Ein ehemaliger Busfahrer wollte vor Gericht eine Rente wegen Erwerbsminderung durchsetzen – und ist damit auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Den Ausschlag gab vor allem ein medizinisches Gutachten, das deutliche Widersprüche zwischen den geschilderten Beschwerden und dem tatsächlichen Verhalten des Klägers während der Untersuchung aufdeckte.
Worum es ging
Der 1963 geborene Kläger war bis 2021 als Busfahrer beschäftigt. Dann machten ihm gesundheitliche Probleme zu schaffen, vor allem an der Halswirbelsäule und in der rechten Hand, sodass er seit Ende 2021 zunächst krankgeschrieben und später arbeitslos ist. Im Sommer 2022 absolvierte er eine mehrwöchige Reha. Dort wurden unter anderem ein Funktionsdefizit der Halswirbelsäule und eine Gefühlsstörung in der rechten Hand festgestellt. Die Klinik hielt ihn zunächst auch für weniger als drei Stunden täglich belastbar, ging aber zugleich davon aus, dass sich seine Arbeitsfähigkeit mit einer geeigneten ambulanten Therapie mittelfristig wiederherstellen lasse.
Erwerbsminderungsrente abgelehnt – diese Fehler kosten den Anspruch
Anfang 2023 stellte der Mann einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung holte dazu die Einschätzung eines Beratungsarztes ein und lehnte den Antrag ab: Leichte Tätigkeiten seien ihm trotz gewisser Einschränkungen – kein schweres Heben, keine Arbeiten über Kopf, keine feinmotorisch anspruchsvollen Aufgaben mit der rechten Hand – ganztägig zumutbar. Den Widerspruch dagegen wies die Rentenversicherung ebenfalls zurück, nachdem ein zusätzlich eingeholtes Gutachten trotz nachgewiesener Folgen eines früheren Hirninfarkts zum gleichen Ergebnis gekommen war.
Eine erste Klage scheiterte daraufhin aus rein formalen Gründen, weil die Klagefrist versäumt worden war. Der Kläger stellte deshalb einen sogenannten Überprüfungsantrag – damit kann man eine bereits bestandskräftige Ablehnung noch einmal inhaltlich überprüfen lassen, wenn man sie für von Anfang an rechtswidrig hält. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt.
Der Streit vor Gericht
Gegen die erneute Ablehnung erhob der Kläger schließlich Klage vor dem Sozialgericht Konstanz. Dort befragte das Gericht mehrere behandelnde Ärzte des Klägers als Zeugen. Das Bild war uneinheitlich: Zwei Ärztinnen hielten nur noch rund drei Stunden Arbeit am Tag für möglich, ein Augenarzt und ein Wirbelsäulenzentrum gingen dagegen von voller bzw. sogar achtstündiger Belastbarkeit aus.
Entscheidend wurde am Ende ein vom Gericht selbst beauftragtes Gutachten. Die Gutachterin fand keine Erkrankung, die die geschilderten Beschwerden erklären könnte – weder körperlich noch psychisch. Zwar zog sie als einzige mögliche Erklärung eine sogenannte dissoziative Störung in Betracht, also eine psychisch bedingte, nicht bewusst gesteuerte Reaktion. Mehrere Beobachtungen sprachen aus ihrer Sicht jedoch dagegen: Der Kläger setzte seine rechte Hand, wenn er abgelenkt war oder sich unbeobachtet fühlte, völlig unauffällig ein, obwohl er sonst eine starke Bewegungseinschränkung zeigte. Ein angeblich mehrfach täglich eingenommenes Schmerzmittel ließ sich zudem im Blut nicht nachweisen. Medizinisch nachvollziehbar war für die Gutachterin lediglich, dass der Kläger aufgrund eines früheren, folgenlos verlaufenen Hirninfarkts keine Fahrzeuge mit Führerschein der Klasse 2 mehr fahren dürfe – etwa größere Busse. Im Übrigen ging sie von einer vorgetäuschten Störung aus und kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Kläger sechs Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche leichte Arbeiten verrichten könne.
Während das Verfahren noch lief, bewilligte die Rentenversicherung dem Kläger ab November 2025 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Das änderte aber nichts daran, dass das Sozialgericht Konstanz die Klage auf Erwerbsminderungsrente im Dezember 2025 abwies (Az. S 7 R 1542/24). Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und verlangte konkret eine Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab dem 01.03.2022 – also für die Jahre vor seiner Altersrente.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LSG wies die Berufung zurück (Az. L 13 R 165/26), und zwar ohne mündliche Verhandlung per Beschluss – das ist möglich, wenn die Richter den Fall einstimmig für klar entschieden halten und keine neue Verhandlung mehr für nötig erachten.
Inhaltlich schloss sich der Senat vollständig den Feststellungen der Vorinstanz an und stützte sich dabei besonders auf den ausführlichen Untersuchungsbericht der Gerichtsgutachterin. Der Kläger habe sich beim An- und Auskleiden, beim Schreiben, beim Gehen und bei zahlreichen anderen Aufgaben völlig unauffällig bewegt. Auffällig war für das Gericht dagegen der Unterschied zwischen dem, was der Kläger erzählte – etwa seit vier Jahren kaum Schlaf und kaum aushaltbare Schmerzen –, und dem, was die Gutachterin tatsächlich beobachtete: Während der gut eineinhalbstündigen Untersuchung zeigte er keine einzige Schmerzreaktion, und die demonstrierte Kraftanstrengung beim Zusammenpressen der Finger ließ immer dann nach, wenn er sich unbeobachtet glaubte. Für das Gericht ergab sich aus der Gesamtheit dieser Beobachtungen nachvollziehbar, dass die geschilderten Beschwerden übertrieben waren und allenfalls die bereits erwogene dissoziative Störung dahinterstehen könnte. Das ändere aber nichts daran, dass er körperlich leichte Arbeiten ganztägig ausüben könne.
Für die Gutachterin ergab sich aus alldem insgesamt der Eindruck einer hohen Motivation, „mit einfachen Mitteln eine Rente zu erlangen“ – wie sie es in ihrem Bericht formulierte.
Den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte folgte das Gericht nicht, weil diese ihre Beurteilung nicht mit nachprüfbaren medizinischen Befunden untermauern konnten. Auch der Reha-Bericht aus dem Jahr 2022 überzeugte nicht, weil der zuständige Orthopäde damals selbst keine entsprechende Funktionsstörung festgestellt hatte.
Weil keine besonders ungewöhnliche Kombination von Einschränkungen vorlag, musste das Gericht dem Kläger nicht einmal eine konkrete Tätigkeit benennen, die er noch ausüben könnte – nach ständiger Rechtsprechung reicht es in solchen Fällen aus, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, etwa auf einfache Sortier-, Montage- oder Verpackungsarbeiten oder leichte Bürohilfstätigkeiten. Auch dass er noch in der Lage ist, kurze Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, sprach gegen eine rentenrelevante Einschränkung.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Der Fall macht deutlich, wie wichtig es ist, dass geschilderte Beschwerden bei einer medizinischen Begutachtung durch objektive Befunde und die Untersuchung selbst nachvollziehbar sind. Wirken Aussagen zu Schmerzen oder Einschränkungen im Untersuchungsverlauf widersprüchlich – etwa weil sich ein angeblich eingenommenes Medikament nicht im Blut findet oder sich das gezeigte Verhalten je nach Beobachtungssituation deutlich unterscheidet –, kann das dazu führen, dass eine Erwerbsminderung nicht als nachgewiesen angesehen wird, selbst wenn einzelne behandelnde Ärzte die Leistungsfähigkeit anders einschätzen.