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Höchster Pflegeheim-Zuschuss soll 18 Monate später kommen

Pflegerin im Heim erklärt alten Pflegeperson und Angehöriger den Heimzuschuss

Pflegeheimbewohner sollen deutlich länger auf die höchste Entlastung bei den Heimkosten warten. Nach dem aktuellen Reformplan würde der Zuschuss von 75 Prozent erst nach viereinhalb Jahren greifen. Bisher wird diese Stufe nach drei Jahren erreicht.

Für die Pflegeversicherung ist es die größte Einzelmaßnahme des Jahres 2027. Bewohner müssten ihren pflegebedingten Eigenanteil dagegen über Jahre länger in einer höheren Höhe tragen. Beschlossen ist die Verschiebung noch nicht.

Aus drei Jahren werden viereinhalb

Die Pflegekasse beteiligt sich nicht an allen Heimkosten. Sie zahlt aber nach § 43c SGB XI einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Dessen Höhe steigt derzeit nach jeweils zwölf Monaten im Pflegeheim. Anspruch haben nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.

Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes mit Bearbeitungsstand 4. Juni 2026 verlängert jede Stufe auf 18 Monate. Dadurch verschieben sich die höheren Zuschüsse immer weiter nach hinten.

ZuschussGeltendes RechtReformplan
15 %1. bis 12. Monat1. bis 18. Monat
30 %13. bis 24. Monat19. bis 36. Monat
50 %25. bis 36. Monat37. bis 54. Monat
75 %ab dem 37. Monatab dem 55. Monat

Die erste Erhöhung auf 30 Prozent käme damit sechs Monate später. Auf den Zuschuss von 50 Prozent müssten Bewohner zwölf Monate länger warten. Die höchste Stufe von 75 Prozent würde sich sogar um 18 Monate verschieben.

Der Zuschuss gilt nur für einen Teil der Rechnung

Die Prozentwerte beziehen sich ausschließlich auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für Pflege und Betreuung. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen Bewohner weiterhin selbst bezahlen.

Ein Zuschuss von 75 Prozent bedeutet deshalb nicht, dass die Pflegekasse drei Viertel der gesamten Heimrechnung übernimmt. Er senkt nur den pflegebedingten Teil. Wie hoch die Belastung insgesamt ausfällt, hängt vom Pflegeheim und vom Bundesland ab. Die aktuellen Pflegeheimkosten seit Juli 2026 zeigen bereits ohne die geplante Verschiebung deutliche Steigerungen.

11.700 Euro Mehrkosten sind möglich

Wie stark die neuen Fristen wirken, zeigt eine Modellrechnung. Beträgt der pflegebedingte Eigenanteil konstant 1.500 Euro im Monat, entstehen gegenüber dem geltenden Recht folgende Mehrkosten:

  • Vom 13. bis zum 18. Monat fehlen 15 Prozentpunkte Zuschuss. Das sind 225 Euro im Monat und insgesamt 1.350 Euro.
  • Vom 25. bis zum 36. Monat fehlen 20 Prozentpunkte. Das sind 300 Euro im Monat und insgesamt 3.600 Euro.
  • Vom 37. bis zum 54. Monat fehlen 25 Prozentpunkte. Das sind 375 Euro im Monat und insgesamt 6.750 Euro.

Bis zur höchsten Zuschussstufe wären das zusammen 11.700 Euro mehr. Die Rechnung unterstellt einen unveränderten pflegebedingten Eigenanteil von 1.500 Euro. Steigt dieser während des Heimaufenthalts, fällt auch die zusätzliche Belastung höher aus. Bei einem niedrigeren Eigenanteil wäre sie entsprechend geringer.

Bestandsbewohner behalten nur ihre erreichte Stufe

Für Menschen, die Ende 2026 bereits im Pflegeheim leben, sieht § 144 SGB XI-E einen Besitzstandsschutz vor. Der am 31. Dezember 2026 erreichte Prozentsatz soll zum Jahreswechsel nicht sinken. Bereits im Heim verbrachte Monate werden weiterhin angerechnet.

Der Schutz verhindert aber nicht die längere Wartezeit bis zur nächsten Stufe. Wer Ende 2026 beispielsweise seit 30 Monaten im Heim lebt und bereits 50 Prozent Zuschuss erhält, behält diese 50 Prozent. Die höchste Stufe würde nach dem Entwurf jedoch erst nach mehr als 54 Monaten erreicht. Nach geltendem Recht wären 75 Prozent schon nach mehr als 36 Monaten fällig.

Wer Ende 2026 bereits 75 Prozent erhält, soll diesen Zuschuss behalten. Besonders stark träfe die Neuregelung deshalb neue Heimbewohner und Bestandsbewohner, die noch nicht in der höchsten Stufe angekommen sind.

