Für die Grundsicherung im Alter gibt es keine feste Rentengrenze. Ob 850, 1.050 oder 1.250 Euro Rente zu viel sind, hängt vor allem von der anerkannten Miete, dem Haushalt, möglichen Mehrbedarfen, Freibeträgen, weiterem Einkommen und verwertbarem Vermögen ab.
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Die Rechnung ist grundsätzlich einfach: Regelbedarf plus anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten plus Mehrbedarfe minus anrechenbares Einkommen. Nur die verbleibende Lücke zahlt das Sozialamt. Grundsicherung ist deshalb weder eine pauschale Mindestrente noch ein fester Zuschlag zur gesetzlichen Rente.
Anspruch erst an der Regelaltersgrenze
Grundsicherung im Alter erhältst du, wenn du die gesetzliche Altersgrenze erreicht hast, deinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen decken kannst und deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast. Rechtsgrundlage ist das Vierte Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Für den Altersanspruch zählt nicht der Beginn irgendeiner Altersrente, sondern die Regelaltersgrenze deines Geburtsjahrgangs.
| Geburtsjahr | Altersgrenze für die Grundsicherung im Alter |
|---|---|
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
| ab 1964 | 67 Jahre |
Eine vorgezogene Altersrente mit 63, 64 oder 65 Jahren verschiebt diese Grenze nicht nach vorn. Wer bereits Altersrente bezieht, die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht hat, bekommt noch keine Grundsicherung im Alter. Den maßgeblichen Zeitpunkt für deinen Jahrgang findest du beim Rentenbeginn.
Vorgezogene Altersrente wird nicht vom Jobcenter aufgestockt
Der Bezug einer Altersrente schließt Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld/ Grundsicherungsgeld) grundsätzlich aus. Eine kleine vorgezogene Altersrente wird daher nicht mit Grundsicherungsgeld vom Jobcenter aufgestockt. Vor der Regelaltersgrenze kommen je nach Bedarf Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt oder Wohngeld in Betracht. Die Altersrente kann also die Zuständigkeit ändern, ohne bereits den Anspruch auf Grundsicherung im Alter zu eröffnen.
Unterhalb der Regelaltersgrenze kann die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung zustehen. Dafür gelten andere Zugangsvoraussetzungen. Die Abgrenzung übernimmt die Seite zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
So setzt sich der Bedarf 2026 zusammen
Der Bedarf besteht nicht nur aus dem Regelsatz. Das Sozialamt addiert mehrere Positionen und stellt ihnen das anrechenbare Einkommen gegenüber. Die Regelbedarfe bleiben 2026 unverändert.
| Bedarfsbaustein | Was 2026 zählt |
|---|---|
| Alleinstehende | 563 € Regelbedarf im Monat |
| Erwachsene Partner | je 506 € Regelbedarf im Monat |
| Unterkunft | anerkannte Bruttokaltmiete oder vergleichbare Wohnkosten |
| Heizung | anerkannte tatsächliche Heizkosten |
| Merkzeichen G | 17 % des maßgebenden Regelbedarfs, bei 563 € also 95,71 € |
| Dezentrale Warmwasserbereitung | bei Regelbedarfsstufe 1 oder 2 grundsätzlich 2,3 %, bei 563 € also 12,95 € |
| Weitere Mehrbedarfe | zum Beispiel bei medizinisch erforderlicher kostenaufwendiger Ernährung oder einem unabweisbaren besonderen Bedarf |
Haushaltsstrom ist bereits im Regelbedarf enthalten. Stromabschläge kommen deshalb normalerweise nicht zusätzlich zur Miete. Anders ist es bei Heizstrom oder bei dezentral erzeugtem Warmwasser, wenn die Kosten entsprechend nachgewiesen und rechtlich gesondert zu berücksichtigen sind.
