Die Zahl der Stents bestimmt den Grad der Behinderung nicht. Zwei, fünf oder sieben Stents können bei guter Herzleistung zu derselben Bewertung führen. Maßgeblich ist, welche Belastung nach Behandlung noch möglich ist und wann Atemnot, Brustenge, Rhythmusstörungen oder Kreislaufprobleme auftreten.
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Nach Bypass-Operation oder Herzinfarkt gilt derselbe Grundsatz. Der Eingriff und die Diagnose erklären den medizinischen Verlauf, der GdB richtet sich aber nach der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung.
Die Herzleistung gibt die zentrale Spanne vor
| Verbleibende Belastbarkeit | Anhaltswert |
|---|---|
| keine wesentliche Beeinträchtigung selbst bei stärkerer Belastung | 0-10 |
| Beschwerden bei mittelschwerer Belastung | 20-40 |
| Beschwerden bereits bei alltäglicher leichter Belastung | 50-70 |
| zeitweise schwere Dekompensation | 80 |
| Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe | 90-100 |
Ergometerwerte ergänzen das klinische Bild. Beschwerden bei etwa 75 Watt können zur mittleren Gruppe passen, bei etwa 50 Watt zur nächsthöheren. Die Wattzahl ist kein isolierter Automatismus, weil Alter, Untersuchungsqualität, Medikamente und tatsächliche Alltagsbelastung mitbewertet werden.
Stents und Bypass erzeugen keinen festen GdB
Warum die Zahl der Stents wenig aussagt
Stents behandeln verengte Herzkranzgefäße. Entscheidend bleibt, ob nach der Behandlung eine relevante Durchblutungsstörung, Angina pectoris, eingeschränkte Pumpfunktion oder reduzierte Belastbarkeit fortbesteht. Fünf Stents sind kein versorgungsmedizinischer Tabellenwert.
Ein Antrag sollte deshalb nicht mit „mehreren Stents“ enden. Aussagekräftiger sind Beschwerden bei konkreter Belastung, Ergebnisse aus Belastungs-EKG oder Bildgebung, Ejektionsfraktion, Medikamentenbedarf und Einschränkungen im Tagesablauf.
Bypass-Operation
Nach einer Bypass-Operation zählt das dauerhafte Behandlungsergebnis. Sind Durchblutung und Belastbarkeit gut wiederhergestellt, kann der Einzel-GdB niedrig bleiben. Wiederkehrende Angina, Herzinsuffizienz oder relevante Rhythmusstörungen können eine höhere Einordnung tragen.
Herzinfarkt
Auch ein Herzinfarkt wird nicht allein wegen des Ereignisses bewertet. Narben, reduzierte Pumpfunktion, wiederkehrende Beschwerden und körperliche Leistungsgrenze bestimmen den dauerhaften GdB. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in der Erholungsphase ist davon zu unterscheiden.
Alltag statt Diagnosebezeichnung beschreiben
Herzbedingte Einschränkungen werden greifbar, wenn die Belastung konkret benannt wird:
- schnelles Gehen oder schwere körperliche Arbeit ohne Beschwerden
- Brustenge oder Atemnot bei zügigem Gehen
- Beschwerden beim normalen Spazierengehen oder nach einem Stockwerk
- Pausen beim Anziehen, Waschen oder kurzen Wegen
- Atemnot, Stauungszeichen oder Beschwerden bereits in Ruhe
Blutdruck, EKG-Abweichung oder Ejektionsfraktion sind wichtige Befunde, ersetzen diese funktionelle Einordnung aber nicht. Die Versorgungsmedizin stellt ausdrücklich auf klinisches Bild und Leistungsbeeinträchtigung ab.
Rhythmusstörungen, Schrittmacher und Defibrillator
Rhythmusstörungen
Anfallsweise hämodynamisch relevante Rhythmusstörungen können je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung mit 10 bis 30 bewertet werden, wenn keine dauerhafte Leistungseinbuße besteht. Bei zusätzlicher Herzinsuffizienz werden die Auswirkungen zusammen beurteilt.
