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Übersehener Versorgungsausgleich kostet Rentner die Rentenerhöhung

Ein gewonnener Prozess gegen die Rentenversicherung schützt nicht immer vor späteren Einbußen. Obwohl ein Rentner die Korrektur seiner zu hoch berechneten Altersrente erfolgreich abgewehrt hatte, sollte er anschließend von weiteren Rentenerhöhungen ausgeschlossen werden. Die Rentenkasse fror seine damalige Bruttorente von rund 1.201 Euro ein, bis der korrekt berechnete Anspruch diesen Betrag einholt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hielt dieses Vorgehen für rechtmäßig.

Entschieden wurde der Streit mit Urteil vom 21. Mai 2026, Az.: L 10 R 2715/25 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg. Dahinter steht eine Unterscheidung mit spürbaren Geldfolgen: Der Schutz einer bereits bewilligten Rentenhöhe garantiert noch keinen Anspruch darauf, dass auch ein Berechnungsfehler bei jeder Erhöhung weiter mitwächst.

Versorgungsausgleich fehlte trotz richtiger Angaben

Ausgangspunkt war ein Versorgungsausgleich, also die Aufteilung von Versorgungsansprüchen nach einer Scheidung. Bereits 1979 waren der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften übertragen worden. Als der Mann seine Altersrente beantragte, gab er diesen Versorgungsausgleich an. Trotzdem bewilligte die Rentenversicherung die Rente ab März 2006 ohne den erforderlichen Abzug.

Erst 2018 fiel ihr der Fehler auf. Daraufhin berechnete sie die Rente ab August 2019 niedriger und verlangte für diesen Monat zusätzlich 105,79 Euro zurück. Dagegen klagte der Rentner mit Erfolg: Das Sozialgericht Ulm hob die Bescheide im September 2020 auf, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X fehlten. Bei der Umsetzung dieses Urteils erhielt der Mann 2021 eine Nachzahlung von 2.476,09 Euro.

Damit war die Rentenkasse an der zunächst versuchten Korrektur gescheitert. Ende 2022 kündigte sie jedoch einen anderen Weg an: Der bisherige Betrag sollte weiterlaufen, künftige Erhöhungen aber zunächst ausbleiben.

1.201 Euro blieben stehen

Mit Bescheid vom April 2023 setzte die Rentenversicherung diese sogenannte Aussparung um. Gemeint ist das Einfrieren einer fehlerhaft zu hohen Leistung. Damals erhielt der Mann 1.201,44 Euro brutto monatlich. Mit dem Versorgungsausgleich hätten ihm lediglich 1.072,12 Euro zugestanden, also 129,32 Euro weniger.

Diese Differenz sollte durch spätere Rentenanpassungen aufgeholt werden. Solange die korrekt berechnete Rente unter dem geschützten Betrag bleibt, führen Erhöhungen deshalb zu keinem zusätzlichen Geld. Erst wenn sie ihn übersteigt, steigt auch die bewilligte Bruttorente wieder. Die Überzahlung wird dabei nicht nachträglich als Schuld abgetragen.

Für den Rentner war das dennoch unzulässig. Die Behörde habe trotz seiner Angaben mehr als zehn Jahre gebraucht, um den Fehler aufzugreifen. Danach müsse auch für die Zukunft ein Schlussstrich gelten. Dafür führte er einen konkreten Gesetzesverweis an: § 48 Absatz 4 SGB X verweist auf die Fristen des § 45 SGB X. Nach seiner Auffassung begrenzten diese deshalb auch die Aussparung.

Warum die Erhöhungssperre vor Gericht hielt

Mit dieser Argumentation scheiterte er zunächst am 7. August 2025 beim Sozialgericht Ulm. Seine Berufung wies das Landessozialgericht im Mai 2026 zurück. Der erste Prozesserfolg gegen die Kürzung blieb davon unberührt, denn nun ging es um den anderen Bescheid zur Aussparung.

Grundlage dafür sei § 48 Abs. 3 SGB X. Die Vorschrift greift gerade dann, wenn eine zu Unrecht gewährte Leistung nicht mehr zurückgenommen werden darf. Sie schützt den bisherigen Betrag, verhindert aber, dass der rechtswidrige Vorteil durch spätere Verbesserungen weiter anwächst.

Den Fristenverweis in Absatz 4 hielt das Gericht bei dieser Aussparung für nicht anwendbar. Andernfalls würde gerade die Regelung unterlaufen, die einen nicht mehr korrigierbaren Vorteil abschmelzen soll. Die Rentenkasse durfte die Erhöhungen deshalb nicht nur aussetzen, sondern musste es tun. Zuvor musste sie allerdings die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bewilligung erneut durch Bescheid feststellen. Auch das hatte sie 2023 getan.

Diese Folge betrifft fehlerhaft zu hohe, rechtlich geschützte Bewilligungen. Sie erlaubt keinen allgemeinen Stopp von Rentenerhöhungen. Die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.

Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte den Rentenbescheid prüfen und dabei beide Beträge vergleichen: die geschützte Bruttorente und den jeweils korrekt berechneten Anspruch. Daraus ergibt sich, wann wieder eine Erhöhung auszuzahlen ist. Gegen den Bescheid ist bei Bekanntgabe in Deutschland grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.