Im Job hat dein Arbeitgeber jeden Monat die Lohnsteuer einbehalten, und meistens war die Sache damit erledigt. Bei der Rente fällt dieser Abzug weg, die Rentenversicherung zieht nur Kranken- und Pflegeversicherung ab und überweist den Rest. Steuerfrei ist die Rente deshalb nicht, die Rentenbesteuerung läuft nur anders, nämlich über die Steuererklärung. Ob du eine Steuererklärung abgeben und am Ende wirklich Steuer zahlen musst, hängt davon ab, wie hoch deine Rente im Jahr ist und was du sonst noch einnimmst.
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Das Wichtigste in Kürze
- Die Rente zählt als Einkommen. Die Rentenversicherung meldet sie jedes Jahr ans Finanzamt, behält aber keine Steuer ein.
- Ein Teil der Rente bleibt als fester Rentenfreibetrag grundsätzlich lebenslang steuerfrei. Regelmäßige Rentenerhöhungen sind dagegen voll steuerpflichtig.
- Bei Rentenbeginn 2026 bleiben im Rechenmodell für Alleinstehende mit ausschließlich gesetzlicher Rente rund 17.440 Euro Jahresbruttorente ohne Einkommensteuer, im Schnitt gut 1.450 Euro brutto im Monat. Dafür sind eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner, ein Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und ein Pflegebeitrag von 3,6 Prozent angesetzt.
- Eine Steuererklärung ist bei Rentenbeginn 2026 und ausschließlich gesetzlicher Rente schon ab rund 14.820 Euro Jahresbruttorente Pflicht, auch wenn noch keine Steuer anfällt. Fordert das Finanzamt dich zur Abgabe auf, musst du die Erklärung unabhängig von dieser Grenze einreichen.
So gehst du vor
- Rechne aus Rentenbescheid und Rentenanpassungsmitteilung deine Bruttorente und deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das ganze Jahr zusammen.
- Vergleiche deine Jahresbruttorente mit der Grenze für dein Jahr des Rentenbeginns in der Steuertabelle.
- Liegst du darüber, leg jeden Monat Geld für die Steuer zurück, denn sie wird erst mit dem Steuerbescheid fällig.
Welche Zahlen aus dem Rentenbescheid du brauchst
Für die Steuer zählt die Bruttorente, nicht der Betrag auf deinem Konto. Im Rentenbescheid steht sie ganz oben, darunter die Beiträge zur Krankenversicherung, der Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse und die Pflegeversicherung. Rechne alle Monate des Jahres zusammen, ab Juli mit den höheren Beträgen aus der Rentenanpassungsmitteilung.
Angenommen, du bist im Oktober 2025 in Rente gegangen und bekommst 2026 im Schnitt 2.000 Euro brutto im Monat. Du bist gesetzlich krankenversichert und hast Kinder.
| Posten | Pro Monat im Schnitt | Jahr 2026 |
|---|---|---|
| Bruttorente | 2.000 € | 24.000 € |
| Krankenversicherung 7,3 % | 146 € | 1.752 € |
| Zusatzbeitrag 1,45 % | 29 € | 348 € |
| Pflegeversicherung 3,6 % | 72 € | 864 € |
| Auszahlung | 1.753 € | 21.036 € |
Zusatzbeitrag als Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent. Ohne Kinder beträgt die Pflegeversicherung 4,2 Prozent.
Für die Steuer brauchst du daraus die Jahresbruttorente von 24.000 Euro und die Beiträge von zusammen 2.964 Euro. Was bei deiner eigenen Rente ausgezahlt wird, rechnest du mit dem Renten-Auszahlungsrechner nach.
Welcher Teil deiner Rente steuerpflichtig ist
Bei der Rentenbesteuerung ist nicht die ganze Bruttorente steuerpflichtig. Ein Teil bleibt steuerfrei, und zwar als fester Eurobetrag, der grundsätzlich für den Rest deines Lebens gleich bleibt. Dieser Eurobetrag ist dein Rentenfreibetrag und die wichtigste Zahl für die Steuer auf deine Rente.
Wie hoch der Rentenfreibetrag ausfällt, hängt vom Jahr deines Rentenbeginns ab, denn danach richtet sich der Besteuerungsanteil. Bei Rentenbeginn 2025 liegt er bei 83,5 Prozent, bei Rentenbeginn 2026 bei 84 Prozent und bei Rentenbeginn 2027 bei 84,5 Prozent. Der Rest, also 16,5, 16 oder 15,5 Prozent, ist die Grundlage für deinen Rentenfreibetrag.
