Seit dem 1. Januar 2026 können bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei bleiben, wenn du nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in einer begünstigten Beschäftigung arbeitest. Die Aktivrente ist keine zusätzliche Rente und kein Zuschuss. Sie ist ein Steuerfreibetrag für Arbeitslohn.
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Die 2.000 Euro sind auch kein garantiertes Netto. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können weiter anfallen. Je nach Rentenbezug können außerdem Rentenversicherungsbeiträge vom Lohn abgehen. Eine vorgezogene Altersrente allein genügt nicht – die Aktivrente beginnt frühestens im Monat nach Erreichen deiner Regelaltersgrenze.
Die Regelung ist geltendes Recht und derzeit nicht befristet. Bis Ende 2029 soll geprüft werden, ob sie tatsächlich zu mehr Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze führt.
Die drei Voraussetzungen
| Prüfung | Was gelten muss | Was häufig verwechselt wird |
|---|---|---|
| Alter | Du hast die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht. Der Freibetrag gilt ab dem Folgemonat. | Eine Rente mit 63 oder eine andere vorgezogene Altersrente reicht noch nicht. |
| Tätigkeit | Du erhältst Arbeitslohn aus einer nichtselbständigen Beschäftigung. | Einnahmen aus Selbständigkeit, einem Beamtenverhältnis oder einem Minijob sind nicht begünstigt. |
| Rentenbeitrag des Arbeitgebers | Der Arbeitgeber muss für den Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge oder einen begünstigten Zuschuss zu einem berufsständischen Versorgungswerk zahlen. | Freiwillige eigene Zahlungen an die Rentenversicherung ersetzen diese Voraussetzung nicht. |
Ob du bereits eine Altersrente beziehst, spielt für den Steuerfreibetrag keine Rolle. Du kannst die Aktivrente mit einer laufenden Altersrente nutzen, die Rente aufschieben oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, ohne bereits einen Rentenantrag gestellt zu haben.
Die Beschäftigung muss nicht erst nach der Regelaltersgrenze beginnen. Auch ein bestehendes Arbeitsverhältnis kann ab dem maßgeblichen Monat begünstigt sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beginn nach der Regelaltersgrenze
Die Aktivrente beginnt nicht an deinem Geburtstag und nicht automatisch mit einer vorgezogenen Altersrente. Maßgeblich ist die gesetzliche Regelaltersgrenze. Der Freibetrag greift ab dem Monat danach.
| Geburtsjahr | Regelaltersgrenze | Frühester Beginn der Aktivrente |
|---|---|---|
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate | Folgemonat nach Erreichen dieses Alters |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate | Folgemonat nach Erreichen dieses Alters |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate | Folgemonat nach Erreichen dieses Alters |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate | Folgemonat nach Erreichen dieses Alters |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate | Folgemonat nach Erreichen dieses Alters |
| ab 1964 | 67 Jahre | Folgemonat nach Erreichen dieses Alters |
Beispiel: Du erreichst deine Regelaltersgrenze im November 2026. Dann kann begünstigter Arbeitslohn ab Dezember 2026 steuerfrei bleiben. Für Januar bis November entsteht dadurch kein nachholbarer Freibetrag.
Den persönlichen Termin kannst du mit dem Renteneintrittsrechner bestimmen. Wie sich Regelaltersgrenze, abschlagsfreier Beginn und vorgezogene Altersrente unterscheiden, erklärt die Seite zum Rentenbeginn.
Aktivrente nach einer Rente mit 63
Auch wer bereits eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann später die Aktivrente nutzen. Der Steuerfreibetrag beginnt aber erst nach der regulären Altersgrenze. Ein Versicherter des Jahrgangs 1964 kann beispielsweise ab 63 eine dafür geeignete Altersrente mit Abschlägen beziehen. Die Aktivrente kommt für ihn dennoch erst nach Erreichen von 67 Jahren infrage.
Der frühe Rentenbeginn verschiebt die Regelaltersgrenze nicht. Die Voraussetzungen und dauerhaften Abschläge behandelt die Seite Rente mit 63.
