Ein Schwerbehindertenausweis eröffnet wichtige Rechte, aber keinen einheitlichen Leistungskatalog. Manche Vorteile gelten bereits ab GdB 20, andere erst ab GdB 50. Freifahrt, Kraftfahrzeugsteuervergünstigung, Rundfunkermäßigung oder Parkausweis setzen meist ein passendes Merkzeichen voraus.
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Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Schwerbehinderteneigenschaft und Merkzeichen. GdB 50 ohne Merkzeichen reicht für Zusatzurlaub, besonderen Kündigungsschutz und den steuerlichen Pauschbetrag, nicht aber für Behindertenparkplätze oder kostenlose Fahrten im Nahverkehr.
Welcher Schwellenwert zählt?
| Voraussetzung | Mögliche Wirkung | Was nicht automatisch folgt |
|---|---|---|
| GdB ab 20 | Behinderten-Pauschbetrag | kein Schwerbehindertenausweis |
| GdB 30 oder 40 | Gleichstellung im Arbeitsleben möglich | kein Zusatzurlaub, keine besondere Altersrente |
| GdB ab 50 | Schwerbehindertenausweis, Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz | keine automatische Freifahrt oder Parkerlaubnis |
| bestimmte Merkzeichen | Mobilitäts-, Steuer- oder Rundfunkvorteile | Merkzeichen entstehen nicht allein durch einen hohen GdB |
Welche Rechtsfolge bei dir greift, hängt zusätzlich von Beschäftigungsstatus, Arbeitswoche, Alter, Versicherungszeiten, Fahrzeugnutzung und weiteren persönlichen Voraussetzungen ab. Die folgende Übersicht nennt die wichtigsten gesetzlichen Bereiche, nicht jeden freiwilligen Rabatt eines privaten Anbieters.
Arbeit und Steuern
Zusatzurlaub
Beschäftigte mit Schwerbehinderung erhalten bei einer Fünf-Tage-Woche grundsätzlich fünf bezahlte zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeit auf mehr oder weniger Wochentage, wird der Anspruch entsprechend angepasst. Entscheidend ist die Zahl der Arbeitstage, nicht die tägliche Stundenzahl.
Beginnt oder endet die Schwerbehinderteneigenschaft im laufenden Jahr, entsteht der Zusatzurlaub anteilig für volle Monate. Eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 reicht nicht. Beim Zusatzurlaub zählen außerdem die regelmäßigen Arbeitstage und der Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber.
Besonderer Kündigungsschutz
Vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist regelmäßig die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamts erforderlich. Der Schutz verhindert Kündigungen nicht vollständig, sondern schaltet ein zusätzliches Verfahren ein, in dem Arbeitsplatzsicherung und Hilfen geprüft werden. Auch Gleichgestellte können erfasst sein.
Der besondere Schutz ersetzt keine Kündigungsschutzklage. Nach Zugang einer Kündigung läuft regelmäßig eine Frist von drei Wochen für die Klage beim Arbeitsgericht. Beim besonderen Kündigungsschutz sind deshalb sowohl das Verfahren vor dem Integrationsamt als auch die Klagefrist wichtig.
Arbeitsplatz und Mehrarbeit
Beschäftigte können eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und bestimmte Hilfen im Arbeitsleben beanspruchen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Verlangen sind schwerbehinderte Menschen außerdem von Mehrarbeit im gesetzlichen Sinn freizustellen. Eine pauschale Befreiung von jeder Überstunde folgt daraus nicht.
Arbeitgeber müssen den GdB nicht automatisch kennen. Wer Zusatzurlaub oder Anpassungen nutzen möchte, muss den Status nachweisen. Eine Mitteilung der Schwerbehinderung sollte sich auf den Nachweis beschränken, der für das konkrete Recht erforderlich ist.
Behinderten-Pauschbetrag
Der steuerliche Pauschbetrag beginnt bereits ab GdB 20. Er mindert das zu versteuernde Einkommen und ist daher nicht mit einer direkten Auszahlung in gleicher Höhe gleichzusetzen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
| GdB | Jährlicher Pauschbetrag |
|---|---|
| 20 | 384 € |
| 30 | 620 € |
| 40 | 860 € |
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| H, Bl oder TBl | 7.400 € |
Bei den Merkzeichen H, Bl oder TBl gilt der erhöhte Pauschbetrag anstelle des normalen GdB-Betrags. Beim Behinderten-Pauschbetrag sind außerdem Eintragung, mögliche Übertragung auf Eltern und der Vergleich mit Einzelnachweisen relevant.
Die aktuellen Beträge stehen in den Lohnsteuer-Hinweisen des Bundesfinanzministeriums.
Mobilität und Abgaben
Freifahrt und Wertmarke
Für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr reicht der grüne Ausweis nicht. Erforderlich sind ein grün-oranger Ausweis mit passendem Merkzeichen sowie ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Bei G, Gl oder aG beträgt die Eigenbeteiligung derzeit 53 Euro für sechs Monate oder 104 Euro für zwölf Monate, sofern keine Befreiung greift.
