abschaffung der 3-Stunden-Regel wäre daher falsch. Richtig ist: Erstmals liegt eine offizielle Empfehlung vor, die starre Abgrenzung zu überarbeiten und reale Vermittlungschancen stärker in die Bewertung einzubeziehen.