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Pflegezeit und Familienpflegezeit: So sicherst du deine Auszeit

Ein Pflegefall lässt sich selten vollständig außerhalb der Arbeitszeit organisieren. Für akute Situationen, mehrere Monate intensiver Pflege oder eine längerfristige Reduzierung der Arbeitszeit gelten jedoch unterschiedliche Regeln. Pflegezeit und Familienpflegezeit sind keine Synonyme und auch das Pflegeunterstützungsgeld wird nur für eine kurze akute Auszeit gezahlt.

Welcher Anspruch passt, hängt vor allem von der Dringlichkeit, der geplanten Dauer, der Größe des Arbeitgebers und der gewünschten Wochenarbeitszeit ab. Die folgende Übersicht ordnet die vier wichtigsten Freistellungen ein.

SituationDauerUnternehmensgrößeArbeitsumfangAnkündigung
Akute Pflegesituationbis 10 Arbeitstage je Kalenderjahralle Arbeitgebervollständiges Fernbleiben möglichunverzüglich, keine feste Vorfrist
Pflegezeitbis 6 Monatemehr als 15 Beschäftigtevollständig oder teilweise, keine Mindeststunden10 Arbeitstage
Familienpflegezeitbis 24 Monatemehr als 25 Beschäftigteteilweise, mindestens 15 Stunden pro Woche8 Wochen
Begleitung in der letzten Lebensphasebis 3 Monatemehr als 15 Beschäftigtevollständig oder teilweise10 Arbeitstage

Auszubildende zählen bei der Schwelle für die Pflegezeit mit. Bei der Familienpflegezeit werden sie für die Grenze von mehr als 25 Beschäftigten nicht mitgerechnet. In kleineren Betrieben bleibt eine freiwillige Vereinbarung möglich.

Akute Pflegesituation sofort überbrücken

Bis zu zehn Arbeitstage ohne feste Vorfrist

Tritt eine Pflegesituation plötzlich auf, dürfen Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine Versorgung zu organisieren oder selbst sicherzustellen. Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Eine feste Ankündigungsfrist gibt es nicht, Arbeitgeber und voraussichtliche Dauer müssen aber unverzüglich mitgeteilt werden.

Ein bereits anerkannter Pflegegrad ist noch nicht erforderlich. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung belegen, dass voraussichtlich mindestens Pflegebedürftigkeit im Umfang von Pflegegrad 1 vorliegt und eine akute Situation besteht. Die Tage dürfen auf mehrere Abschnitte verteilt werden, solange an jedem einzelnen Tag tatsächlich ein akuter Anlass vorliegt.

Pflegeunterstützungsgeld ersetzt einen Teil des Lohns

Zahlt der Arbeitgeber während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kein Entgelt, kann die Pflegekasse des Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld leisten. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden. Gezahlt werden grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gab es in den zwölf Monaten zuvor beitragspflichtige Einmalzahlungen, sind es grundsätzlich 100 Prozent, begrenzt durch den gesetzlichen Höchstbetrag.

Der Anspruch ist auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr begrenzt. Teilen sich Geschwister die Organisation, entstehen nicht jeweils zehn bezahlte Tage. Zusammen dürfen sie das jährliche Kontingent nicht überschreiten. In einem neuen Kalenderjahr kann bei einer neuen akuten Pflegesituation erneut ein Anspruch entstehen.

Pflegezeit für bis zu sechs Monate

Vollständige oder teilweise Freistellung

Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten. Eine wöchentliche Mindestarbeitszeit schreibt das Gesetz nicht vor. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein naher Angehöriger mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung gepflegt wird und der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.

Ein ambulanter Pflegedienst schließt den Anspruch nicht aus. Du musst die Pflege oder Betreuung aber tatsächlich mit übernehmen. Wie sich PflegegeldPflegesachleistungen und private Unterstützung kombinieren lassen, sollte möglichst vor Beginn der Freistellung geklärt werden.

