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Mehr BAföG ab 2027 – Studenten bleiben nur 190 Euro Waisenrente frei

Das Bundeskabinett hat am 12. August den Gesetzentwurf für die 30. BAföG-Novelle beschlossen. Wohnkostenpauschale und Bedarfssätze sollen ab 2027 steigen. Für Studenten mit Waisenrente bleibt aber ein zweiter Betrag entscheidend: Im bislang veröffentlichten Entwurf stehen weiterhin nur 190 Euro Waisenrente im Monat anrechnungsfrei. Der darüber liegende Teil wird grundsätzlich bei der BAföG-Berechnung berücksichtigt.

Die Reform erhöht Bedarf und Wohnkostenpauschale

Nach dem Kabinettsbeschluss soll die Wohnkostenpauschale für Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, zum Sommersemester 2027 von 380 auf 440 Euro steigen. Der Grundbedarf für Studenten an Hochschulen soll danach von derzeit 475 Euro auf 503 Euro zum Wintersemester 2027/28 und auf 563 Euro zum Sommersemester 2029 angehoben werden.

Damit ist die Reform noch nicht geltendes Recht. Der Gesetzentwurf muss das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Für die Waisenrente ist außerdem wichtig, welche Regel der Entwurf nicht sichtbar verändert: Der besondere Freibetrag in der BAföG-Einkommensanrechnung bleibt in der bislang veröffentlichten Fassung bei den heutigen Beträgen.

Bei Waisenrente gelten für Studenten 190 Euro

Das geltende BAföG enthält für Waisenrente und Waisengeld eine eigene Regel. Bei einer eng begrenzten Gruppe von Schülern mit Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bleiben monatlich 270 Euro anrechnungsfrei. Für andere Auszubildende und damit regelmäßig auch für Hochschulstudenten sind es 190 Euro.

Der allgemeine Freibetrag für sonstiges eigenes Einkommen kommt nicht zusätzlich oben drauf. Das Gesetz ordnet die Waisenrentenregel ausdrücklich abweichend von der allgemeinen Einkommensregel an. Eine Waisenrente von beispielsweise 450 Euro wird deshalb nicht erst um einen allgemeinen Freibetrag und anschließend nochmals um 190 Euro gekürzt. Andere Einkommensarten folgen eigenen Anrechnungsregeln und können im selben BAföG-Bescheid deshalb anders behandelt werden.

Dass eigenes Einkommen die gesetzliche Waisenrente heute grundsätzlich nicht mindert, bedeutet umgekehrt nicht, dass die Waisenrente bei anderen Leistungen folgenlos bleibt. Bei BAföG kann sie oberhalb des Sonderfreibetrags den Förderbetrag reduzieren. Die Unterschiede zwischen Rentenanspruch, Steuer und anderen Leistungen sind auch bei der Waisenrente und ihrer Anrechnung entscheidend.

450 Euro Waisenrente können 260 Euro BAföG-Bedarf mindern

Eine Modellrechnung zeigt die Wirkung. Angenommen wird ein Student, der nicht bei den Eltern wohnt. Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge, Elterneinkommen, Vermögen und weiteres eigenes Einkommen bleiben außen vor. Für die Rechnung wird eine monatlich berücksichtigte Waisenrente von 450 Euro unterstellt. Davon bleiben 190 Euro frei, 260 Euro mindern den BAföG-Bedarf.

Zeitpunkt nach ReformplanGrundbedarf + WohnenAnrechnung WaisenrenteVerbleibender Bedarf
heute855 €260 €595 €
Sommersemester 2027915 €260 €655 €
Wintersemester 2027/28943 €260 €683 €
Sommersemester 20291.003 €260 €743 €

Die unveränderte 190-Euro-Grenze nimmt den geplanten Erhöhungen also nicht ihre Wirkung. Unter den Modellannahmen steigt der verbleibende Bedarf im Sommersemester 2027 durch die höhere Wohnkostenpauschale um 60 Euro. Mit dem höheren Grundbedarf kommen zum Wintersemester 2027/28 weitere 28 Euro hinzu. Die Waisenrente selbst wird nicht gekürzt. Sie sorgt dafür, dass der BAföG-Anspruch niedriger berechnet wird.

Im Bescheid zählt der gesamte Bewilligungszeitraum

Die Modellrechnung ist bewusst vereinfacht. Tatsächlich berücksichtigt das BAföG auch das Einkommen der Eltern, eigenes Vermögen, weitere Einkünfte und mögliche Zuschläge. Beim Einkommen des Auszubildenden ist grundsätzlich der Bewilligungszeitraum maßgeblich. Änderungen der Waisenrente können deshalb in die Berechnung des gesamten Zeitraums einfließen und nicht nur in einen einzelnen Monat.

Das ist besonders bei einer Rentenanpassung relevant. Steigt eine Waisenrente während eines laufenden Bewilligungszeitraums, wird für das eigene Einkommen grundsätzlich die Summe im Bewilligungszeitraum ermittelt und auf dessen Kalendermonate verteilt. Der BAföG-Bescheid muss daher nicht für jeden Monat exakt den tatsächlich ausgezahlten Rentenbetrag als isolierte Rechengröße verwenden. Für die Prüfung zählt die Einkommensberechnung des Bewilligungszeitraums.

Ein Studium kann den Anspruch auf Waisenrente bis zum 27. Geburtstag verlängern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gerade in dieser Phase können Waisenrente und BAföG mehrere Jahre parallel laufen. Solange der Gesetzgeber den Sonderfreibetrag nicht ebenfalls anhebt, bleibt für Hochschulstudenten die 190-Euro-Grenze deshalb eine eigenständige Rechengröße neben den höheren BAföG-Sätzen.