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Gleichstellung: Wann GdB 30 oder 40 im Beruf fast wie GdB 50 wirkt

Mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 kannst du schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben gleichgestellt werden. Voraussetzung ist ein konkreter behinderungsbedingter Nachteil beim Erlangen oder Behalten eines geeigneten Arbeitsplatzes. Gleichstellung ist kein automatischer Zwischenschritt auf dem Weg zu GdB 50.

Nach der Bewilligung greifen viele berufliche Schutzrechte, darunter der besondere Kündigungsschutz und Hilfen zur Arbeitsplatzsicherung. Zusatzurlaub, Schwerbehindertenausweis, Freifahrt und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleiben ausgeschlossen.

Wer gleichgestellt werden kann

VoraussetzungWas geprüft wird
GdBmindestens 30, aber weniger als 50
Arbeitsplatzgeeignete Beschäftigung mit mindestens 18 Wochenstunden
BehinderungsbezugArbeitsplatz ist wegen der Behinderung gefährdet oder ohne Gleichstellung kaum erreichbar
Räumlicher BezugWohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigung in Deutschland
AntragEntscheidung durch die Bundesagentur für Arbeit

GdB 30 oder 40 allein genügt nicht. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob der berufliche Nachteil gerade aus der Behinderung folgt. Allgemeine Unsicherheit, ein schlechtes Betriebsklima oder ein drohender Stellenabbau ohne Gesundheitsbezug reichen nicht.

Arbeitsplatz behalten

Konkrete behinderungsbedingte Schwierigkeiten können eine Gleichstellung zur Sicherung des bestehenden Arbeitsplatzes rechtfertigen. Dazu können häufige Ausfallzeiten, nachlassende Belastbarkeit, eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten, Konflikte über notwendige Anpassungen oder eine bereits angedrohte Kündigung gehören.

Entscheidend bleibt der Zusammenhang zur Behinderung. Befindet sich der gesamte Betrieb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder fällt eine Abteilung unabhängig von der Gesundheit weg, schafft die Gleichstellung keinen besonderen Vorrang. Ebenso wenig muss ein Arbeitgeber eine objektiv ungeeignete Tätigkeit dauerhaft fortsetzen.

Geeigneten Arbeitsplatz finden

Auch bei der Arbeitssuche kann eine Gleichstellung helfen. Plausibel wird der Antrag, wenn die Behinderung den Zugang zu passenden Stellen erschwert und die besonderen Förderinstrumente die Einstellung realistischer machen. Allgemeine Arbeitslosigkeit oder fehlende Qualifikationen genügen dafür nicht.

Als geeignet gilt ein Arbeitsplatz, den du unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen auf Dauer ausüben kannst. Technische Hilfen oder organisatorische Anpassungen dürfen dabei einbezogen werden. Eine Beschäftigung, die die Gesundheit absehbar überfordert, wird nicht allein durch Gleichstellung geeignet.

Mindestens 18 Stunden pro Woche

Der Arbeitsplatz muss mindestens 18 Wochenstunden umfassen. Beschäftigungen mit einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit gelten für die Gleichstellung grundsätzlich nicht als Arbeitsplatz im maßgeblichen Sinn.

Welche Rechte die Gleichstellung bringt

Recht oder VorteilNach Gleichstellung
Besonderer Kündigungsschutzgrundsätzlich ja
Hilfen zur Arbeitsplatzgestaltungmöglich
Förderung des Arbeitgebersje nach Einzelfall möglich
Anrechnung auf Pflichtarbeitsplatzgrundsätzlich ja
Freistellung von Mehrarbeitauf Verlangen möglich
Zusatzurlaubnein
Schwerbehindertenausweisnein
Frühere Altersrentenein
Freifahrt oder Parkausweisnein

Kündigungsschutz mit Grenzen

Vor einer Kündigung benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamts. Der Schutz entspricht weitgehend dem Schutz schwerbehinderter Beschäftigter. Er greift jedoch nicht sofort in jeder Situation und ersetzt weder die allgemeinen Regeln des Kündigungsrechts noch die Frist für eine Klage beim Arbeitsgericht.

