Bleibt nach Pflegeversicherung, Rente und einsetzbarem Vermögen deiner Eltern eine Finanzierungslücke, kann das Sozialamt die notwendigen Pflegekosten übernehmen. Von dir verlangt es deshalb noch nicht automatisch Elternunterhalt. Bis einschließlich 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen bist du grundsätzlich vor einer Forderung des Sozialamts geschützt.
Auch oberhalb dieser Grenze steht noch kein Zahlbetrag fest. Mehr als 100.000 Euro sind nur der Türöffner für eine zweite Prüfung. Erst dann wird berechnet, ob dir nach Steuern, Sozialabgaben, Altersvorsorge, Wohnkosten und der Versorgung deiner eigenen Familie überhaupt Geld für Elternunterhalt bleibt. Das Ergebnis kann trotz eines Einkommens von mehr als 100.000 Euro bei null Euro liegen.
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Beim Elternunterhalt müssen zwei Rechnungen getrennt werden:
- Erste Rechnung: Liegt dein jährliches Gesamteinkommen über 100.000 Euro?
- Zweite Rechnung: Falls ja, bist du nach Abzug deiner geschützten Ausgaben und vorrangigen Unterhaltspflichten tatsächlich leistungsfähig?
Nur wenn eine offene Pflegelücke besteht und beide Prüfungen zu deinen Lasten ausgehen, kann das Sozialamt eine Zahlung verlangen.
Zuerst muss eine Pflegelücke bestehen
Elternunterhalt wird nicht schon deshalb zum Thema, weil ein Elternteil pflegebedürftig ist oder in ein Pflegeheim zieht. Entscheidend ist, ob die notwendigen Kosten nach Einsatz der vorrangigen Leistungen und Mittel noch offen sind.
Im Heim umfasst die Rechnung nicht nur den pflegebedingten Eigenanteil. Hinzu kommen Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und möglicherweise vereinbarte Zusatzleistungen. Wie diese Posten zusammenspielen, wird bei den Pflegeheim-Kosten genauer aufgeschlüsselt.
| Reihenfolge | Was zunächst eingesetzt wird | Praktische Folge |
|---|---|---|
| 1. Pflegeversicherung | Leistungsbetrag nach Pflegegrad und Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil | Die Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Heimkosten. |
| 2. Eigene Mittel der Eltern | Rente, weitere Einkünfte und grundsätzlich verwertbares Vermögen | Ein erheblicher monatlicher Rest kann trotzdem offenbleiben. |
| 3. Ehe- oder Lebenspartner der Eltern | Einkommen und Vermögen nach den Regeln der Sozialhilfe | Dem zu Hause lebenden Partner müssen ausreichende Mittel verbleiben. |
| 4. Sozialamt | Hilfe zur Pflege für den ungedeckten notwendigen Bedarf | Frei gewählte Komfort- und Zusatzkosten werden nicht automatisch übernommen. |
| 5. Kinder | Möglicher Elternunterhalt erst nach der 100.000-Euro-Prüfung | Selbst oberhalb der Grenze folgt noch eine eigene Berechnung des Zahlbetrags. |
Der Eigenanteil im Pflegeheim ist deshalb nicht automatisch der Betrag, den Kinder übernehmen müssen. Reichen die Mittel der Eltern nicht aus, kann zunächst Hilfe zur Pflege beantragt werden. Erst wenn das Sozialamt tatsächlich notwendige Kosten trägt, stellt sich die Frage, ob es einen Teil davon von einem Kind zurückverlangen darf.
100.000 Euro sind nur der Türöffner
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt Kinder pflegebedürftiger Eltern vor Forderungen des Sozialamts, solange ihr eigenes jährliches Gesamteinkommen nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums beziehen diese Grenze ausdrücklich auf die Hilfe zur Pflege.
| Jährliches Gesamteinkommen des Kindes | Was praktisch gilt |
|---|---|
| unter 100.000 € | Das Sozialamt verlangt grundsätzlich keinen Elternunterhalt. |
| genau 100.000 € | Auch dann greift die Schutzgrenze grundsätzlich noch. |
| mehr als 100.000 € | Das Sozialamt darf prüfen, ob überhaupt und in welcher Höhe Elternunterhalt anfällt. |
Die Schwelle ist kein Freibetrag. Bei 100.001 Euro Gesamteinkommen musst du daher nicht einen Euro zahlen. Ebenso wenig fließt automatisch der Teil über 100.000 Euro an das Sozialamt. Die Grenze beantwortet nur die Frage, ob die Tür zur eigentlichen Unterhaltsberechnung geöffnet ist.
