Verliert ein Kind einen Elternteil oder beide Eltern, kann die gesetzliche Rentenversicherung eine Waisenrente zahlen. Rechtlich gehört die Leistung dem Kind. Bei Minderjährigen stellen die Sorgeberechtigten den Antrag und verwalten die Zahlung für das Kind.
Auf dieser Seite
Entscheidend ist zuerst, ob eine Halbwaisenrente oder eine Vollwaisenrente infrage kommt. Höhe, Dauer und Antrag folgen anschließend weitgehend gemeinsamen Regeln. Eine automatische Zahlung gibt es nicht.
Welche Waisenrente passt?
| Situation | Rentenart | Grundbetrag |
|---|---|---|
| Ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt noch | Halbwaisenrente | 10 % der maßgeblichen Rente des verstorbenen Elternteils plus Zuschlag |
| Kein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt mehr | Vollwaisenrente | 20 % aus den maßgeblichen Rentenansprüchen beider Eltern plus Zuschlag |
Waisenrente ist der Oberbegriff. Im Alltag wird häufig nur von Halbwaisenrente gesprochen, weil der Tod eines Elternteils der deutlich häufigere Fall ist. Für die Vollwaisenrente genügt nicht allein eine bestimmte familiäre Bezeichnung. Maßgeblich ist, dass kein Elternteil mehr vorhanden ist, der dem Kind Unterhalt schuldet.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Der verstorbene Elternteil war rentenversichert
Regelmäßig muss der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn bereits eine gesetzliche Rente bezogen wurde. Bei bestimmten Ereignissen wie einem tödlichen Arbeitsunfall gelten erleichterte Regeln.
Das Kind gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis
Leibliche und adoptierte Kinder sind unmittelbar erfasst. Unter zusätzlichen Voraussetzungen können auch Stief- und Pflegekinder, Enkel oder Geschwister berücksichtigt werden, wenn sie in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
Die Altersgrenze wird eingehalten
Bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 18 Jahre alt wird, besteht der Anspruch grundsätzlich ohne Ausbildungsnachweis. Danach kann die Zahlung bei Schule, Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder einer anspruchsbegründenden Behinderung längstens bis zum 27. Geburtstag weiterlaufen. Die Einzelheiten behandelt die Dauer der Waisenrente.
Wann die Zahlung beginnt
Bezog der verstorbene Elternteil bereits eine gesetzliche Rente, beginnt die Waisenrente grundsätzlich mit dem Monat nach dem Sterbemonat. War noch keine Rente bewilligt, kann der Anspruch bereits am Todestag einsetzen. Die genaue Abrechnung steht später im Rentenbescheid.
Verspätete Anträge begrenzen die Nachzahlung. Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen schon länger vorlagen, werden höchstens zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat berücksichtigt. Gerade bei ungeklärten Familienverhältnissen oder fehlenden Versicherungsunterlagen sollte der Antrag deshalb zunächst fristwahrend gestellt werden.
Eltern müssen nicht verheiratet gewesen sein
Für den Anspruch des Kindes kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet waren, zusammenlebten oder getrennt waren. Entscheidend sind das rechtliche Kindschaftsverhältnis und das Versicherungskonto des Verstorbenen. Auch ein Kind, das keinen laufenden Kontakt zum verstorbenen Elternteil hatte, kann anspruchsberechtigt sein.
Bei einer Adoption können sich die rentenrechtlich maßgeblichen Eltern ändern. Stief- und Pflegekinder benötigen zusätzliche Nachweise zu Haushalt und Unterhalt. Solche Fälle sollten im Antrag vollständig dargestellt werden, statt nur die aktuelle Familienkonstellation anzugeben.
Was die Höhe bestimmt
Eine pauschale Waisenrente für jedes Kind gibt es nicht. Ausgangspunkt ist die gesetzliche Rente, die der verstorbene Elternteil bereits bezogen hat oder zum Todeszeitpunkt hätte beanspruchen können. Hinzu kommt ein individueller Zuschlag, dessen Höhe von den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen abhängt.
Bei der Halbwaisenrente beträgt der Grundbetrag zehn Prozent, bei der Vollwaisenrente zwanzig Prozent. Abschläge können den Ausgangsbetrag mindern. Einen für alle Kinder geltenden gesetzlichen Mindestbetrag gibt es nicht. Konkrete Rechenbeispiele stehen unter Höhe der Waisenrente.
Wem das Geld zusteht
Anspruchsberechtigt ist das Kind und nicht der überlebende Elternteil. Bei minderjährigen Kindern handelt der gesetzliche Vertreter. Die Rentenversicherung kann auf ein Konto des Kindes oder auf ein angegebenes Konto des gesetzlichen Vertreters zahlen. Verwendet werden muss das Geld für die Belange des Kindes.
Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die Waise selbst Ansprechpartner der Rentenversicherung. Für die Fortzahlung sind dann regelmäßig Ausbildungs- oder Studiennachweise erforderlich. Ein Wechsel des Kontos oder der Anschrift sollte unmittelbar mitgeteilt werden.
Eigenes Einkommen kürzt die Waisenrente nicht
Arbeitslohn, Ausbildungsvergütung oder Einkommen aus einem Nebenjob werden von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf die Waisenrente angerechnet. Die Rente selbst kann jedoch bei anderen Leistungen als Einkommen zählen. Das betrifft insbesondere Grundsicherungsgeld, BAföG oder Kinderzuschlag.
Steuer und Krankenversicherung folgen wiederum eigenen Regeln. Viele gesetzlich krankenversicherte Waisen zahlen aus der Waisenrente bis zur maßgeblichen Altersgrenze keine Beiträge. Die Abgrenzung erläutert Waisenrente bei Steuer und Krankenversicherung.
Waisenrente muss beantragt werden
Eine Meldung des Todesfalls löst noch keine automatische Rentenzahlung aus. Für den ersten Antrag werden regelmäßig der Antrag auf Hinterbliebenenrente und eine Anlage für die Waise benötigt. Nach dem 18. Geburtstag kommen Nachweise zur Ausbildung oder zum Studium hinzu.
Rückwirkend kann Waisenrente grundsätzlich höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt werden. Wer länger wartet, verliert deshalb möglicherweise Zahlungsmonate. Formulare und Unterlagen sind unter Waisenrente beantragen geordnet.
Waisenrente von anderen Leistungen trennen
Nach dem Tod eines Elternteils können mehrere Ansprüche nebeneinander bestehen. Der überlebende Ehepartner kann eine Witwen- oder Witwerrente erhalten, während dem Kind eine eigene Waisenrente zusteht. Nach einer Scheidung kann für den erziehenden Elternteil unter Umständen eine Erziehungsrente aus dem eigenen Versicherungskonto infrage kommen.
Waisengeld aus der Beamtenversorgung und Waisenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung folgen anderen Berechnungsregeln. Die hier beschriebenen Prozentsätze gelten ausschließlich für die gesetzliche Rentenversicherung.