Das Einkommensteuergesetz hebt den Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentenjahrgang um einen halben Prozentpunkt an, bis er 100 Prozent erreicht. Wer ab 2058 in Rente geht, versteuert dann die volle Rente.
So wird dein Rentenfreibetrag ermittelt
Im Jahr des Rentenbeginns rechnet das Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil deines Jahrgangs. Im ersten vollen Rentenjahr, also im Jahr danach, rechnet es den steuerfreien Anteil einmal in Euro um. Der Rentenfreibetrag gilt schon in diesem Jahr. Ausrechnen musst du ihn nicht selbst, das erledigt das Finanzamt aus den Daten der Rentenversicherung.
| Jahr | Bruttorente | Steuerfrei | Steuerpflichtig |
|---|---|---|---|
| 2025, Oktober bis Dezember | 5.875 € | 969 € (16,5 %) | 4.906 € |
| 2026, erstes volles Jahr | 24.000 € | 3.960 € (16,5 %) | 20.040 € |
| 2027 | 25.037 € | 3.960 € | 21.077 € |
2027 mit der erwarteten Rentenerhöhung von 4,4 Prozent zum 1. Juli.
Weil der Freibetrag nicht mitwächst, ist jede Rentenerhöhung voll steuerpflichtig. So rutschen jedes Jahr Rentner in die Steuer, die bisher nichts zahlen mussten.
Musst du eine Steuererklärung abgeben?
In der Regel entscheidet ein einziger Wert, der Gesamtbetrag der Einkünfte. Ist die Rente dein einziges Einkommen, ziehst du von der Bruttorente den Rentenfreibetrag und die Werbungskostenpauschale von 102 Euro ab, die das Finanzamt automatisch für Kosten rund um die Rente ansetzt.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Bruttorente | 24.000 € |
| minus Rentenfreibetrag | 3.960 € |
| minus Werbungskostenpauschale | 102 € |
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 19.938 € |
Liegt der Gesamtbetrag über dem Grundfreibetrag, musst du eine Erklärung abgeben (§ 56 EStDV). Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro und für Ehepaare 24.696 Euro, für die Erklärung 2025 waren es 12.096 und 24.192 Euro. Für 2027 sieht der Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027 12.564 Euro für Alleinstehende vor, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Bei Rentenbeginn 2025 wird die Erklärung für 2026 damit ab rund 14.910 Euro Jahresbruttorente Pflicht, im Schnitt gut 1.240 Euro im Monat.
Unabhängig davon musst du eine Erklärung abgeben, wenn dich das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 AO). Weil die Rentenversicherung deine Rente jedes Jahr ans Finanzamt meldet, fällt eine fehlende Erklärung ohnehin auf.
Wann wirklich Steuer anfällt
Eine Erklärung abgeben heißt noch nicht, Steuer zu zahlen. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte zieht das Finanzamt noch deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab und die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro, die für Spenden und Kirchensteuer steht, solange du keine höheren Beträge angibst. Besteuert wird nur, was danach über dem Grundfreibetrag liegt.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 19.938 € |
| minus Kranken- und Pflegeversicherung | 2.964 € |
| minus Sonderausgabenpauschale | 36 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | 16.938 € |
| davon über dem Grundfreibetrag von 12.348 € | 4.590 € |
| Einkommensteuer im Jahr | 835 € |
Mit 2.000 Euro Rente zahlst du im Beispiel also 835 Euro Einkommensteuer im Jahr, rund 70 Euro im Monat. Der Steuersatz beginnt beim ersten Euro über dem Grundfreibetrag mit 14 Prozent und steigt dann langsam an.
Wie viel Steuer zahlst du bei 1.500, 2.000 oder 3.000 Euro Rente?
Mit 1.300 Euro Rente musst du zwar eine Erklärung abgeben, zahlst aber keine Steuer. Bei 3.000 Euro sind es fast 3.000 Euro im Jahr, weil jeder zusätzliche Euro mit einem höheren Satz besteuert wird.
| Monatsrente im Schnitt | Jahresbruttorente | Zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer im Jahr | Rücklage pro Monat |
|---|---|---|---|---|
| 1.300 € | 15.600 € | 10.961 € | 0 € | 0 € |
| 1.500 € | 18.000 € | 12.669 € | 45 € | 4 € |
| 1.800 € | 21.600 € | 15.230 € | 479 € | 40 € |
| 2.000 € | 24.000 € | 16.938 € | 835 € | 70 € |
| 2.500 € | 30.000 € | 21.207 € | 1.871 € | 156 € |
| 3.000 € | 36.000 € | 25.476 € | 2.977 € | 248 € |
Rentenbeginn 2025, Rentenfreibetrag 16,5 Prozent der Jahresrente 2026, alleinstehend, keine weiteren Einkünfte, Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Kirchensteuer kommt mit 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer hinzu.