Nach dem Überschreiten beginnt eine neue Rechnung mit anderen Zahlen. Nun geht es nicht mehr um die steuerrechtliche Summe der Einkünfte, sondern um dein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen und deine familiäre Situation. Hohe Wohnkosten, zusätzliche Altersvorsorge, bestimmte Schulden, Unterhalt für Kinder oder ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen können den möglichen Zahlbetrag stark mindern. In manchen Haushalten bleibt trotz eines hohen Jahreseinkommens kein Elternunterhalt übrig.
Rechtlich regelt die Grenze vor allem, ob ein möglicher Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergehen kann. Für den Alltag reicht die einfachere Aussage: Bis einschließlich 100.000 Euro bleibt das Sozialamt grundsätzlich draußen. Darüber darf es genauer rechnen, aber noch nicht automatisch Geld verlangen.
Was für die 100.000 Euro zählt
Mit den 100.000 Euro ist weder dein Nettogehalt noch das gemeinsame Einkommen eines Ehepaars gemeint. Auch die Zahl „zu versteuerndes Einkommen“ im Steuerbescheid ist nicht automatisch die richtige Größe. Maßgeblich ist die sogenannte Summe der Einkünfte.
Das klingt komplizierter, als es in vielen Fällen ist. Vereinfacht wird für jede Einkommensart geprüft, was nach den dafür steuerlich anerkannten Kosten übrig bleibt. Danach werden diese Ergebnisse zusammengerechnet. Die gesetzliche Definition des Gesamteinkommens knüpft dafür an das Einkommensteuerrecht an.
Vereinfacht sieht die erste Rechnung so aus:
Bruttolohn minus Werbungskosten
plus Gewinn aus Selbstständigkeit oder Gewerbe
plus Gewinn aus Vermietung
plus relevante Kapitalerträge und weitere Einkünfte
gleich Summe der Einkünfte
| Einkommensart | Was für die Grenze zählt |
|---|---|
| Arbeitnehmer | Bruttolohn einschließlich steuerpflichtiger Boni, Abfindungen und Vorteile minus Werbungskosten |
| Selbstständigkeit oder Gewerbe | Einnahmen minus Betriebsausgaben, also der steuerliche Gewinn und nicht der Umsatz |
| Vermietung | Vereinfacht der Gewinn aus der Vermietung, also Mieteinnahmen minus steuerlich anerkannte Kosten |
| Kapitalvermögen | Steuerlich zu berücksichtigende Zinsen, Ausschüttungen und andere Kapitalerträge nach den geltenden Abzügen |
| Rente und sonstige Einkünfte | Der nach dem Einkommensteuerrecht maßgebliche Einkunftsanteil |
Bei Arbeitnehmern ist der Bruttolohn damit ein brauchbarer Ausgangspunkt, aber nicht das fertige Ergebnis. Abziehbar sind beispielsweise beruflich veranlasste Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten. Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden für diese erste Prüfung dagegen nicht einfach vom Bruttolohn abgezogen.
Bei einer vermieteten Immobilie zählt nicht die gesamte Miete, die auf dem Konto eingeht. Vereinfacht zählt der Gewinn aus der Vermietung. Von den Mieteinnahmen können steuerlich anerkannte Kosten wie Schuldzinsen, Reparaturen, Grundsteuer, Verwaltung und Abschreibungen abgehen. Welche Kosten im konkreten Steuerjahr anerkannt werden, ergibt sich aus der steuerlichen Berechnung.