Miete und Heizung werden nicht gleich behandelt
Zu Beginn des Leistungsbezugs gilt bei den Unterkunftskosten grundsätzlich eine Karenzzeit von einem Jahr. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt. Seit 1. Juli 2026 ist die Anerkennung nach den aktuellen Unterkunftsregeln des SGB XII aber nicht grenzenlos. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft das Eineinhalbfache, also 150 Prozent der örtlichen abstrakten Angemessenheitsgrenze, wird der darüber liegende Anteil auch während der Karenzzeit nicht als Bedarf anerkannt. Im Einzelfall können höhere Aufwendungen anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Haushaltsgemeinschaften mit Kindern anfallen.
Heizkosten werden von Beginn an auf Angemessenheit geprüft. Nach Ablauf der Karenzzeit darf das Sozialamt zu hohe Wohnkosten nicht kommentarlos kürzen. Es muss auf die Unangemessenheit hinweisen und eine Kostensenkung ermöglichen. Tatsächliche Kosten werden nach einer solchen Aufforderung regelmäßig noch so lange berücksichtigt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, üblicherweise höchstens sechs Monate.
Welche Miete anerkannt wird, hängt daher vom Wohnort und vom Einzelfall ab. Eine bundesweit gültige Warmmiete für die Grundsicherung gibt es nicht.
1.148 Euro sind keine Anspruchsgrenze
Die Deutsche Rentenversicherung nennt aktuell 1.148 Euro Gesamteinkommen als einfache Faustregel für eine Prüfung. Dieser Betrag ist kein gesetzlicher Grenzwert. Schon eine hohe anerkannte Miete oder ein Mehrbedarf kann bei höherem Einkommen zu einem Anspruch führen. Umgekehrt kann bei niedrigerer Rente kein Anspruch bestehen, wenn verwertbares Vermögen oder Partnereinkommen vorhanden ist.
Wie hoch darf die Rente sein?
Entscheidend ist nicht allein der Rentenzahlbetrag. Das Sozialamt beginnt mit der Bruttorente, zieht gesetzlich anerkannte Beiträge und Ausgaben ab und berücksichtigt anschließend mögliche Freibeträge. Deshalb sollte eine eigene Überschlagsrechnung Bruttorente, Abzüge und Freibeträge getrennt ausweisen.
Grundsicherung im Alter selbst überschlagen
- Addiere Regelbedarf, anerkannte Unterkunft, Heizkosten und mögliche Mehrbedarfe.
- Erfasse jede Bruttorente und jedes weitere Einkommen getrennt. Ziehe Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie nur weitere Abgaben und Ausgaben ab, die sozialhilferechtlich anerkannt sind.
- Berechne den Freibetrag nach 33 Jahren, den Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge und mögliche Erwerbstätigenfreibeträge jeweils aus der richtigen Einnahme.
- Ziehe das anrechenbare Einkommen vom Bedarf ab. Prüfe anschließend separat, ob verwertbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags vorhanden ist.
Bei pflichtversicherten Rentnern in der Krankenversicherung der Rentner gehören die einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Einkommensseite. Ein zusätzlicher Versicherungsbedarf kann vor allem bei freiwillig oder privat Versicherten entstehen, soweit das bereinigte Einkommen die Beiträge nicht deckt. Derselbe Beitrag darf nicht zugleich den Bedarf erhöhen und das Einkommen mindern.
Das Ergebnis ist nur eine Vorprüfung. Vor allem die örtlich anerkannte Miete, besondere Mehrbedarfe und die Bewertung von Vermögen lassen sich nicht mit einem bundesweit einheitlichen Grundsicherungsrechner abschließend bestimmen.