Regelmäßig setzt der besondere Schutz voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Bei einem noch nicht entschiedenen Gleichstellungsantrag kann er nur greifen, wenn der Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde und die Entscheidung nicht wegen fehlender Mitwirkung verzögert ist.

Bei einem befristeten Vertrag ist das vereinbarte Ende keine Kündigung. Gleichstellung verlängert einen Zeitvertrag nicht automatisch. Auch bei Aufhebungsverträgen, Eigenkündigungen oder betrieblichen Veränderungen gelten die Regeln zum Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung nicht in gleicher Weise.

Arbeitsplatz sichern und anpassen

Technische Arbeitshilfen, ein angepasster Arbeitsplatz, besondere Schulungen oder organisatorische Veränderungen können gefördert werden. Welche Leistung tatsächlich bewilligt wird, hängt vom Bedarf, der Zuständigkeit und der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber ab.

Fördermittel sind kein pauschaler Geldanspruch des Beschäftigten. Häufig richten sie sich an den Arbeitgeber oder werden als konkrete Sachleistung erbracht. Gleichstellung kann den Zugang erleichtern, ersetzt aber nicht den jeweiligen Förderantrag.

Mehrarbeit ablehnen

Gleichgestellte Beschäftigte können auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden. Gemeint ist die gesetzliche Mehrarbeit über acht Stunden werktäglich. Nicht jede betriebliche Überstunde fällt automatisch darunter, etwa wenn die regelmäßige Arbeitszeit deutlich unter acht Stunden liegt.

Pauschal befreit die Gleichstellung nicht von Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit. Sind bestimmte Arbeitszeiten wegen der Behinderung unzumutbar, kann eine behinderungsgerechte Anpassung unabhängig davon geprüft werden.

Welche Vorteile ausgeschlossen bleiben

Ihre Wirkung beschränkt sich auf das Arbeitsleben. Sie macht aus GdB 30 oder GdB 40 keinen GdB 50 und führt zu keinem Schwerbehindertenausweis.

  • kein gesetzlicher Zusatzurlaub
  • keine unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr
  • kein blauer oder orangefarbener Parkausweis
  • keine Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung allein wegen der Gleichstellung
  • keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • keine automatische Erhöhung des Behinderten-Pauschbetrags

Steuerlich bleibt der tatsächlich festgestellte GdB maßgeblich. Bei GdB 30 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 620 Euro im Jahr, bei GdB 40 sind es 860 Euro. Gleichstellung verändert diese Beträge nicht.

So läuft der Antrag

Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag kann online, schriftlich oder persönlich gestellt werden. Die Wirkung beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag eingeht, sofern die Voraussetzungen später bestätigt werden. Ein frühes Eingangsdatum kann deshalb wichtig sein.

Welche Angaben überzeugen

Überzeugend wird die Begründung durch die Verbindung zwischen gesundheitlicher Einschränkung und konkretem Arbeitsplatz. Statt nur Diagnosen aufzulisten, sollte nachvollziehbar werden, welche Tätigkeiten problematisch sind, welche Anpassungen fehlen und warum der Arbeitsplatz ohne zusätzlichen Schutz gefährdet ist.

Hilfreich können Abmahnungen, Fehlzeitengespräche, ärztliche Einschränkungsprofile, Aussagen des Betriebsarztes, abgelehnte Arbeitsplatzanpassungen oder konkrete Stellenausschreibungen sein. Medizinische Vollakten sind normalerweise nicht erforderlich. Der Feststellungsbescheid über GdB 30 oder 40 gehört jedoch zum Nachweis.