Welche Beschäftigung begünstigt ist
| Einnahme oder Tätigkeit | Aktivrente möglich? | Entscheidender Punkt |
|---|---|---|
| Normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung | Ja | Der Arbeitgeber führt die erforderlichen Rentenversicherungsbeiträge ab. |
| Teilzeitbeschäftigung | Ja | Teilzeit ist nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist die Art der Beschäftigung. |
| Midijob von 603,01 bis 2.000 Euro im Monat im Jahr 2026 | Ja | Das vollständige Arbeitsentgelt kann steuerfrei sein, obwohl der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung im Übergangsbereich reduziert ist. |
| Minijob | Nein | Geringfügige Beschäftigungen sind ausdrücklich ausgenommen. |
| Selbständige oder freiberufliche Tätigkeit | Nein | Der Gewinn ist kein begünstigter Arbeitslohn. |
| Arbeitslohn aus einem Beamtenverhältnis | Nein | Beamtenbezüge erfüllen die Voraussetzungen nicht. |
| Ruhestandsbeamter mit zusätzlicher normaler Beschäftigung | Ja | Der Arbeitslohn aus dem neuen begünstigten Beschäftigungsverhältnis kann erfasst sein. |
| Früher selbständig, jetzt Arbeitnehmer | Ja | Entscheidend ist die aktuelle Arbeitnehmerbeschäftigung, nicht der frühere Berufsstatus. |
| Geschäftsführender Gesellschafter | Kommt darauf an | Es muss sich steuerlich um Arbeitslohn handeln und der Arbeitgeber muss die erforderlichen Rentenversicherungsbeiträge abführen. |
Auch eine begünstigte Beschäftigung in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz kann erfasst sein, wenn der Arbeitgeber dort vergleichbare Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Der Wohnort oder die Art der Krankenversicherung entscheidet nicht über den Anspruch.
Minijob und Midijob sind nicht dasselbe
Ein Minijob fällt auch dann aus der Aktivrente heraus, wenn der Lohn nach den persönlichen Steuermerkmalen und nicht pauschal versteuert wird. Der Grund liegt in der geringfügigen Beschäftigung selbst.
Ein Midijob kann dagegen vollständig begünstigt sein. Im Jahr 2026 reicht der Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 Euro Monatsentgelt. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung steigen innerhalb dieses Bereichs schrittweise an. Die Steuerfreiheit wird trotzdem auf den tatsächlichen Arbeitslohn angewendet.
Wie sich ein Minijob auf Rentenpunkte und Versicherungszeiten auswirkt, behandelt Minijob und Rente.
Beamte und Pensionäre
Besoldung aus einem aktiven Beamtenverhältnis ist nicht begünstigt. Der frühere Berufsstatus schließt die Aktivrente jedoch nicht dauerhaft aus. Ein Pensionär kann sie nutzen, wenn er nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze zusätzlich eine begünstigte Arbeitnehmerbeschäftigung aufnimmt.
Die Pension bleibt dabei eine eigene Einkunftsart. Steuerfrei wird nur der qualifizierte Arbeitslohn aus der neuen Beschäftigung.
Selbständige
Gewinne aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Arbeit oder anderer Selbständigkeit bleiben außerhalb der Aktivrente. Das gilt auch dann, wenn du freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlst.
Übst du neben der Selbständigkeit zusätzlich eine begünstigte Arbeitnehmerbeschäftigung aus, kann nur der Arbeitslohn aus dieser Beschäftigung steuerfrei bleiben. Die selbständigen Einkünfte werden weiterhin regulär besteuert.
Was 2.000 Euro steuerfrei bedeuten
Die Aktivrente stellt bis zu 2.000 Euro Bruttoarbeitslohn je Monat von der Einkommensteuer frei. Sie zahlt dir nicht 2.000 Euro zusätzlich aus. Der finanzielle Vorteil entspricht der Steuer, die auf diesen Lohn ohne die Befreiung angefallen wäre.
| Begünstigter Monatslohn | Davon steuerfrei | Regulär steuerpflichtig |
|---|---|---|
| 1.000 Euro | 1.000 Euro | 0 Euro |
| 1.500 Euro | 1.500 Euro | 0 Euro |
| 2.000 Euro | 2.000 Euro | 0 Euro |
| 2.500 Euro | 2.000 Euro | 500 Euro |
| 3.000 Euro | 2.000 Euro | 1.000 Euro |
Der Freibetrag gilt pro Person und Monat, nicht pro Arbeitgeber. Einen Jahresfreibetrag von 24.000 Euro erreichst du nur, wenn du in allen zwölf Monaten die Voraussetzungen erfüllst und monatlich mindestens 2.000 Euro begünstigten Arbeitslohn bekommst.
Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen. Bleiben im März nur 1.400 Euro Arbeitslohn steuerfrei, kannst du die übrigen 600 Euro weder im April noch im Dezember zusätzlich nutzen.
Keine zusätzliche Steuer über den Progressionsvorbehalt
Der steuerfreie Arbeitslohn aus der Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Er erhöht damit nicht über diesen Umweg den Steuersatz auf deine übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.
Deine gesetzliche Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen oder andere steuerpflichtige Einkünfte bleiben dennoch nach den jeweiligen Regeln steuerpflichtig. Die Aktivrente macht also nicht das gesamte Alterseinkommen steuerfrei. Wie Rentenfreibetrag, Grundfreibetrag und weitere Einkünfte zusammenspielen, erklärt Rente versteuern.
Was von 2.000 Euro ungefähr bleibt
Das folgende Modell zeigt einen häufigen Standardfall. Es gilt für einen gesetzlich versicherten Altersvollrentner nach der Regelaltersgrenze, der außerhalb Sachsens lebt, mindestens ein Kind hat, keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge aus der Beschäftigung zahlt und bei dessen Krankenkasse der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent gilt.
| Abrechnung bei 2.000 Euro Monatslohn | Vereinfachter Betrag |
|---|---|
| Bruttoarbeitslohn | 2.000 Euro |
| Lohnsteuer auf den begünstigten Arbeitslohn | 0 Euro |
| Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung | rund 169 Euro |
| Arbeitnehmeranteil Pflegeversicherung mit Kind | 36 Euro |
| Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung | 0 Euro |
| Arbeitnehmeranteil Arbeitslosenversicherung | 0 Euro |
| Vereinfachte Auszahlung aus dem Arbeitslohn | rund 1.795 Euro |
Für einen kinderlosen Beschäftigten läge die vereinfachte Auszahlung wegen des Pflegeversicherungszuschlags bei rund 1.783 Euro. In Sachsen ist der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung höher.
Das ist keine allgemeingültige Nettozahl. Der tatsächliche Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse kann abweichen. Bei einer Teilrente, ohne Rentenbezug, bei privater Krankenversicherung oder bei einem freiwilligen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gelten andere Abzüge.
Außerdem zeigt die Rechnung nur den Arbeitslohn. Von einer parallel gezahlten gesetzlichen Rente können weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen werden. Die Versicherungsarten und Beitragsgrundlagen werden auf Krankenversicherung und Rente getrennt erklärt.
Sozialabgaben bleiben bestehen
Steuerfrei ist nicht beitragsfrei. Die Aktivrente verändert die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung nicht. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen daher grundsätzlich weiter an.
| Situation nach der Regelaltersgrenze | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Kranken- und Pflegeversicherung |
|---|---|---|---|
| Altersvollrente und Beschäftigung | Grundsätzlich kein Arbeitnehmerbeitrag. Freiwilliger Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist möglich. | Kein Arbeitnehmerbeitrag | Beiträge fallen grundsätzlich an |
| Altersteilrente und Beschäftigung | Grundsätzlich versicherungspflichtig | Kein Arbeitnehmerbeitrag | Beiträge fallen grundsätzlich an |
| Noch keine Altersrente und Beschäftigung | In der Regel versicherungspflichtig | Kein Arbeitnehmerbeitrag | Beiträge fallen grundsätzlich an |
Beziehst du eine Altersvollrente, zahlt der Arbeitgeber seinen Rentenversicherungsanteil weiter. Dieser Arbeitgeberanteil allein erhöht deine Rente nicht. Du kannst gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dann zahlst auch du Beiträge und erwirbst daraus zusätzliche Rentenansprüche.
Bei einem Monatslohn von 2.000 Euro beträgt der gesamte Rentenversicherungsbeitrag 372 Euro. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen davon jeweils 186 Euro. Verzichtest du auf die Rentenversicherungsfreiheit, werden deshalb 186 Euro Arbeitnehmeranteil von deinem Arbeitslohn abgezogen. Das senkt die aktuelle Auszahlung, erhöht aber später die Rente.