Das folgende Modell isoliert die Wirkung des Freibetrags nach mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Angenommen werden ein Einpersonenhaushalt, 563 Euro Regelbedarf, 650 Euro anerkannte Unterkunft und Heizung, 1.050 Euro Bruttorente, 130 Euro abzugsfähige Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kein weiteres Einkommen, kein Mehrbedarf und kein einzusetzendes Vermögen.
| Rechenschritt | Ohne Freibetrag nach 33 Jahren | Mit Freibetrag nach 33 Jahren |
|---|---|---|
| Regelbedarf | 563,00 € | 563,00 € |
| Unterkunft und Heizung | 650,00 € | 650,00 € |
| Gesamtbedarf | 1.213,00 € | 1.213,00 € |
| Bruttorente | 1.050,00 € | 1.050,00 € |
| Abzugsfähige Pflichtbeiträge | −130,00 € | −130,00 € |
| Freibetrag nach 33 Jahren | 0,00 € | −281,50 € |
| Anrechenbares Renteneinkommen | 920,00 € | 638,50 € |
| Rechnerischer Anspruch | 293,00 € | 574,50 € |
Das Modell zeigt, warum pauschale Aussagen zur maximalen Rentenhöhe unbrauchbar sind. Bei denselben 1.050 Euro Bruttorente verändert allein der Freibetrag den rechnerischen Monatsanspruch um 281,50 Euro. Über ein Jahr entspricht das 3.378 Euro. Andere Wohnkosten, Beiträge, Partnerdaten oder Mehrbedarfe verändern das Ergebnis erneut.
Wichtig ist auch die richtige Ausgangszahl. Steht im Kontoauszug bereits der Rentenzahlbetrag nach Kranken- und Pflegeversicherung, dürfen dieselben Beiträge nicht ein zweites Mal abgezogen werden. Für den Freibetrag nach 33 Jahren wird dagegen die Bruttorente benötigt.
Welches Einkommen angerechnet wird
Zum Einkommen gehören grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich ausnimmt. Typisch sind gesetzliche Alters- und Hinterbliebenenrenten, Betriebsrenten, private Renten, Arbeitslohn, Einkommen aus Selbstständigkeit, Unterhalt, Miet- und Pachteinnahmen, Zinsen und ausländische Renten.
Vom Einkommen können unter anderem Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, angemessene vorgeschriebene Versicherungsbeiträge und notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung abgezogen werden. Bei einer gesetzlichen Rente sind deshalb Bruttorente, einbehaltene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und der tatsächliche Zahlbetrag auseinanderzuhalten.
Rentenfreibetrag nach 33 Jahren
Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten in einem verpflichtenden Alterssicherungssystem lösen einen besonderen Freibetrag aus. Von der monatlichen Bruttorente bleiben 100 Euro plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags unberücksichtigt. Die Obergrenze liegt bei 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und beträgt 2026 weiterhin 281,50 Euro.
Der Freibetrag ist nicht mit dem Grundrentenzuschlag gleichzusetzen. Du musst keinen Grundrentenzuschlag erhalten. Maßgeblich sind die 33 Jahre. In Rentenbescheiden, die seit Juli 2021 erteilt wurden, findet sich regelmäßig eine Aussage dazu. Fehlt sie, kann das Sozialamt eine entsprechende Mitteilung der Rentenversicherung anfordern.
Zusätzliche Altersvorsorge und Erwerbseinkommen
Für lebenslang gezahlte Leistungen aus freiwilliger zusätzlicher Altersvorsorge gilt ein eigener Freibetrag. Dazu können bestimmte Betriebsrenten, Riester-Renten und Basisrenten gehören. Auch hier bleiben 100 Euro plus 30 Prozent des über 100 Euro liegenden Betrags frei, höchstens 281,50 Euro im Monat.
Bei Einkommen aus Arbeit bleiben 30 Prozent des bereinigten Erwerbseinkommens unberücksichtigt, ebenfalls höchstens 281,50 Euro. Diese Regeln haben unterschiedliche Bemessungsgrundlagen. Im Bescheid muss daher erkennbar sein, welcher Freibetrag auf welche Einnahme angewendet wurde. Ein zusammengefasster Posten ohne nachvollziehbare Berechnung ist fehleranfällig.
Tatsächlich gezahlter Unterhalt zählt als Einkommen. Die 100.000-Euro-Grenze für Kinder oder Eltern verhindert den sozialhilferechtlichen Rückgriff unterhalb dieser Schwelle. Sie macht freiwillige oder bereits laufende Unterhaltszahlungen nicht automatisch anrechnungsfrei.