Ankündigung und Arbeitszeit schriftlich festlegen

Spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn muss die Pflegezeit schriftlich angekündigt werden. Beginn, Dauer und Umfang der Freistellung gehören in die Erklärung. Bei einer Teilfreistellung treffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.

Wünsche zur Lage der Arbeitszeit sind grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Wer zunächst nur einen Teil der sechs Monate anmeldet, kann nicht beliebig einseitig verlängern. Ohne besonderen Grund ist dafür die Zustimmung des Arbeitgebers nötig.

Familienpflegezeit für eine längere Reduzierung

Bis zu 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstunden

Familienpflegezeit richtet sich an Arbeitnehmer, die länger pflegen und gleichzeitig beruflich aktiv bleiben wollen. Möglich ist eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf währenddessen nicht unter 15 Stunden sinken.

Der gesetzliche Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten, wobei Auszubildende bei dieser Schwelle nicht mitzählen. Pflegegrad 1 genügt grundsätzlich, sofern ein naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Unterstützung durch Pflegedienst, Haushaltshilfe oder Tagespflege bleibt möglich, solange du selbst tatsächlich Pflege oder Betreuung übernimmst.

Acht Wochen Vorlauf einplanen

Familienpflegezeit muss spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich angekündigt werden. Gleichzeitig sind Zeitraum, gewünschte Arbeitszeit und Verteilung der Stunden zu benennen. Eine anschließende Familienpflegezeit nach bereits laufender Pflegezeit muss sogar drei Monate vor dem Wechsel angekündigt werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeit und Verteilung. Dringende betriebliche Gründe können gegen die gewünschte Lage der Stunden sprechen, nicht aber pauschal gegen einen bestehenden gesetzlichen Freistellungsanspruch.

Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren

Insgesamt höchstens 24 Monate

Beide Freistellungen lassen sich für denselben Angehörigen verbinden. Zusammen mit weiteren Freistellungen nach Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz dürfen sie insgesamt 24 Monate nicht überschreiten. Die Abschnitte müssen grundsätzlich nahtlos aneinander anschließen.

Geplanter WechselAnkündigungsfrist
Pflegezeit beginnt ohne vorherige Familienpflegezeit10 Arbeitstage
Familienpflegezeit beginnt ohne vorherige Pflegezeit8 Wochen
Pflegezeit geht in Familienpflegezeit über3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit
Familienpflegezeit geht in Pflegezeit über8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit

Pflegezeit und Familienpflegezeit können für denselben Angehörigen grundsätzlich jeweils nur einmal beansprucht werden. Geschwister besitzen eigene Ansprüche und dürfen sich zeitgleich oder nacheinander freistellen lassen. Für einen anderen pflegebedürftigen Angehörigen kann ein neuer Anspruch entstehen.

Kleinbetrieb bedeutet nicht automatisch Ablehnung

Unterhalb der gesetzlichen Beschäftigtenschwellen besteht kein einklagbarer Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Arbeitnehmer können dennoch eine freiwillige Freistellung beantragen. Der Arbeitgeber muss auf einen solchen Antrag innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.

Kommt eine freiwillige Vereinbarung zustande, gelten während der vereinbarten Freistellung wichtige Schutzregeln weiter. Arbeitszeit, Dauer, Rückkehr und mögliche vorzeitige Beendigung sollten schriftlich so konkret festgehalten werden, dass später kein Streit über den Umfang entsteht.

Wer Anspruch geltend machen kann

Nahe Angehörige

Freistellungen sind nicht auf Eltern, Ehepartner oder Kinder beschränkt. Der gesetzliche Kreis reicht deutlich weiter, schließt aber Freunde ohne familiäre oder partnerschaftliche Verbindung grundsätzlich nicht ein.

GruppeErfasste Personen
Aufsteigende LinieEltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Großeltern
PartnerschaftEhegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
GeschwisterkreisGeschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister des Ehegatten oder Lebenspartners
Absteigende LinieKinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder

Für Pflegezeit und Familienpflegezeit muss grundsätzlich mindestens Pflegegrad 1 nachgewiesen werden. Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes oder der privaten Pflegeversicherung genügt. Ist der Pflegegrad noch nicht geklärt, hilft die Seite Pflegegrad beantragen beim Einstieg.

