Merkzeichen aG steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Der Maßstab ist deutlich strenger als bei G. Außerhalb eines Kraftfahrzeugs muss die Fortbewegung dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung möglich sein. Zusätzlich muss die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung mindestens einem GdB von 80 entsprechen.
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Ein Gesamt-GdB von 80 genügt nicht. Entscheidend ist der Anteil der Einschränkungen, der die Mobilität betrifft. Ebenso wenig führen Rollstuhl, Rollator, Pflegegrad oder eine bestimmte Diagnose automatisch zu aG.
Die zwei Kernvoraussetzungen
| Prüfung | Erforderlicher Maßstab |
|---|---|
| Fortbewegung außerhalb eines Fahrzeugs | dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung |
| Mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung | entspricht mindestens GdB 80 |
Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Eine Person kann insgesamt GdB 100 haben und dennoch kein aG erhalten, wenn die anerkannten Einschränkungen die Fortbewegung nicht in diesem Ausmaß betreffen. Umgekehrt beschränkt sich aG nicht auf Amputationen oder Querschnittlähmungen.
Was große Anstrengung bedeutet
Bewertet wird, wie die ersten Schritte außerhalb des Fahrzeugs gelingen. Sehr kurze Wege können bereits außergewöhnlich belastend sein, wenn erhebliche Schmerzen, Luftnot, Erschöpfung, Kreislaufprobleme oder Sturzgefahr auftreten. Häufige Pausen allein reichen nicht automatisch, können zusammen mit weiteren Befunden aber das Ausmaß verdeutlichen.
Fremde Hilfe umfasst mehr als das Schieben eines Rollstuhls. Unterstützung beim Aufstehen, Stabilisieren, Überwinden weniger Schritte oder Absichern gegen Stürze kann ebenfalls maßgeblich sein. Entscheidend bleibt, ob diese Hilfe dauerhaft für die Fortbewegung außerhalb des Fahrzeugs benötigt wird.
Welche Erkrankungen aG begründen können
Beine, Wirbelsäule und neuromuskuläre Erkrankungen
Schwerste Funktionsverluste der Beine, Lähmungen, Gelenkversteifungen oder neuromuskuläre Erkrankungen gehören zu den typischen Konstellationen. Die Diagnose allein genügt nicht. Kraft, Gleichgewicht, Transferfähigkeit, Gangbild und tatsächlich mögliche Strecke müssen zusammen eine mobilitätsbezogene Beeinträchtigung von mindestens 80 ergeben.
Ein Rollstuhl ist ein starkes Indiz, wenn er medizinisch notwendig und auch für sehr kurze Entfernungen dauerhaft erforderlich ist. Gelegentliche Nutzung bei längeren Strecken reicht dagegen regelmäßig nicht. Ein Rollator belegt aG nicht. Wer sich damit außerhalb des Fahrzeugs noch in relevantem Umfang fortbewegen kann, erreicht die außergewöhnlich hohe Schwelle regelmäßig nicht.
Herz, Lunge und andere innere Erkrankungen
Außergewöhnliche Gehbehinderung kann auch durch innere Leiden entstehen. Schwerste Herz- oder Lungenerkrankungen, bei denen bereits wenige Schritte zu massiver Luftnot oder Kreislaufbelastung führen, werden nach derselben funktionellen Schwelle beurteilt. Die Auswirkungen einer COPD oder Herzerkrankung müssen deshalb mit Funktionswerten und konkreter Alltagsbelastbarkeit belegt werden.
Neurologische und geistige Einschränkungen
Schwere Anfallsleiden, neurologische Störungen oder geistige Behinderungen können einbezogen werden, wenn sie die selbständige Fortbewegung außerhalb des Fahrzeugs in vergleichbarer Weise einschränken. Eine allgemeine Betreuungsbedürftigkeit reicht nicht. Maßgeblich ist die Mobilität selbst.
G und aG im Vergleich
Merkzeichen G erfasst erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren auf ortsüblichen Wegen. aG setzt eine außergewöhnlich schwere Einschränkung voraus, die schon die Fortbewegung unmittelbar nach dem Aussteigen prägt.
- G kann bei deutlich eingeschränkter Gehstrecke, inneren Leiden, Anfällen oder Orientierungsstörungen vorliegen.
- aG verlangt zusätzlich die mobilitätsbezogene Schwelle von mindestens 80.
- G allein eröffnet keinen blauen Parkausweis.
- aG ermöglicht den Antrag auf den blauen EU-Parkausweis.
Eine Verschlechterung von G zu aG wird nicht allein durch ein ärztliches Attest oder die Verordnung eines Rollstuhls festgestellt. Erforderlich ist ein Änderungsbescheid der Schwerbehindertenbehörde.
Blauer Parkausweis
Mit anerkanntem aG kann bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde ein blauer EU-Parkausweis beantragt werden. Erst dieser Parkausweis erlaubt das Parken auf Flächen mit Rollstuhlsymbol. Der Schwerbehindertenausweis allein darf nicht ersatzweise hinter die Windschutzscheibe gelegt werden.
Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht an ein bestimmtes Auto gebunden. Er darf auch verwendet werden, wenn die berechtigte Person nur mitfährt. Ohne ihre Teilnahme an der Fahrt ist die Nutzung unzulässig, selbst wenn Angehörige Besorgungen für sie erledigen.
Freifahrt und Kfz-Steuer
Wertmarke für den Nahverkehr
aG berechtigt zum Bezug eines Beiblatts mit Wertmarke. Mit gültiger Wertmarke gilt die Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr. Die Eigenbeteiligung beträgt 2026 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate, sofern keine kostenlose Ausgabe wegen Sozialleistungen oder eines weiteren Merkzeichens erfolgt.
Vollständige Kfz-Steuerbefreiung
Anders als bei G besteht kein Wahlrecht zwischen Freifahrt und Steuervergünstigung. aG kann eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ermöglichen und gleichzeitig die Wertmarke für den Nahverkehr. Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen und zweckentsprechend genutzt werden. Die Voraussetzungen der Kfz-Steuerbefreiung prüft das Hauptzollamt.
B kann zusätzlich wichtig sein
Wer bei Bus und Bahn regelmäßig Hilfe benötigt, kann neben aG auch Merkzeichen B erhalten. Dann fährt eine Begleitperson im Nah- und Fernverkehr kostenlos. aG allein berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme einer Begleitperson.
Umgekehrt führt B nicht automatisch zu aG. Begleitung kann wegen Orientierung, Sehbehinderung oder Hilfe beim Einsteigen erforderlich sein, ohne dass die außergewöhnlich strenge Mobilitätsschwelle erreicht wird.
aG beantragen und belegen
Ein überzeugender Antrag beschreibt den Weg vom Fahrzeug bis zum Ziel. Hilfreich sind Angaben zu den ersten Schritten, notwendiger personeller Unterstützung, Anstrengung, Schmerzen, Luftnot, Pausen, Transferproblemen und dauerhaft genutzten Hilfsmitteln. Befunde sollten erklären, warum diese Einschränkungen medizinisch nicht nur vorübergehend bestehen.
Wurde aG trotz bereits vorhandener schwerster Mobilitätseinschränkung abgelehnt, gehört der gesetzliche Maßstab in einen Widerspruch gegen die fehlende Feststellung. Tritt die Verschlechterung erst nach dem Bescheid ein, wird aG über einen Antrag auf Neufeststellung von GdB und Merkzeichen geprüft.