Altersrente beziehen oder aufschieben
Die Aktivrente legt nicht fest, ob du deine Altersrente sofort beziehen musst. Der Steuerfreibetrag kann in drei unterschiedlichen Varianten genutzt werden.
| Variante | Aktuelle Zahlung | Wirkung auf die spätere Rente |
|---|---|---|
| Altersvollrente plus Beschäftigung | Rente und begünstigter Arbeitslohn gleichzeitig | Ohne eigenen Rentenbeitrag entsteht aus dem Arbeitgeberanteil allein kein zusätzlicher Anspruch. Ein freiwilliger Verzicht ist möglich. |
| Altersteilrente plus Beschäftigung | Teil der Rente und begünstigter Arbeitslohn | Aus der grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen weitere Ansprüche. |
| Rentenbeginn vollständig aufschieben | Zunächst nur Arbeitslohn, keine laufende Altersrente | Die spätere Rente steigt um 0,5 Prozent je Aufschubmonat. Weitere Beiträge kommen hinzu. |
Ein Aufschub um zwölf Monate erhöht die bis dahin erreichte Altersrente allein durch den Zuschlag um 6 Prozent. Dafür verzichtest du ein Jahr auf die laufende Rentenzahlung. Ob Vollrente, Teilrente oder Aufschub wirtschaftlich besser ist, hängt deshalb nicht nur von der späteren Monatsrente ab.
Die Auswirkungen von Vollrente, Teilrente und weiteren Beiträgen behandelt Hinzuverdienst zur Altersrente. Wie ein späterer Beginn in die Rentenformel eingeht, zeigt die Seite zur Rentenhöhe.
Mehrere Arbeitgeber und Arbeitgeberwechsel
Der Freibetrag darf im laufenden Lohnsteuerabzug nur in einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden. Bei einem ersten Dienstverhältnis mit Steuerklasse I bis V muss der Arbeitgeber ihn anwenden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
In einem zweiten Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI kann die Aktivrente nur berücksichtigt werden, wenn du bestätigst, dass sie nicht bereits bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wird. Eine beliebige Aufteilung des Freibetrags zwischen zwei Arbeitgebern ist während der laufenden Abrechnung nicht möglich.
Schöpft das erste Arbeitsverhältnis die 2.000 Euro nicht aus und erfüllen beide Tätigkeiten die Voraussetzungen, kannst du den verbliebenen Betrag für das zweite Arbeitsverhältnis über die Einkommensteuererklärung geltend machen.
Wechsel innerhalb eines Monats
Endet eine Beschäftigung mitten im Monat oder wechselst du den Arbeitgeber, wird der Freibetrag grundsätzlich nach Kalendertagen aufgeteilt. Beginnst du eine neue Beschäftigung, kann der neue Arbeitgeber den vollen Monatsbetrag berücksichtigen, wenn du schriftlich bestätigst, dass in diesem Monat noch keine Aktivrente genutzt wurde.
Wurde wegen der tageweisen Abrechnung zu wenig freigestellt, kann der noch verfügbare Monatsbetrag über die Steuererklärung berücksichtigt werden.
Bonus, Weihnachtsgeld und Nachzahlungen
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Bonuszahlungen können in die Aktivrente fallen. Sie teilen sich aber den monatlichen Höchstbetrag mit dem laufenden Arbeitslohn.
Beispiel: Du erhältst 1.500 Euro laufenden Monatslohn und zusätzlich 800 Euro Weihnachtsgeld. In diesem Monat bleiben höchstens 2.000 Euro steuerfrei. Die übrigen 300 Euro sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ungenutzte Freibeträge aus früheren Monaten können nicht zugerechnet werden.
Nachzahlungen können begünstigt sein, wenn sie Arbeitslohn für Monate betreffen, in denen die Voraussetzungen bereits vorlagen. Eine Nachzahlung für einen Zeitraum vor dem Beginn der Aktivrente wird nicht allein deshalb steuerfrei, weil sie später ausgezahlt wird.
Abfindungen sind normalerweise nicht erfasst, weil sie regelmäßig nicht der erforderlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Kein Antrag beim Finanzamt
Die Aktivrente muss grundsätzlich nicht beantragt werden. Der Arbeitgeber muss den Freibetrag automatisch bei der Lohnabrechnung berücksichtigen, sobald ihm die notwendigen Daten vorliegen.
Hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn zu Unrecht vollständig versteuert, kann er die Abrechnung in der Regel korrigieren. Ist das nicht mehr möglich, lässt sich die Steuerbefreiung über die Einkommensteuererklärung nachholen.