Arbeitnehmer, Minijobber, Beamte und Selbständige

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, Auszubildende und bestimmte arbeitnehmerähnliche Personen. Auch ein Minijob kann ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Freistellungsgesetze sein. Ob der gesetzliche Anspruch besteht, hängt dann weiterhin von Betriebsgröße, Angehörigenverhältnis und Pflegebedarf ab.

Selbständige werden von Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz nicht erfasst. Für Beamte gelten eigene dienstrechtliche Regeln des Bundes oder des jeweiligen Landes. Sie orientieren sich teilweise an den gesetzlichen Freistellungen, können bei Dauer, Teilzeit und finanzieller Unterstützung aber abweichen.

Sonderregeln für Minderjährige und die letzte Lebensphase

Minderjährige dürfen auch außerhäuslich betreut werden

Pflegezeit und Familienpflegezeit setzen normalerweise eine Pflege in häuslicher Umgebung voraus. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen darf die Betreuung auch außerhalb des Haushalts stattfinden, etwa während eines längeren Klinikaufenthalts. Dauer, Unternehmensschwellen und Ankündigungsfristen entsprechen den jeweiligen Grundmodellen.

Bis zu drei Monate für die letzte Lebensphase

Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten möglich. Sie kann auch im Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz erfolgen. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung dagegen schon.

Der Rechtsanspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Ankündigungsfrist beträgt zehn Arbeitstage. Auch dieser Zeitraum wird auf die Gesamthöchstdauer von 24 Monaten angerechnet.

Einkommensausfall realistisch planen

Pflegezeit ist grundsätzlich unbezahlt

Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf Lohnersatz. Bei Teilzeit wird nur die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag können günstigere Regeln enthalten, sollten aber nicht vorausgesetzt werden.

Pflegegeld gehört der pflegebedürftigen Person und ist kein Ersatz für das ausgefallene Gehalt des pflegenden Arbeitnehmers. Wird es als Anerkennung weitergegeben, ändert das nichts am arbeitsrechtlichen Status und deckt häufig nur einen kleinen Teil des Einkommensverlusts.

Zinsloses Darlehen vom Bund

Während einer gesetzlichen Pflegezeit, Familienpflegezeit oder Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Es deckt regelmäßig die Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Netto vor und während der Freistellung. Die monatliche Untergrenze liegt bei 50 Euro.

Vereinfachtes BeispielBetrag
Pauschaliertes Netto vor Reduzierung2.600 €
Pauschaliertes Netto während Reduzierung1.800 €
Nettoverlust800 €
Reguläre Darlehensrate400 € monatlich

Die tatsächliche Berechnung übernimmt das Bundesamt anhand der Entgeltunterlagen. Das Darlehen ist keine Schenkung. Die Rückzahlung beginnt grundsätzlich nach dem Ende der Freistellung und muss innerhalb von 48 Monaten nach deren Beginn abgeschlossen sein. Härtefallregeln können Stundung oder in engen Ausnahmefällen einen Teilerlass ermöglichen.

Sozialversicherung während der Freistellung

Kranken- und Pflegeversicherung

Bei teilweiser Freistellung bleibt die Versicherung regelmäßig über das reduzierte Arbeitsentgelt bestehen. Eine vollständige Pflegezeit kann dagegen die Versicherungspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis beenden. Möglich sind dann beitragsfreie Familienversicherung oder freiwillige gesetzliche Versicherung. Unter Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss bis zur Höhe des Mindestbeitrags.

Privat Versicherte sollten vor der Arbeitszeitreduzierung klären, ob das geringere Einkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst. Bei Familienpflegezeit kann unter Voraussetzungen eine Befreiung beantragt werden, um in der privaten Versicherung zu bleiben.

