Die Grundrente ist keine Mindestrente und kein fester Betrag nach 35 Arbeitsjahren. Sie ist ein individueller Zuschlag zur gesetzlichen Rente für Menschen mit langen Versicherungszeiten und unterdurchschnittlichen Verdiensten.
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Eine kleine Rente allein reicht nicht. Du brauchst mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Zusätzlich werden die Höhe deiner früheren Verdienste und dein heutiges Einkommen geprüft. Vermögen spielt für den Grundrentenzuschlag dagegen keine Rolle.
Vier Prüfungen entscheiden
| Prüfung | Was gelten muss |
|---|---|
| Versicherungszeit | Mindestens 33 Jahre mit anrechenbaren Grundrentenzeiten |
| Verdienst im Erwerbsleben | Im Durchschnitt unter 80 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes |
| Bewertbare Monate | Nur Monate mit mindestens 30 Prozent des damaligen Durchschnittsverdienstes erhöhen den Zuschlag |
| Heutiges Einkommen | Oberhalb der Freibeträge wird der Zuschlag teilweise oder vollständig gekürzt |
Diese Prüfungen laufen getrennt. 35 Jahre im Rentenkonto führen nicht automatisch zur Grundrente. Umgekehrt kann auch eine Person mit mehr als 35 Jahren leer ausgehen, wenn der durchschnittliche Verdienst zu hoch war oder die Einkommensprüfung den Zuschlag vollständig aufzehrt.
Keine feste Rente nach 35 Jahren
Die Bezeichnung führt leicht in die Irre. Die Grundrente ersetzt deine bisherige Rente nicht und hebt sie nicht auf einen einheitlichen Mindestbetrag an. Sie erhöht bestimmte Entgeltpunkte aus deinem Versicherungsleben.
- Unter 33 Jahren: kein Grundrentenzuschlag
- 33 bis unter 35 Jahren: gestaffelter Zuschlag
- Ab 35 Jahren: volle Anwendung der individuellen Berechnungsformel
„Volle Grundrente“ bedeutet deshalb nicht, dass jeder denselben Höchstbetrag bekommt. Ab 35 Jahren entfällt lediglich die Staffelung zwischen 33 und 35 Jahren. Die tatsächliche Höhe bleibt von deinen Entgeltpunkten und der Einkommensprüfung abhängig.
Welche Zeiten zählen
Grundrentenzeiten sind enger definiert als die 35-jährige Wartezeit für eine vorgezogene Altersrente. Deshalb können zwei Bescheide trotz derselben Gesamtzahl an Versicherungsjahren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
| Zeit | Grundrentenzeit |
|---|---|
| Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit | zählen |
| Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag | zählen |
| Anerkannte nicht erwerbsmäßige Pflege | zählt unter den gesetzlichen Voraussetzungen |
| Leistungen bei Krankheit oder medizinischer Rehabilitation | können zählen |
| Ersatzzeiten | zählen |
| Arbeitslosengeld und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende | zählen nicht |
| Schule und Studium | zählen nicht |
| Freiwillige Rentenbeiträge | zählen nicht |
| Versorgungsausgleich oder Rentensplitting | zählen nicht |
| Minijob ohne eigenen Rentenbeitrag | zählt nicht |
Die Regeln unterscheiden sich damit von der allgemeinen Wartezeit bei der Rente. Freiwillige Beiträge können dort wichtige Monate liefern, helfen aber nicht bei den 33 Jahren für den Grundrentenzuschlag.
Kindererziehung und anerkannte Pflege können dagegen entscheidend sein. Wie Pflege eigene Pflichtbeiträge erzeugt, zeigt Rente für pflegende Angehörige. Die rentenrechtliche Wirkung der Kindererziehung wird unter Mütterrente eingeordnet.
Zwei Arten von Zeiten
Für die Grundrente werden die Versicherungszeiten in zwei Stufen geprüft:
| Begriff | Wofür die Zeit wichtig ist |
|---|---|
| Grundrentenzeit | Sie hilft, die Mindestgrenze von 33 Jahren zu erreichen. |
| Grundrentenbewertungszeit | Aus ihr wird die Höhe des Zuschlags berechnet. Der Verdienst muss mindestens 30 Prozent des damaligen Durchschnitts betragen haben. |
Eine Pflichtbeitragszeit kann also für die 33 Jahre zählen, ohne den Zuschlag zu erhöhen. Für 2026 liegt die 30-Prozent-Grenze rechnerisch bei 1.298,60 Euro Bruttoverdienst im Monat. Grundlage ist das vorläufige Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro im Jahr.
Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann bei der Mindestzeit helfen. Wegen des niedrigen Verdienstes geht er normalerweise nicht in die Berechnung der Zuschlagshöhe ein. Bei Teilzeit kann dieselbe Trennung auftreten.
So wird der Zuschlag berechnet
- Die Rentenversicherung prüft, ob mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind.
- Aus den bewertbaren Monaten wird der durchschnittliche Entgeltpunktwert ermittelt.
- Dieser Durchschnitt wird grundsätzlich verdoppelt.
- Die Aufwertung wird auf einen individuellen Höchstwert begrenzt und anschließend um 12,5 Prozent gekürzt.
- Der Zuschlag wird für höchstens 35 Jahre berechnet und danach mit dem aktuellen Rentenwert in Euro umgerechnet.