Arbeitgeber und Interessenvertretungen

Mit deiner Einwilligung kann die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgeber, den Betriebs- oder Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung befragen. Die Zustimmung ist freiwillig. Verweigerst du sie, kann die Sachverhaltsaufklärung schwieriger werden, wenn die berufliche Gefährdung ohne betriebliche Angaben nicht nachvollziehbar ist.

Selbst eine Stellungnahme des Arbeitgebers entscheidet den Antrag nicht allein. Maßgeblich bleibt die Gesamtprüfung der Bundesagentur. Auch eine ablehnende Haltung des Betriebs kann durch andere belastbare Unterlagen widerlegt werden.

Digital kann der Gleichstellungsantrag der Bundesagentur für Arbeit begonnen werden.

Musst du den Arbeitgeber informieren?

Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht zur Offenlegung von GdB oder Behinderung. Im Bewerbungsverfahren ist die pauschale Frage nach einer Schwerbehinderung regelmäßig unzulässig. Anders kann es sein, wenn eine gesundheitliche Einschränkung die wesentlichen Aufgaben oder die Sicherheit am konkreten Arbeitsplatz betrifft.

Für eine Gleichstellung zum Erhalt des Arbeitsplatzes benötigt die Bundesagentur Angaben zur beruflichen Situation. Soll der Arbeitgeber anschließend Schutzrechte, Anpassungen oder Fördermöglichkeiten berücksichtigen, muss er vom bewilligten Status erfahren. Diagnosen müssen dabei normalerweise nicht offengelegt werden.

Meist genügt eine knappe Mitteilung an die Personalstelle mit Nachweis des Gleichstellungsbescheids. Bei der Mitteilung von GdB oder Gleichstellung sollten nur die für das konkrete Recht erforderlichen Angaben weitergegeben werden.

Wie lange die Gleichstellung gilt

Je nach Fall kann die Bundesagentur die Gleichstellung unbefristet oder befristet aussprechen. Ändern sich die Voraussetzungen wesentlich, ist eine Aufhebung möglich. Der Status endet nicht automatisch mit einem Arbeitgeberwechsel, kann aber neu bewertet werden, wenn der ursprüngliche berufliche Nachteil weggefallen ist.

Steigt der festgestellte GdB später auf 50, besteht Schwerbehinderung kraft Gesetzes. Eine separate Gleichstellung wird dann nicht mehr benötigt. Wird der GdB dagegen unter 30 herabgesetzt, fehlt künftig die gesetzliche Grundlage für den gleichgestellten Status.

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Häufig bedeutet eine Ablehnung nicht, dass die Behinderung bestritten wird. Meist fehlt aus Sicht der Bundesagentur der konkrete Zusammenhang zwischen Behinderung und Arbeitsplatzgefährdung. Dann sollte der Bescheid darauf geprüft werden, welche Tatsachen oder Nachweise nicht anerkannt wurden.

Gegen den Bescheid ist innerhalb der genannten Frist ein Widerspruch möglich. Parallel kann eine Erhöhung des GdB geprüft werden, wenn sich der Gesundheitszustand dauerhaft verschlechtert hat. War schon die ursprüngliche Feststellung zu niedrig, gehört die medizinische Auseinandersetzung in den Widerspruch gegen den GdB-Bescheid, nicht in den Gleichstellungsantrag.

Gleichstellung oder GdB 50?

Gleichstellung löst ein berufliches Problem. Ein höherer GdB bewertet dagegen eine stärkere dauerhafte Teilhabebeeinträchtigung. Beide Verfahren haben unterschiedliche Ziele und Behörden. Eine gefährdete Stelle darf den medizinischen GdB nicht künstlich erhöhen, während eine schwerere Erkrankung nicht automatisch Gleichstellung begründet.

Erreichen die Funktionsbeeinträchtigungen tatsächlich GdB 50, entstehen die vollen Rechte der Schwerbehinderung. Dazu gehören neben dem beruflichen Schutz auch Zusatzurlaub, ein Schwerbehindertenausweis und unter zusätzlichen Voraussetzungen die frühere Altersrente.