Bis zu welcher Rente du keine Steuer zahlst
Rechnet man rückwärts, ergibt sich für jeden Jahrgang die höchste Rente, bei der nach allen Abzügen genau der Grundfreibetrag übrig bleibt. Liegt deine Jahresbruttorente darunter, zahlst du 2026 keine Einkommensteuer. Wer 2027 in Rente geht, bleibt voraussichtlich bis rund 17.600 Euro im Jahr steuerfrei, knapp 170 Euro mehr als bei Rentenbeginn 2026. Ein früherer Rentenbeginn hilft dabei weniger als gedacht, weil alle Rentenerhöhungen seither voll steuerpflichtig sind.
Steuertabelle für Rentner nach Rentenbeginn
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Jahresbruttorente | Monatsrente im Schnitt | Auszahlung pro Monat |
|---|---|---|---|---|
| 2027 (geplant) | 84,5 % | 17.606 € | 1.467 € | 1.286 € |
| 2026 | 84 % | 17.437 € | 1.453 € | 1.274 € |
| 2025 | 83,5 % | 17.560 € | 1.463 € | 1.283 € |
| 2024 | 83 % | 17.522 € | 1.460 € | 1.280 € |
| 2023 | 82,5 % | 17.476 € | 1.456 € | 1.276 € |
| 2022 | 82 % | 17.388 € | 1.449 € | 1.270 € |
| 2021 | 81 % | 17.373 € | 1.448 € | 1.269 € |
| 2020 | 80 % | 17.440 € | 1.453 € | 1.274 € |
| 2019 | 78 % | 17.733 € | 1.478 € | 1.295 € |
| 2018 | 76 % | 17.945 € | 1.495 € | 1.311 € |
| 2017 | 74 % | 18.158 € | 1.513 € | 1.326 € |
| 2016 | 72 % | 18.363 € | 1.530 € | 1.341 € |
| 2015 | 70 % | 18.485 € | 1.540 € | 1.350 € |
| 2014 | 68 % | 18.614 € | 1.551 € | 1.360 € |
| 2013 | 66 % | 18.823 € | 1.569 € | 1.375 € |
| 2012 | 64 % | 19.000 € | 1.583 € | 1.388 € |
| 2011 | 62 % | 19.172 € | 1.598 € | 1.400 € |
| 2010 | 60 % | 19.412 € | 1.618 € | 1.418 € |
| 2009 | 58 % | 19.732 € | 1.644 € | 1.441 € |
| 2008 | 56 % | 19.966 € | 1.664 € | 1.458 € |
| 2007 | 54 % | 20.147 € | 1.679 € | 1.472 € |
| 2006 | 52 % | 20.443 € | 1.704 € | 1.493 € |
| 2005 oder früher | 50 % | 20.794 € | 1.733 € | 1.519 € |
Modellrechnung nach der Methode des Bundesfinanzministeriums für Alleinstehende ohne weitere Einkünfte, gesetzlich versichert mit Krankenversicherung von 7,3 Prozent plus halbem durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und Pflegeversicherung von 3,6 Prozent. Der Rentenfreibetrag ist wie beim Ministerium mit den früheren Rentenerhöhungen Ost zurückgerechnet, bei Rentenbeginn 2026 ist ein volles Rentenjahr unterstellt. Bei einem anderen Rentenverlauf, vor allem bei älteren Jahrgängen, weicht deine Grenze ab. Das Bundesfinanzministerium rechnet ohne Zusatzbeitrag und kommt deshalb auf niedrigere Grenzen, bei Rentenbeginn 2026 auf 17.084 Euro. Für 2025 liegen die Grenzen etwas niedriger. Die Zeile 2027 gilt für das Steuerjahr 2027 und rechnet mit dem geplanten Grundfreibetrag von 12.564 Euro und unverändertem Zusatzbeitrag.