Auch bei Selbstständigen darf das Sozialamt nicht den Umsatz mit der Grenze vergleichen. Maßgeblich ist grundsätzlich der steuerliche Gewinn nach den Betriebsausgaben. Bei schwankenden Gewinnen kann die spätere Unterhaltsberechnung zusätzlich auf mehrere Jahre schauen. Das ist bereits Teil der zweiten Stufe und nicht mit der ersten 100.000-Euro-Prüfung gleichzusetzen.
Gemeinsame Steuererklärung bedeutet nicht gemeinsames Einkommen
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren stehen im Steuerbescheid häufig gemeinsame Zahlen. Für die 100.000-Euro-Grenze muss das Einkommen des Kindes trotzdem vom Einkommen seines Ehepartners getrennt werden. Verdient das Kind 85.000 Euro und der Ehepartner 70.000 Euro, werden daraus nicht 155.000 Euro Elternunterhaltseinkommen.
Das Einkommen des Ehepartners kann später bei der Berechnung des Familienbedarfs eine Rolle spielen. Es macht den Ehepartner aber nicht zum Schuldner gegenüber den Schwiegereltern und erhöht auch nicht die persönliche 100.000-Euro-Grenze des Kindes.
Zwei Beispiele zur Einkommensgrenze
Die folgenden Modelle zeigen nur die erste Prüfung. Sie sagen noch nichts darüber aus, ob später tatsächlich Elternunterhalt gezahlt werden muss.
| Position | Modell A | Modell B |
|---|---|---|
| Bruttoarbeitslohn | 104.000 € | 94.000 € |
| anerkannte Werbungskosten | − 5.000 € | − 2.000 € |
| Einkünfte aus Arbeit | 99.000 € | 92.000 € |
| Gewinn aus Vermietung | 0 € | + 9.500 € |
| Summe der Einkünfte | 99.000 € | 101.500 € |
| Folge | Schutzgrenze greift | Zweite Prüfung darf beginnen |
Modell A bleibt trotz 104.000 Euro Bruttolohn unter der Grenze, weil die anerkannten Werbungskosten die Einkünfte aus Arbeit auf 99.000 Euro senken. Modell B überschreitet die Grenze, obwohl das Gehalt nur 94.000 Euro beträgt. Ausschlaggebend ist der zusätzliche Gewinn aus Vermietung.
Beide Modelle setzen voraus, dass keine weiteren Einkünfte, Verluste oder steuerlichen Besonderheiten vorliegen. Gerade bei mehreren Immobilien, Beteiligungen, Kapitalerträgen oder selbstständiger Tätigkeit sollte nicht allein mit dem Bruttogehalt gerechnet werden.
Abfindung zählt nicht dauerhaft gleich
Eine Abfindung zeigt besonders deutlich, warum die 100.000-Euro-Grenze und die spätere Unterhaltsberechnung getrennt werden müssen. Für die erste Stufe zählt die Abfindung grundsätzlich als Arbeitslohn in dem Kalenderjahr, in dem sie steuerlich zufließt. Der Bundesfinanzhof ordnet Abfindungen wegen des Arbeitsplatzverlusts dem Arbeitslohn zu und stellt beim Zeitpunkt auf den tatsächlichen Zufluss ab.
80.000 Euro Gehalt und 30.000 Euro Abfindung
Ein Arbeitnehmer erhält in einem Kalenderjahr 80.000 Euro Bruttolohn und zusätzlich 30.000 Euro Abfindung. Damit kommen zunächst 110.000 Euro zusammen. Bleibt die Summe auch nach Abzug der Werbungskosten über 100.000 Euro, ist die Schutzgrenze in diesem Jahr überschritten.
| Kalenderjahr | Vereinfachte Ausgangslage | Folge für die 100.000-Euro-Grenze |
|---|---|---|
| Auszahlungsjahr | 80.000 € Bruttolohn + 30.000 € Abfindung minus Werbungskosten | Bleiben mehr als 100.000 €, darf die zweite Unterhaltsprüfung beginnen. |
| Folgejahr | 85.000 € Bruttolohn, keine weitere Abfindung und keine anderen Einkünfte | Die Schutzgrenze greift grundsätzlich wieder. |
Die Grenze wird für jedes Kalenderjahr neu geprüft. Ein einmaliges Überschreiten macht dich nicht dauerhaft unterhaltspflichtig. Für das Jahr nach der Auszahlung wird die Abfindung nicht noch einmal zur steuerrechtlichen Summe der Einkünfte addiert.