Allein wegen der Aktivrente entsteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Eine Erklärung kann trotzdem aus anderen Gründen erforderlich sein, etwa wegen steuerpflichtiger Renteneinkünfte, weiterer Einkünfte oder mehrerer Arbeitsverhältnisse.
Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 wird der steuerfreie Betrag in einer gesonderten Zeile mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ ausgewiesen. Eine eigene Steuerklasse für die Aktivrente gibt es nicht.
Die ausführlichen Vorgaben für Beschäftigte und Arbeitgeber stehen in den offiziellen Fragen und Antworten zur Aktivrente.
Wo die Steuerfalle wirklich liegt
Die Aktivrente ist ein echter Steuerfreibetrag. Die verbreitete Bezeichnung „Steuerfalle“ trifft deshalb nicht den Kern. Es gibt aber Folgen, die in einer einfachen Brutto-Netto-Werbung leicht untergehen.
- Sozialabgaben bleiben: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können den Arbeitslohn deutlich mindern.
- Der Monatsbetrag verfällt: Nicht genutzte Teile können nicht in einen späteren Monat übertragen werden.
- Arbeitskosten sind nicht vollständig abziehbar: Werbungskosten, die direkt mit dem steuerfreien Arbeitslohn zusammenhängen, dürfen nicht noch einmal steuermindernd abgezogen werden.
- Vorsorgeaufwendungen können anteilig entfallen: Beiträge, die unmittelbar mit dem steuerfreien Lohn zusammenhängen, sind nicht in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
- Andere Leistungen können den Lohn berücksichtigen: Steuerfreiheit bedeutet nicht, dass das Einkommen für jedes andere Rechtssystem unsichtbar wird.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro bleibt bei vorhandenem steuerpflichtigem Arbeitslohn grundsätzlich vollständig erhalten. Höhere tatsächliche Werbungskosten müssen jedoch zwischen steuerfreiem und steuerpflichtigem Lohn aufgeteilt werden.
Witwenrente kann sinken
Arbeitsentgelt bleibt bei einer Witwen- oder Witwerrente anrechenbares Einkommen. Übersteigt das pauschal ermittelte Nettoeinkommen den geltenden Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Die steuerliche Aktivrente schützt den Arbeitslohn nicht vor dieser Einkommensanrechnung. Eine konkrete Berechnung findest du unter Witwenrente und eigenes Einkommen.
Wohngeld kann sich verändern
Für das Wohngeld gehört der steuerfreie Arbeitslohn aus der Aktivrente ausdrücklich zum maßgeblichen Einkommen. Ein höherer Verdienst kann daher den Wohngeldanspruch reduzieren oder entfallen lassen.
Bei einkommensabhängigen Leistungen sollte deshalb nicht nur die gesparte Steuer betrachtet werden. Maßgeblich ist, wie sich der zusätzliche Lohn auf das gesamte Haushaltseinkommen und die jeweilige Leistung auswirkt.
Welche Variante welchen Vorteil bringt
| Dein Schwerpunkt | Naheliegende Gestaltung | Was du gegenrechnen musst |
|---|---|---|
| Möglichst viel laufendes Einkommen | Altersvollrente und begünstigte Beschäftigung gleichzeitig | Kranken- und Pflegeversicherung, Steuer auf übrige Einkünfte und mögliche Anrechnung auf Witwenrente oder Wohngeld |
| Weitere Rentenpunkte aufbauen | Bei Altersvollrente auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten oder eine rentenversicherungspflichtige Variante nutzen | Eigener Beitragsaufwand und voraussichtliche Dauer des späteren Rentenzuwachses |
| Spätere Monatsrente maximieren | Rentenbeginn ganz oder teilweise aufschieben | Entgangene Rentenzahlungen während des Aufschubs |
| Nur wenige Stunden weiterarbeiten | Begünstigte Teilzeit oder Midijob statt Minijob prüfen | Sozialabgaben und Unterschied zur geringfügigen Beschäftigung |
Die Aktivrente verbessert die steuerliche Seite des Arbeitslohns. Sie entscheidet aber nicht darüber, ob ein früher Rentenbezug, eine Teilrente oder ein Aufschub insgesamt günstiger ist. Dafür müssen laufende Rente, Nettoarbeitslohn, zusätzliche Rentenansprüche und mögliche Einkommensanrechnungen gemeinsam betrachtet werden.