Mit H, Bl oder TBl sowie bei bestimmten Sozialleistungen wird die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung ausgegeben. Die Freifahrt und Wertmarke gelten nur in den erfassten Verkehrsmitteln und Strecken; Fernverkehrszüge sind nicht pauschal eingeschlossen.
Kraftfahrzeugsteuer
Bei Merkzeichen G oder Gl kann regelmäßig eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent gewählt werden. Diese Wahl kann die kostenpflichtige Wertmarke für den Nahverkehr ausschließen. Mit aG, H oder Bl kommt grundsätzlich eine vollständige Steuerbefreiung infrage. Das Fahrzeug muss auf die berechtigte Person zugelassen und zweckentsprechend genutzt werden.
Für die Kraftfahrzeugsteuer entscheiden Merkzeichen, Fahrzeugzulassung, Nutzungszweck und die Wahl zwischen Freifahrt und Steuerermäßigung.
Parkausweis und Parkerleichterungen
GdB 50 oder Merkzeichen G allein berechtigen nicht zum Behindertenparkplatz. Die mit Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Plätze dürfen grundsätzlich nur mit dem blauen EU-Parkausweis genutzt werden. Dieser knüpft regelmäßig an aG oder Bl beziehungsweise gesetzlich gleichgestellte besondere Voraussetzungen an.
Der orangefarbene Parkausweis eröffnet für bestimmte Personengruppen Parkerleichterungen, jedoch keine Nutzung der blauen Behindertenparkplätze. Ein Parkausweis bei Schwerbehinderung muss sichtbar im Fahrzeug ausliegen; Umfang und regionale Sonderausweise hängen von der konkreten Berechtigung ab.
Begleitperson
Merkzeichen B weist nach, dass eine Begleitperson bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mitgenommen werden darf. Die Begleitperson wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen kostenlos befördert, während die schwerbehinderte Person selbst je nach Ausweis und Wertmarke einen eigenen Fahrschein benötigen kann.
Eine Begleitung ist keine Pflicht. Beim Merkzeichen B geht es um die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, nicht um ein Verbot, allein unterwegs zu sein.
Rundfunkbeitrag
Mit Merkzeichen RF kann eine Ermäßigung auf einen Drittelbeitrag beantragt werden. Der ermäßigte Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 6,12 Euro monatlich. Eine vollständige Befreiung folgt aus RF allein nicht, kann aber bei bestimmten Sozialleistungen unabhängig vom Merkzeichen möglich sein.
Ohne Antrag ändert sich der Beitrag nicht. Das Merkzeichen RF ermöglicht bei erfüllten gesundheitlichen Voraussetzungen eine Ermäßigung, während bei bestimmten Sozialleistungen unabhängig davon eine Befreiung möglich ist. Der Beitragsservice nennt die Voraussetzungen für die Ermäßigung für Menschen mit Behinderung.
Rente und Grenzen
Frühere Altersrente
Ab GdB 50 kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage kommen. Zusätzlich sind 35 Jahre Wartezeit und die Altersgrenze des Geburtsjahrgangs erforderlich. Jahrgänge ab 1964 können ohne Abschläge mit 65 oder frühestens mit 62 gegen bis zu 10,8 Prozent dauerhaften Abschlag starten.
Eine höhere Schwerbehinderung erhöht die Rente nicht und senkt das Rentenalter nicht weiter. Die Rente mit Schwerbehinderung richtet sich nach Geburtsjahr, 35 Jahren Wartezeit und möglichem Vorziehen, nicht nach der Höhe des GdB oberhalb von 50.
Was GdB 50 ohne Merkzeichen bringt
Auch ohne Merkzeichen bestehen wesentliche Vorteile. Dazu gehören der Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro, Zusatzurlaub bei Beschäftigung, besonderer Kündigungsschutz und der mögliche Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Hinzu kommen je nach Situation Hilfen zur Arbeitsplatzgestaltung und weitere arbeitsrechtliche Schutzregeln.
Nicht enthalten sind die pauschale Freifahrt, Kraftfahrzeugsteuervergünstigung, Rundfunkermäßigung und das Recht auf Behindertenparkplätze. Diese Leistungen hängen an Merkzeichen oder zusätzlichen Feststellungen.
Was nicht automatisch gilt
- Schwerbehinderung erhöht weder Pflegegeld noch gesetzliche Rente automatisch.
- Ein bestimmter Pflegegrad folgt nicht aus dem GdB.
- Krankenkassenbeiträge sinken durch GdB 50 nicht pauschal.
- Private Rabatte bei Kultur, Freizeit oder Verkehr sind freiwillig und regional unterschiedlich.
- Führerschein und Fahreignung werden nicht allein wegen des Ausweises entzogen.
- Parkvorteile setzen einen gesonderten Parkausweis voraus.
Bei Schwerbehinderung entscheidet stets das Zusammenspiel aus GdB, Ausweis, Merkzeichen und zusätzlichem Antrag. Prüfe deshalb vor jedem Vorteil, welcher GdB festgestellt ist, welches Merkzeichen im Ausweis steht und ob ein gesonderter Antrag erforderlich ist.