Diese Fälle verändern die Rechnung
Die Steuertabelle gilt nur, wenn die gesetzliche Rente dein einziges Einkommen ist und du allein veranlagt wirst.
Bist du verheiratet?
Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.696 Euro, auch wenn nur einer von euch Rente bezieht. Wärst du im Beispiel verheiratet und dein Partner hätte kein eigenes Einkommen, würdet ihr keine Steuer zahlen und müsstet keine Erklärung abgeben. Bezieht dein Partner selbst Rente, werden beide Renten zusammengezählt, und jeder behält seinen eigenen Rentenfreibetrag.
Arbeitest du neben der Rente?
Neben der Altersrente darfst du seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, steuerlich zählt aber fast jeder Euro. Ein pauschal versteuerter Minijob bleibt außen vor. Ein regulärer Job wird zur Rente addiert, und die Erklärung ist dann schon Pflicht, wenn der steuerpflichtige Teil deiner Rente 410 Euro übersteigt. Hast du die Regelaltersgrenze erreicht und arbeitest sozialversicherungspflichtig weiter, bleiben mit der Aktivrente seit 2026 bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei, für Selbstständige und Minijobs gilt das nicht.
Nimmst du zuerst eine Teilrente?
Wechselst du von der Teilrente auf die volle Rente, bleibt das steuerlich dieselbe Rente. Es gilt der Besteuerungsanteil aus dem Jahr, in dem die Teilrente begonnen hat, und den Rentenfreibetrag passt das Finanzamt im selben Verhältnis an, in dem deine Rente durch den Wechsel steigt.
Folgt deine Altersrente auf eine Erwerbsminderungsrente?
Dann bekommt die Altersrente einen eigenen Rentenfreibetrag, aber einen günstigeren Besteuerungsanteil. Das Finanzamt zieht die Jahre, in denen du eine Erwerbsminderungsrente versteuert hast, vom Beginn der Altersrente ab. Wer von 2020 bis 2025 Erwerbsminderungsrente bezogen hat und ab Januar 2026 Altersrente bekommt, versteuert deshalb 80 statt 84 Prozent.
Beziehst du eine Witwenrente?
Für die Witwen- oder Witwerrente gilt dieselbe Regel, wenn dein verstorbener Partner schon Rente bezogen hat. Sie bekommt meist einen niedrigeren Besteuerungsanteil und einen eigenen Freibetrag. Weil sie zu deiner eigenen Rente addiert wird, liegst du trotzdem schnell über der Grenze aus der Steuertabelle.
Hast du Mieteinnahmen oder Zinsen?
Mieteinnahmen zählen nach Abzug der Kosten voll mit. Zinsen und Dividenden bleiben bis 1.000 Euro im Jahr, bei Ehepaaren bis 2.000 Euro, mit einem Freistellungsauftrag steuerfrei, darüber behält die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer ein. Liegt dein persönlicher Steuersatz darunter, holst du dir mit der Günstigerprüfung in der Erklärung einen Teil davon zurück.
Was du als Rentner von der Steuer absetzen kannst
Absetzen heißt, du gibst bestimmte Ausgaben in der Steuererklärung an, denn von selbst berücksichtigt das Finanzamt sie nicht. Die meisten davon ziehst du vom Einkommen ab, sie senken also das zu versteuernde Einkommen. Nur Kosten für Handwerker und Hilfen im Haushalt ziehst du direkt von der fertig berechneten Steuer ab, und das bringt meist mehr.
Pauschbeträge bei Behinderung und Pflege
Am einfachsten sind die Pauschbeträge nach § 33b EStG, weil du dafür keine Kosten nachweisen musst. Sie senken dein Einkommen, sobald du sie in der Erklärung beantragst. Ab einem Grad der Behinderung von 20 steht dir ein Behinderten-Pauschbetrag zu, als Nachweis reicht der Bescheid des Versorgungsamts.
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag im Jahr |
|---|---|
| 20 | 384 € |
| 30 | 620 € |
| 40 | 860 € |
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| Merkzeichen H, Bl oder TBl | 7.400 € |
Pflegst du einen Angehörigen oder einen nahestehenden Menschen ab Pflegegrad 2, kommt der Pflege-Pauschbetrag hinzu. Voraussetzung ist, dass du die Pflege persönlich in deiner oder seiner Wohnung übernimmst und dafür kein Geld bekommst. Teilen sich mehrere die Pflege, wird der Betrag unter ihnen aufgeteilt.
| Pflegegrad der gepflegten Person | Pauschbetrag im Jahr |
|---|---|
| 2 | 600 € |
| 3 | 1.100 € |
| 4 oder 5, Merkzeichen H | 1.800 € |
Sind deine tatsächlichen Kosten höher, kannst du sie statt des Pauschbetrags mit Belegen als außergewöhnliche Belastung angeben. Dann gilt allerdings dieselbe Hürde wie bei Krankheitskosten, und das lohnt sich nur, wenn die Kosten den Pauschbetrag deutlich übersteigen.