Schonvermögen und Vermögensprüfung
Vorhandenes Bankguthaben wird nicht mit jeder Kontoart einzeln geschützt. Bargeld, Girokonto, Tagesgeld, Sparguthaben und verwertbare Wertpapiere werden zusammengerechnet. Als kleinerer Barbetrag oder sonstiger Geldwert bleiben grundsätzlich 10.000 Euro je volljähriger Person geschützt, deren Vermögen in die Sozialhilfeprüfung einbezogen wird. Für den Antragsteller und einen nicht getrennt lebenden Partner sind das regelmäßig 20.000 Euro. Für jede überwiegend unterhaltene Person kommen 500 Euro hinzu.
| Vermögenswert | Behandlung bei der Grundsicherung |
|---|---|
| Geldvermögen bis 10.000 € je volljähriger Person | geschützt |
| Angemessener Hausrat | geschützt |
| Riester-gefördertes Altersvorsorgevermögen | unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt |
| Angemessenes selbst genutztes Haus oder Eigentumswohnung | kann geschützt sein, abhängig von Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Größe, Ausstattung und Wert |
| Angemessenes Kraftfahrzeug | bis 7.500 € Verkehrswert nach Gesetzesbegründung und BMAS regelmäßig geschützt. Ein darüber liegender Wert nutzt den noch freien allgemeinen Schonbetrag. Besondere Umstände können weiteren Schutz begründen |
| Vermietete Immobilie oder frei verwertbares Zweitgrundstück | nicht geschützt, soweit keine besondere Ausnahme greift. Der verwertbare Wert wird auf den Monatsanspruch angerechnet. Ist eine sofortige Verwertung nicht möglich oder wäre sie eine Härte, soll die Leistung als Darlehen erbracht werden |
| Geldvermögen oberhalb des Schonbetrags | nur der überschießende Betrag ist ungeschützt. Er wird dem offenen Monatsbedarf gegenübergestellt und in Folgemonaten erneut berücksichtigt, solange er tatsächlich vorhanden ist |
Nur der ungeschützte Teil wird angerechnet
Der Schonbetrag schützt den Betrag bis zur Grenze. Nur der darüber liegende Teil ist einzusetzendes Vermögen. Ein Überschreiten um wenige Euro lässt die Grundsicherung deshalb nicht automatisch bis zum vollständigen Unterschreiten der Grenze entfallen. Nach den Vermögens- und Berechnungsregeln des SGB XII wird der ungeschützte Betrag der offenen Bedarfslücke des jeweiligen Monats gegenübergestellt.
Bei 10.500 Euro frei verfügbarem Geldvermögen und einem Schonbetrag von 10.000 Euro sind 500 Euro einzusetzen. Beträgt die ungedeckte Bedarfslücke in diesem Monat 800 Euro, bleiben 300 Euro Grundsicherung. Bei 14.000 Euro Vermögen wären 4.000 Euro ungeschützt. Eine Bedarfslücke von 800 Euro wäre damit vollständig gedeckt, sodass die Auszahlung für diesen Monat auf null sinkt. Der geschützte Betrag von 10.000 Euro muss in beiden Fällen nicht verbraucht werden.
Bleibt der ungeschützte Betrag tatsächlich vorhanden, wird er im nächsten Monat erneut berücksichtigt. Das Sozialamt unterstellt keinen nur rechnerischen Verbrauch. Das Bundessozialgericht hat dieses Monatsprinzip für den Vermögenseinsatz in der Sozialhilfe mit Urteil vom 16. Februar 2022, Az. B 8 SO 17/20 R, bestätigt. Der Fall betraf die Hilfe zur Pflege. Für die Grundsicherung im Alter folgt die monatliche Anrechnung zusätzlich unmittelbar aus der gesetzlichen Berechnungsregel.
Ist der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung eines einzusetzenden Vermögenswerts nicht möglich oder wäre sie eine Härte, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Das betrifft vor allem Immobilien, Miteigentumsanteile oder Ansprüche, die nicht rechtzeitig zu Geld gemacht werden können. Das Sozialamt darf die Rückzahlung absichern.