Herzschrittmacher
Nach Implantation eines Herzschrittmachers nennt die Tabelle einen Anhaltswert von 10. Komplikationen, weiterhin bestehende Rhythmusstörungen oder eine eigenständige Herzleistungseinschränkung können zusätzlich berücksichtigt werden.
Implantierter Defibrillator
Nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators liegt der Anhaltswert bei mindestens 50. Auslösungen, psychische Folgen und die zugrunde liegende Herzerkrankung müssen dennoch in der Gesamtschau eingeordnet werden.
Herzklappen und Antikoagulation
Bei einer Herzklappenprothese beträgt der Anhaltswert mindestens 30. Die übliche dauerhafte Behandlung mit Gerinnungshemmern ist darin bereits berücksichtigt. Bleibende Leistungseinbußen, Rhythmusstörungen oder Komplikationen können eine höhere Bewertung rechtfertigen.
Eine bloße Einnahme von Gerinnungshemmern erzeugt keinen zusätzlichen Einzel-GdB. Blutungsfolgen oder andere eigenständige Gesundheitsstörungen werden nach ihren tatsächlichen Auswirkungen beurteilt.
Welche Befunde für den Antrag wichtig sind
- kardiologischer Bericht mit Diagnose und dauerhaftem Funktionszustand
- Belastungs-EKG mit erreichten Wattzahlen und Abbruchgrund
- Echokardiografie mit Pumpfunktion und Klappenbefund
- Berichte zu Stent, Bypass, Infarkt oder Herzklappenoperation
- Dokumentation von Rhythmusstörungen und Geräteauslesungen
- Medikamentenplan, Krankenhausaufenthalte und Dekompensationen
Konkrete Alltagseinschränkungen ergänzen den Befund. Ein Arztbericht sollte erkennen lassen, ob Beschwerden erst bei stärkerer Belastung, bei alltäglicher leichter Belastung oder bereits in Ruhe auftreten. Diese Abstufung entspricht der Logik der GdB-Tabelle.
Merkzeichen und Pflegegrad
Schwere Herzleistungseinschränkungen können die Gehfähigkeit erheblich begrenzen. Merkzeichen G ist möglich, wenn übliche Wegstrecken im Ortsverkehr wegen der Behinderung erheblich erschwert oder unter Gefahren zurückgelegt werden. Ein Stent oder GdB 50 allein genügt nicht.
Hilfebedarf im Alltag kann unabhängig davon einen Pflegegrad begründen. Für Pflegegrad und GdB gelten unterschiedliche Bewertungssysteme.
Gesamt-GdB bei mehreren Erkrankungen
COPD, Diabetes, Nierenschäden oder psychische Folgen können neben der Herzerkrankung bestehen. Überschneiden sich Atemnot und Belastungsgrenze, werden die Einzelwerte nicht addiert. Eigenständige Komplikationen können den Gesamt-GdB dennoch erhöhen.
Bei Diabetes werden etwa Therapieaufwand und Folgeschäden gesondert bewertet. Die Diabetes-GdB-Kriterien dürfen nicht pauschal in den Herz-GdB eingerechnet werden.
Rente und Erwerbsminderung nicht aus dem GdB ableiten
GdB 50 kann zusammen mit 35 Jahren Wartezeit und der maßgeblichen Altersgrenze den Zugang zur Rente mit Schwerbehinderung eröffnen. Der GdB erhöht den Rentenbetrag nicht.
Für die Erwerbsminderungsrente zählt das tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Kardiologische Belastungsbefunde können dafür wichtig sein, doch ein bestimmter GdB beweist keine volle oder teilweise Erwerbsminderung.
Bescheid prüfen oder Verschlechterung neu beantragen
Wurden Belastbarkeit, Rhythmusstörungen oder Pumpfunktion im aktuellen Bescheid unvollständig gewürdigt, kann ein Widerspruch gegen die GdB-Entscheidung passen. Die Zahl der Stents ist keine tragfähige Begründung, der funktionelle Befund dagegen schon.
Verschlechtert sich die Herzleistung erst später dauerhaft, kommt ein Antrag auf Erhöhung des GdB infrage. Das Verfahren erfasst den gesamten Gesundheitszustand neu.