Eine mögliche steuerliche Vergünstigung für die Abfindung ändert daran nichts. Sie kann die Einkommensteuer mindern, entfernt die Abfindung aber nicht aus den Einkünften des Auszahlungsjahres.
Wie lange wird eine Abfindung später berücksichtigt?
In der zweiten Stufe gelten andere Regeln. Hier kann eine höhere Einmalzahlung rechnerisch auf einen angemessenen Zeitraum verteilt werden. Die Unterhaltsleitlinien für Nordrhein-Westfalen nennen dafür in der Regel mehrere Jahre, legen aber keine feste Dauer fest.
Angemessen heißt nicht automatisch drei, fünf oder zehn Jahre. Entscheidend ist vor allem, welchen Einkommensverlust die Abfindung ausgleichen soll. Dafür werden das frühere Einkommen, das neue Einkommen, die Abfindung nach Steuern und die voraussichtliche weitere Einkommensentwicklung betrachtet.
Vereinfachtes Modell zur Verteilung:
Vor dem Arbeitsplatzverlust lag das monatliche Nettoeinkommen bei 4.500 Euro. In der neuen Stelle werden dauerhaft nur noch 3.700 Euro erzielt. Monatlich fehlen 800 Euro.
Bleiben von der Abfindung nach Steuern 24.000 Euro verfügbar, könnte sie rechnerisch 30 Monate lang mit jeweils 800 Euro angesetzt werden. Das unterhaltsrechtliche Einkommen würde in diesem Modell für 30 Monate auf 4.500 Euro aufgefüllt.
Diese Rechnung ist keine starre Formel. Steigt das neue Einkommen voraussichtlich bald wieder, kann ein kürzerer Zeitraum angemessen sein. Bleibt es dauerhaft niedriger, kann die Abfindung länger als Ausgleich dienen. Eine Abfindung wird außerdem nicht ohne Weiteres zusätzlich auf ein gleich hohes oder höheres neues Einkommen aufgeschlagen.
Im Beispiel mit 80.000 Euro bisherigem Bruttolohn und 85.000 Euro Bruttolohn im Folgejahr ist kein offensichtlicher Einkommensverlust erkennbar. Ohne weitere Besonderheiten fehlt damit der typische Grund, die Abfindung als Ersatz für weggefallenes Arbeitseinkommen über mehrere Jahre zu verteilen. Ob das Nettoeinkommen tatsächlich höher ist und welcher Teil der Abfindung noch vorhanden ist, muss im Einzelfall anhand der Unterlagen geprüft werden.
Das Sozialamt stellt zunächst seine Berechnung auf. Stimmen Kind und Amt über Höhe oder Verteilungsdauer nicht überein, ist diese Einschätzung nicht endgültig. Die eigentliche Forderung auf Elternunterhalt ist eine familienrechtliche Angelegenheit. Wird darüber gestritten, entscheidet das Familiengericht.
Eine unterhaltsrechtliche Verteilung macht die Abfindung nicht automatisch in den Folgejahren erneut zum steuerrechtlichen Einkommen für die 100.000-Euro-Grenze. Die erste Schwelle wird weiterhin für jedes Jahr gesondert geprüft.
Was nicht in die erste Grenze gehört
Für die erste Prüfung zählt ausschließlich das Einkommen des jeweiligen Kindes. Mehrere Positionen werden häufig zu früh in die 100.000-Euro-Rechnung hineingezogen.
- Einkommen des Ehepartners: Es wird nicht zum Einkommen des Kindes addiert.
- Einkommen von Geschwistern: Jedes Kind wird separat geprüft.
- Vermögen des Kindes: Kontoguthaben, Wertpapiere und der Wert einer Immobilie sind kein jährliches Einkommen.