Beim Auto sind 7.500 Euro der amtliche Orientierungswert
Das Gesetz schützt ein angemessenes Kraftfahrzeug, nennt aber selbst keinen festen Eurobetrag. Die Gesetzesbegründung und das Bundesarbeitsministerium nennen 7.500 Euro Verkehrswert als Ausgangsgröße. Bis zu diesem Wert wird ein Fahrzeug regelmäßig als angemessen behandelt. Entscheidend ist der aktuelle Verkehrswert, nicht der frühere Kaufpreis oder der Listenpreis.
7.500 Euro sind keine starre Verkaufsgrenze. Übersteigt der Verkehrswert diesen Betrag, wird der Mehrwert nach der Gesetzesbegründung zum allgemeinen Vermögensfreibetrag gerechnet, soweit dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Bei einem Auto mit 11.000 Euro Verkehrswert beträgt der Mehrwert 3.500 Euro. Zusammen mit 6.000 Euro Bankguthaben werden damit 9.500 Euro des allgemeinen Schonbetrags von 10.000 Euro beansprucht. Das Fahrzeug steht dem Anspruch in diesem Modell noch nicht entgegen. Bei 9.000 Euro Bankguthaben wären insgesamt 12.500 Euro zu berücksichtigen und davon 2.500 Euro ungeschützt.
Daneben können besondere Umstände auch ein höherwertiges Fahrzeug schützen, etwa ein behinderungsbedingter Mobilitätsbedarf. Ohne einen solchen Grund und ohne freien allgemeinen Schonbetrag kann das Sozialamt verlangen, den ungeschützten Wert durch Verkauf oder den Wechsel auf ein günstigeres angemessenes Fahrzeug einzusetzen.
Die seit Juli 2026 geänderten Vermögensregeln des Jobcenters gelten nicht automatisch für die Grundsicherung im Alter. Hier bleibt es bei den Regeln des SGB XII. Eine pauschale Übertragung von Freibeträgen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende führt deshalb zu falschen Ergebnissen.
Erbschaft zählt ab dem Folgemonat zum Vermögen
Eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder eine Pflichtteilszahlung ist nach dem SGB XII im Zuflussmonat kein Einkommen. Ab dem folgenden Monat gehört der noch vorhandene Betrag zum Vermögen. Das Bundesarbeitsministerium erläutert diese zeitliche Zuordnung ausdrücklich.
Eine Erbschaft ist dem Sozialamt als erhebliche Änderung nach den Mitwirkungspflichten des SGB I unverzüglich mitzuteilen. Ab dem Folgemonat ist der sofort verwertbare und nicht geschützte Betrag zwingend einzusetzen. Das Sozialamt hat bei dieser Rechtsfolge kein Ermessen. Deckt der Betrag die gesamte ungedeckte Bedarfslücke des Monats, sinkt die Auszahlung für diesen Monat auf null. Reicht er nur für einen Teil der Lücke, vermindert sich die Grundsicherung genau um diesen Teil. Von einem Ruhen des Anspruchs sollte deshalb nicht gesprochen werden.
Besteht das Erbe nicht aus sofort verfügbarem Geld, muss zunächst geklärt werden, welcher Wert tatsächlich verwertbar ist. Das betrifft etwa eine geerbte Immobilie, einen Miteigentumsanteil oder einen noch nicht durchsetzbaren Anspruch. Ist die sofortige Verwertung nicht möglich oder wäre sie eine Härte, soll die Leistung als Darlehen erbracht werden.
Der ungeschützte Teil des Erbes ist zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen. Eine gesetzlich festgelegte monatliche Verbrauchsrate gibt es nicht. Notwendige und angemessene Ausgaben sind möglich, größere Ausgaben sollten aber belegt werden können. Der geschützte Restbetrag muss nicht aufgebraucht werden. Schenkungen und ein außergewöhnlich schneller Vermögensverbrauch lösen dagegen weitere Prüfungen aus.