Krankheitskosten und die zumutbare Belastung
Zuzahlungen für Medikamente, Zahnersatz, Brillen oder Hörgeräte sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Einen Teil davon musst du aber selbst tragen, die sogenannte zumutbare Belastung. Sie richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand, und erst was darüber liegt, senkt dein Einkommen.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | bis 51.130 € | darüber |
|---|---|---|---|
| Alleinstehend | 5 % | 6 % | 7 % |
| Verheiratet | 4 % | 5 % | 6 % |
Jeder Satz gilt nur für den Teil der Einkünfte in seiner Stufe. Mit Kindern, für die du Kindergeld bekommst, sind die Sätze niedriger.
Bei 2.000 Euro Rente aus dem Rechenbeispiel, also einem Gesamtbetrag von 19.938 Euro, liegt die zumutbare Belastung bei rund 1.043 Euro. Wer im Jahr weniger für Zuzahlungen ausgibt, hat davon steuerlich nichts.
Spenden und Kirchensteuer
Spenden und die im Jahr gezahlte Kirchensteuer sind Sonderausgaben nach § 10 und § 10b EStG. Sie senken dein Einkommen, sobald sie zusammen mehr als die Pauschale von 36 Euro ausmachen, bei Ehepaaren 72 Euro.
Handwerker und Hilfen im Haushalt
Für Arbeiten in deinem Haushalt ziehst du nach § 35a EStG 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuer ab, auch für einen ambulanten Pflegedienst. Bei Handwerkern zählen nur Arbeits- und Fahrtkosten, nicht das Material, und du brauchst eine Rechnung, die du überwiesen hast. Heb solche Rechnungen deshalb über das ganze Jahr auf.
| Ausgabe | Abzug von der Steuer | Höchstens im Jahr |
|---|---|---|
| Haushaltshilfe im Minijob | 20 % | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienste, Gartenpflege, Pflegedienst | 20 % | 4.000 € |
| Handwerker, nur Arbeitskosten | 20 % | 1.200 € |
So gibst du die Erklärung ab und zahlst die Steuer
Elektronisch abgeben musst du nur, wenn du neben der Rente Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, einem Gewerbe oder einer Land- und Forstwirtschaft hast, und zwar unabhängig von der Höhe des Gewinns (§ 25 Abs. 4 EStG). Sonst kannst du zwischen drei Wegen wählen.
- Auf Papier mit Hauptvordruck und Anlage R. Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen bieten zusätzlich eine vereinfachte Erklärung für Rentner an.
- Über Elster, das kostenlose Portal der Finanzverwaltung. Mit dem Belegabruf holst du die gemeldeten Rentendaten und Versicherungsbeiträge direkt in die Erklärung.
- Mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuersoftware.
Vergleiche die gemeldeten Daten mit deinem Rentenbescheid und der Rentenanpassungsmitteilung, denn Fehler bei der Meldung kommen vor.
Die Erklärung für 2026 musst du bis zum 2. August 2027 abgeben, weil der 31. Juli ein Samstag ist. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Abgabefrist bis zum 29. Februar 2028. Wer zu spät abgibt und nachzahlen muss, riskiert einen Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der Nachzahlung für jeden angefangenen Monat, mindestens 25 Euro pro Monat. Ab dem 15. Monat nach Ende des Steuerjahres muss das Finanzamt ihn festsetzen, eine fehlende Erklärung für 2025 solltest du deshalb bis Ende Februar 2027 nachholen.
Zu zahlen ist die Steuer erst mit dem Bescheid, oft mehr als ein Jahr nach dem Steuerjahr. Leg deshalb jeden Monat ein Zwölftel der erwarteten Jahressteuer zurück, im Beispiel 70 Euro. Ab 400 Euro Steuer im Jahr kann das Finanzamt außerdem vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzen, sodass im ersten Jahr Nachzahlung und Vorauszahlungen zusammenkommen.