Die Formel begünstigt lange Versicherungsverläufe mit niedrigen, aber nicht nur sehr geringen Verdiensten. Wer in den bewerteten Monaten durchschnittlich bereits 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr oder mehr erreicht hat, bekommt aus diesen Zeiten keinen Grundrentenzuschlag.
Vereinfachtes Beispiel
Du hast 35 vollständig bewertbare Jahre und im Durchschnitt 0,5 Entgeltpunkte pro Jahr. Der Wert wird auf 0,8 Punkte angehoben. Die Differenz beträgt 0,3 Punkte. Nach dem Abschlag von 12,5 Prozent bleiben 0,2625 zusätzliche Punkte pro Jahr.
35 Jahre × 0,2625 Punkte = 9,1875 zusätzliche Entgeltpunkte
Beim Rentenwert von 42,52 Euro seit Juli 2026 ergibt das rechnerisch rund 390,65 Euro Bruttozuschlag im Monat. Das Beispiel unterstellt, dass alle 35 Jahre in die Berechnung eingehen und keine Einkommensanrechnung erfolgt. Reale Versicherungsverläufe weichen häufig davon ab.
Wie Entgeltpunkte und Rentenwert grundsätzlich zusammenwirken, erklärt Rentenpunkte berechnen.
Einkommensgrenzen 2026
Nach der Berechnung prüft die Rentenversicherung das Einkommen. Für 2026 gelten folgende monatliche Grenzen:
| Haushalt | Keine Anrechnung | 60 Prozent Anrechnung | Volle Anrechnung des weiteren Betrags |
|---|---|---|---|
| Unverheiratet | bis 1.492 Euro | über 1.492 bis 1.909 Euro | über 1.909 Euro |
| Verheiratet oder eingetragene Lebenspartnerschaft | gemeinsam bis 2.327 Euro | über 2.327 bis 2.744 Euro | über 2.744 Euro |
Die zweite Grenze ist kein harter Ausschluss. Zunächst werden 60 Prozent des Einkommens oberhalb der ersten Grenze vom Zuschlag abgezogen. Nur der Teil oberhalb der zweiten Grenze wird vollständig angerechnet. Je nach Höhe des berechneten Zuschlags kann er dadurch teilweise oder ganz entfallen.
Berücksichtigt werden vor allem das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil von Renten und Versorgungsbezügen sowie bestimmte Kapitalerträge. Bei Ehepartnern wird das gemeinsame Einkommen betrachtet. Das Einkommen eines unverheirateten Partners wird nicht nach denselben Regeln automatisch einbezogen.
Für 2026 zählt meist das Einkommen von 2023
Die Einkommensprüfung arbeitet nicht mit dem laufenden Monat. Für die Höhe ab Januar 2026 wird regelmäßig das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr verwendet, also aus 2023. Fehlen dafür Daten, kann auf 2022 zurückgegriffen werden.
Das Einkommen wird jedes Jahr zum 1. Januar neu geprüft. Deshalb kann sich der Grundrentenzuschlag verändern, obwohl deine Versicherungszeiten gleich bleiben.
Vermögen wird nicht geprüft
Beim Grundrentenzuschlag gibt es keine Vermögensprüfung. Sparguthaben, Wertpapiere oder eine selbst genutzte Immobilie schließen den Zuschlag nicht aus. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Grundsicherung im Alter.
Auch ein Antrag ist nicht nötig. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch und schickt einen Bescheid, wenn ein Zuschlag festgestellt oder wegen der jährlichen Einkommensprüfung verändert wird. Eine ausführliche amtliche Prüfungshilfe bietet die Seite Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag.
Was vom Zuschlag ausgezahlt wird
Der Grundrentenzuschlag ist Teil der gesetzlichen Bruttorente. Deshalb fallen darauf grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Der Zuschlag selbst ist einkommensteuerfrei.
Der Zahlbetrag liegt damit unter dem Bruttozuschlag. Welche Sozialbeiträge von der gesetzlichen Rente abgehen, zeigt Krankenversicherung und Abzüge bei der Rente.
Grundrente und Grundsicherung
| Grundrente | Grundsicherung im Alter |
|---|---|
| Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Rente | Bedarfsabhängige Leistung des Sozialamts |
| Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten | Keine feste Zahl an Versicherungsjahren nötig |
| Automatische Prüfung | Antrag erforderlich |
| Einkommensprüfung, aber keine Vermögensprüfung | Einkommen und verwertbares Vermögen werden geprüft |
| Keine feste Mindesthöhe der Gesamtrente | Deckt den ungedeckten sozialhilferechtlichen Bedarf |
Eine kleine Rente kann deshalb gleichzeitig zu einem Grundrentenzuschlag und zu ergänzender Grundsicherung führen. Ebenso kann Grundsicherung möglich sein, obwohl kein Grundrentenzuschlag besteht. Die Bedarfsrechnung erklärt Grundsicherung im Alter.
Wo du die 33 Jahre erkennst
Neuere Rentenbescheide können ausweisen, ob mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt sind. Fehlen Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder Beschäftigungszeiten im Rentenkonto, kann diese Feststellung falsch oder unvollständig sein.
Entscheidend ist deshalb nicht nur die Zahl der Arbeitsjahre, sondern der gespeicherte Versicherungsverlauf. Wie du Zeiten, Entgeltpunkte und Berechnung kontrollierst, zeigt Rentenbescheid prüfen.