Die größte Sparmaßnahme des Jahres 2027

Keine andere Einzelmaßnahme des Entwurfs bringt der Pflegeversicherung 2027 mehr. Die Finanztabelle des Ministeriums weist für die verlängerten Verweildauerstufen Minderausgaben von 2,6 Milliarden Euro aus. Zum Vergleich: Die gekürzten Rentenbeiträge für pflegende Angehörige bringen 1,8 Milliarden, die verschärfte Begutachtungssystematik 1,3 Milliarden und der Wegfall der Leistungen bei Pflegegrad 1 0,4 Milliarden Euro.

Für 2028 sind 2,7 Milliarden Euro eingeplant, für 2029 noch 2,4 Milliarden Euro und für 2030 rund 2 Milliarden Euro.

Diese Beträge sind eher eine Untergrenze. In einer Fußnote zur Finanztabelle räumt das Ministerium ein, dass sich aus der befristet ausgesetzten Tariftreueregelung in Verbindung mit dem Leistungszuschlag weitere Minderausgaben ergeben, die wegen paralleler Wechselwirkungen nicht quantifizierbar seien. Der Grund ist simpel: Weil der Zuschlag ein Prozentsatz des Eigenanteils ist, spart die Pflegekasse doppelt, sobald die Pflegesätze gedämpft werden.

Ein Teil der Kosten verschwindet damit nicht, sondern wird verlagert. Können Pflegeheimbewohner den höheren Eigenanteil nicht aus Einkommen und Vermögen bezahlen, kommt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht. Für Länder und Gemeinden erwartet der Entwurf im Bereich der Hilfe zur Pflege im Jahr 2027 Mehrausgaben von rund einer Milliarde Euro, abnehmend auf rund 800 Millionen Euro im Jahr 2030. Diese Zahl gilt für das gesamte Gesetz, eine Aufschlüsselung nach Einzelmaßnahmen enthält der Entwurf nicht.

Der Deutsche Landkreistag lehnt die Streckung der Zuschüsse ab. Die Pflegeversicherung werde auf Kosten der kommunal finanzierten Sozialhilfe stabilisiert. Der Verband bezweifelt außerdem, dass die zusätzlichen Sozialhilfeausgaben bis 2030 so stark zurückgehen werden, wie es der Entwurf annimmt.

Die Kinder könnten wieder herangezogen werden

An dieser Stelle endet die Kette nicht. Im Vorblatt des Referentenentwurfs kündigt die Bundesregierung an, die Kommunen bei den steigenden Sozialhilfekosten entlasten zu wollen. Sie strebe deshalb in einem separaten Verfahren an, die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von 2020 zur Begrenzung der Anrechnung von Einkommen Angehöriger bei der Hilfe zur Pflege zurückzunehmen.

Gemeint ist die 100.000-Euro-Grenze. Seit 2020 dürfen Sozialämter Unterhaltsansprüche gegen Kinder von Pflegebedürftigen nur noch geltend machen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen diese Schwelle übersteigt. Fällt die Begrenzung, könnten Kinder wieder bei deutlich niedrigeren Einkommen für die Heimkosten ihrer Eltern einstehen.

Diese Rücknahme ist nicht Teil des Pflegeneuordnungsgesetzes. Sie steht im Entwurf nur als erklärte Absicht und müsste in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden. Für Betroffene ist der Zusammenhang trotzdem entscheidend: Der spätere Zuschuss erhöht den Eigenanteil, der höhere Eigenanteil treibt Bewohner in die Sozialhilfe, und die Sozialhilfekosten sind der Grund, mit dem die Bundesregierung den Griff auf das Einkommen der Kinder begründet.

Auch Unionspolitiker verlangen eine Korrektur

Die geplanten Heimzuschüsse stoßen auch innerhalb der Union auf Widerstand. Die Fraktionsvorsitzenden von CDU und CSU aus sechs Landtagen forderten am 2. Juli 2026 Nachbesserungen. Der spätere Anstieg der Zuschüsse führe zu höheren Belastungen und zu mehr Fällen in der Hilfe zur Pflege, warnte der bayerische CSU-Fraktionschef Klaus Holetschek.

Damit wächst der Widerstand gegen mehrere zentrale Sparmaßnahmen desselben Entwurfs gleichzeitig.

Der Zeitplan für 2027 wird knapp

Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt weiterhin nur als Referentenentwurf vor. Auf der Verfahrensseite des Bundesgesundheitsministeriums ist bis zum 17. Juli 2026 kein Kabinettsbeschluss ausgewiesen.

Der Kabinettsbeschluss war ursprünglich für Mai vorgesehen und wurde seither mehrfach verschoben. Die Kabinettzeitplanung vom 10. Juli führt das Vorhaben für den 22. und den 29. Juli als möglichen Termin, auf den Tagesordnungen dieser Sitzungen steht es jedoch nicht. Aus den Ländern ist zu hören, dass sich die Befassung bis in den August verschieben könnte.

Der Bundestag hat seine letzte Sitzungswoche vor der Sommerpause am 10. Juli beendet und tritt laut Sitzungskalender erst am 7. September wieder zusammen. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 bleibt möglich, wird zeitlich aber immer anspruchsvoller. Bis zu einer Gesetzesänderung gelten weiterhin die Zuschussstufen nach zwölf, 24 und 36 Monaten.