Verschenken macht Vermögen nicht automatisch unsichtbar
Kann der Schenker nach einer Vermögensübertragung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann nach den Schenkungsregeln des BGB ein Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten bestehen. Dieser Anspruch kann selbst verwertbares Vermögen sein. Das Sozialamt darf ihn nach den Vorschriften des SGB XII auf sich überleiten und gegenüber dem Beschenkten geltend machen. Für die zivilrechtliche Rückforderung gelten eigene Voraussetzungen und grundsätzlich eine Zehnjahresfrist seit der Schenkung.
Davon getrennt ist der Ausschluss von der Grundsicherung im Alter. Wer in den letzten zehn Jahren seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat nach dem Vierten Kapitel des SGB XII keinen Anspruch auf diese Leistung. Die Rechtsfolge ist zwingend, sobald die Voraussetzungen festgestellt sind. Nicht jede Schenkung, größere Anschaffung oder überdurchschnittliche Ausgabe reicht dafür aus. Die Vermögensverfügung muss die spätere Hilfebedürftigkeit verursacht haben und dem Betroffenen als vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar sein.
Wie hoch die Schwelle liegen kann, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2014, Az. L 2 SO 2489/14. Eine Rentnerin hatte bei nur rund 250 Euro gesetzlicher Rente innerhalb von knapp vier Jahren mehr als 100.000 Euro verbraucht, monatlich mindestens 2.200 Euro aus dem Vermögen entnommen und zusätzlich auf Trennungsunterhalt verzichtet. Das Gericht bejahte den Anspruchsausschluss. Im entschiedenen Fall erhielt sie stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt. Wegen des schuldhaften Verhaltens konnten die dafür aufgewendeten Sozialhilfekosten zurückverlangt werden.
Die beiden Zehnjahresfristen dürfen nicht verwechselt werden. Die Frist des Schenkungsrechts betrifft einen möglichen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten. Die Frist im SGB XII betrifft die Frage, ob der Schenker durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von der Grundsicherung im Alter ausgeschlossen ist. Fällt die Grundsicherung aus diesem Grund weg, muss das Sozialamt prüfen, ob Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht und ob deren Zahlung eingeschränkt oder später als Kostenersatz zurückgefordert werden kann.
Partner und Kinder werden unterschiedlich behandelt
Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners, Lebenspartners oder Partners in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft fließen direkt in die Bedürftigkeitsprüfung ein. Die 100.000-Euro-Grenze schützt den Partner nicht. Sie betrifft nur den späteren Unterhaltsrückgriff auf Eltern und Kinder.
Eltern oder Kinder werden grundsätzlich erst herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt. Es gilt eine gesetzliche Vermutung, dass die Grenze nicht überschritten wird. Das Sozialamt darf nähere Angaben verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen bestehen. Zum Gesamteinkommen zählen nicht nur Arbeitslohn, sondern etwa auch positive Einkünfte aus Vermietung oder Kapital. Vermögen allein wird für diese 100.000-Euro-Grenze nicht addiert. Das BMAS grenzt Einkommen, Vermögen und Partnereinkommen voneinander ab.
Grundrente, Wohngeld oder Grundsicherung
| Leistung | Kernfunktion | Wesentliche Abgrenzung |
|---|---|---|
| Grundrentenzuschlag | erhöht die gesetzliche Rente bei langen Grundrentenzeiten und niedrigen Verdiensten | wird von der Rentenversicherung automatisch geprüft, keine allgemeine Vermögensprüfung |
| Grundsicherung im Alter | schließt die Lücke zum sozialhilferechtlichen Bedarf | Antrag beim Sozialamt, Einkommen und Vermögen werden geprüft |
| Wohngeld | bezuschusst Wohnkosten | passt nur, wenn der übrige Lebensunterhalt im Wesentlichen aus eigenem Einkommen gesichert ist |
Grundsicherung und Wohngeld werden für denselben Zeitraum normalerweise nicht nebeneinander gezahlt, weil Unterkunftskosten bereits im Grundsicherungsbedarf enthalten sind. Wohngeld kann günstiger sein, wenn die Rente den Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung grundsätzlich trägt und nur die Wohnkosten eine Lücke verursachen. Reicht das Einkommen insgesamt nicht bis zum sozialhilferechtlichen Bedarf, ist die Grundsicherung regelmäßig die systematisch passende Leistung.