Renten- und Arbeitslosenversicherung als Pflegeperson

Unabhängig von Pflegezeit oder Familienpflegezeit kann die Pflegekasse Rentenbeiträge für eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson zahlen. Dafür müssen unter anderem mindestens Pflegegrad 2, zehn Stunden Pflege an wenigstens zwei Tagen pro Woche und höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit vorliegen. Höhe und Voraussetzungen erklärt die Seite zur Rente für pflegende Angehörige.

Während einer teilweisen Familienpflegezeit laufen Renten- und Arbeitslosenversicherung zusätzlich über das reduzierte Entgelt weiter. Bei vollständiger Pflegezeit können unter bestimmten Bedingungen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von der Pflegeversicherung übernommen werden. Gesetzlicher Unfallschutz besteht für anerkannte Pflegetätigkeiten und direkte Wege zum Pflegeort.

Kündigungsschutz, Urlaub und Rückkehr

Schutz beginnt nicht beliebig früh

Besonderer Kündigungsschutz gilt ab der Ankündigung, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und endet mit der Freistellung. Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich. Bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung beginnt der Schutz mit der Mitteilung an den Arbeitgeber. In Kleinbetrieben mit freiwilliger Vereinbarung beginnt der besondere Schutz erst mit der Freistellung.

Eine sehr frühe Vorankündigung verlängert den Schutz nicht über die Zwölf-Wochen-Grenze hinaus. Trotzdem sollte die betriebliche Planung nicht bis zum letzten Tag aufgeschoben werden, wenn eine längerfristige Reduzierung absehbar ist.

Urlaub und vorzeitiges Ende

Teilweise Freistellung verändert den jährlichen Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht. Bei vollständiger Pflegezeit darf der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen. Endet die Pflegebedürftigkeit oder wird häusliche Pflege unmöglich, läuft die Freistellung regelmäßig noch vier Wochen weiter.

Andere vorzeitige Änderungen benötigen grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers. Das gilt etwa, wenn eine frühere Rückkehr allein aus finanziellen Gründen gewünscht wird. Eine schriftliche Vereinbarung sollte deshalb auch regeln, wie mit absehbaren Veränderungen umgegangen wird.

Pflege während der Arbeitsreduzierung absichern

Freistellung ersetzt keinen Versorgungsplan

Mehr Zeit löst nicht automatisch Nachtpflege, schwere Transfers oder regelmäßige Ausfälle. Entlastung über VerhinderungspflegeKurzzeitpflegeTagespflege oder einen Pflegedienst sollte früh eingeplant werden. Eine passende Pflegeberatung kann Leistungen und Arbeitszeiten aufeinander abstimmen.

Steigt der Pflegebedarf während der Freistellung dauerhaft, sollte geprüft werden, ob eine Höherstufung nötig ist. Zusätzliche Arbeit im Haushalt lässt sich eventuell über eine anerkannte Haushaltshilfe auffangen, ohne dass jede freie Stunde der Pflegeperson für Reinigung und Einkäufe verloren geht.

Unterlagen vor der Mitteilung sammeln

  • Bescheinigung über Pflegegrad oder voraussichtliche Pflegebedürftigkeit
  • gewünschter Beginn, Dauer und Umfang der Freistellung
  • Vorschlag für die Verteilung einer reduzierten Arbeitszeit
  • Übersicht über Einkommen und laufende Fixkosten
  • Plan für Pflegedienst, Vertretung und Ausfallzeiten
  • Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld oder zinsloses Darlehen

Musterformulare für Ankündigung und ärztliche Bescheinigungen stellt das Bundesportal Wege zur Pflege bereit. Dort finden sich auch Informationen zum zinslosen Darlehen und zum Pflegetelefon.

Alle Leistungen für die Versorgung zu Hause findest du unter Pflege gebündelt. Die arbeitsrechtliche Freistellung sollte immer zusammen mit dem tatsächlichen Pflegeplan gedacht werden, weil eine nicht organisierte Vertretung den gewonnenen zeitlichen Spielraum schnell wieder aufzehrt.