Pflegeheimkosten sind nicht vollständig abgedeckt
Im Pflegeheim kann die Grundsicherung den Lebensunterhalt und den sozialhilferechtlich zugeordneten Unterkunftsbedarf abdecken. Sie übernimmt aber nicht automatisch den ungedeckten pflegebedingten Eigenanteil. Reichen Rente, Leistungen der Pflegeversicherung und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann zusätzlich Hilfe zur Pflege erforderlich sein.
Die Kosten werden dann in mehrere Rechtsbereiche aufgeteilt. Eine belastbare Prüfung braucht mindestens Heimrechnung, Pflegegrad, Leistungen der Pflegekasse, Rentenzahlbetrag, weitere Einkommen und Vermögen. Die Zusammensetzung erklärt die Seite zu den Pflegeheim-Kosten.
Antrag, Beginn und Bewilligungszeitraum
Grundsicherung im Alter wird nur auf Antrag gezahlt. Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger, meist das Sozialamt am Wohnort. Auch die Rentenversicherung muss Anträge entgegennehmen und an das Sozialamt weiterleiten. Viele Kommunen ermöglichen außerdem einen digitalen Antrag über die offizielle Sozialplattform.
Der Antrag wirkt auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem er gestellt wurde, sofern die Voraussetzungen in diesem Monat vorliegen. Wer den Bedarf am 29. August meldet, kann daher grundsätzlich Leistungen ab 1. August erhalten. Für Juli entsteht durch den August-Antrag kein Anspruch. Vollständige Unterlagen dürfen nachgereicht werden. Entscheidend ist, dass der Antrag oder zumindest ein eindeutig formuliertes Leistungsbegehren rechtzeitig eingeht.
Die Bewilligung erfolgt in der Regel für zwölf Monate. Wiederkehrende Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt. Ein ununterbrochener Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen beendet die Zahlung nach Ablauf der vierten Woche bis zur nachgewiesenen Rückkehr.
Diese Unterlagen werden regelmäßig gebraucht
- Personalausweis, Meldeangaben und gegebenenfalls Aufenthaltstitel
- vollständige Rentenbescheide mit Bruttorente, Abzügen und Zahlbetrag
- Nachweise über Betriebsrenten, private Renten, Unterhalt, Arbeitseinkommen und weitere Einnahmen
- Mietvertrag, aktuelle Mietaufstellung, Heizkosten und Nebenkostenabrechnung
- Kontoauszüge sowie Nachweise zu Sparguthaben, Wertpapieren, Versicherungen, Fahrzeugen und Immobilien
- Nachweise zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen, Pflegegrad oder ärztliche Nachweise für mögliche Mehrbedarfe
- Nachweis über mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, wenn der Rentenfreibetrag im Bescheid nicht erkennbar ist
So prüfst du den Bescheid
Der Bescheid muss den Rechenweg nachvollziehbar zeigen. Prüfe besonders den angewendeten Regelbedarf, die anerkannte Miete und Heizung, Mehrbedarfe, die Behandlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Abzug vom Einkommen oder gegebenenfalls als eigener Versicherungsbedarf, die Brutto- und Nettowerte jeder Rente, den Freibetrag nach 33 Jahren, weitere Einkommensfreibeträge, das berücksichtigte Partnereinkommen, den Vermögensstand und den Beginn des Bewilligungszeitraums.
Ein typischer Fehler entsteht, wenn nur der Rentenzahlbetrag übernommen wird, ohne den Rentenfreibetrag aus der Bruttorente zu berechnen. Ebenso problematisch ist eine gekürzte Miete ohne nachvollziehbare örtliche Angemessenheitsgrenze oder ohne vorherige Kostensenkungsaufforderung. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt, beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.