- Vermögen des Ehepartners: Auch dieses Vermögen erhöht die persönliche Einkommensgrenze des Kindes nicht.
- Eine Erbschaft als Vermögenszufluss: Der geerbte Wert ist nicht automatisch Einkommen. Spätere Mieten, Zinsen oder Ausschüttungen daraus können jedoch Einkünfte sein.
Vermögen ist damit nicht in jeder Phase bedeutungslos. Ist die 100.000-Euro-Grenze überschritten und besteht nach der zweiten Rechnung tatsächlich ein Unterhaltsanspruch, kann auch verwertbares Vermögen des Kindes geprüft werden. Eine angemessene selbst genutzte Immobilie und Rücklagen für die eigene Altersvorsorge genießen einen weitreichenden Schutz. Wie viel darüber hinaus eingesetzt werden müsste, hängt von Alter, Einkommen, Vorsorgeverlauf und Vermögensart ab.
So darf das Sozialamt Auskunft verlangen
Das Gesetz geht zunächst davon aus, dass Kinder die 100.000-Euro-Grenze nicht überschreiten. Das Sozialamt darf deshalb nicht bei jedem Kind ohne Anlass sofort sämtliche Einkommens- und Vermögensunterlagen anfordern.
Das Bundessozialgericht hat diese Zweiteilung mit Urteil vom 21. November 2024, Az. B 8 SO 5/23 R, bestätigt. Für eine direkte Auskunft über das Einkommen des Kindes müssen hinreichende Anhaltspunkte für mehr als 100.000 Euro vorliegen. Umfassende Angaben zur späteren Leistungsfähigkeit und zum Vermögen werden grundsätzlich erst relevant, wenn die Einkommensgrenze überschritten ist.
Anhaltspunkte können sich etwa aus Beruf, Stellung, bekannter selbstständiger Tätigkeit oder anderen nachvollziehbaren Informationen ergeben. Eine bloße Vermutung ohne greifbaren Anlass reicht nicht. Das Amt kann zunächst auch den pflegebedürftigen Elternteil nach Informationen fragen, die Rückschlüsse auf das Einkommen seiner Kinder zulassen.
Liegt ein begründetes Auskunftsverlangen vor, werden je nach Einkommensart häufig Steuerbescheide, Lohnsteuerbescheinigungen, Gehaltsabrechnungen, Gewinnermittlungen sowie Nachweise über Vermietung oder Kapitalerträge verlangt. Achte darauf, für welches Kalenderjahr und für welche Sozialhilfeleistung die Angaben gefordert werden.
Auskunft und Zahlung sind nicht dasselbe.
Ein Auskunftsschreiben soll zunächst klären, ob die Grenze überschritten ist oder wie hoch die Leistungsfähigkeit sein könnte. Daraus folgt noch keine Pflicht, den vom Amt genannten Betrag ungeprüft zu zahlen. Die konkrete Berechnung muss nachvollziehbar sein.
So wird der mögliche Zahlbetrag berechnet
Oberhalb der 100.000-Euro-Grenze wird nicht einfach mit dem Jahresbrutto weitergerechnet. Ausgangspunkt der zweiten Stufe ist ein durchschnittliches bereinigtes monatliches Nettoeinkommen. Davon können je nach Fall Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Kosten, zusätzliche Altersvorsorge, bestimmte Schulden, angemessene Wohnkosten und weitere anerkannte Belastungen abgehen.
Vorrangige Unterhaltspflichten müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Minderjährige Kinder stehen in der Rangfolge weit vor den Eltern. Auch der Familienunterhalt eines Ehepartners darf nicht durch Elternunterhalt ausgehöhlt werden.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 nennt beim Elternunterhalt einen Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro monatlich. Darin sind 1.000 Euro Warmmiete enthalten. Zusätzlich bleiben 70 Prozent des Einkommens geschützt, das über diesem Mindestbetrag liegt. Rechnerisch können damit höchstens 30 Prozent des Überschusses für Elternunterhalt eingesetzt werden, bevor weitere Begrenzungen geprüft werden.
Modellrechnung für ein alleinstehendes Kind
Das Modell setzt ein bereits bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 6.000 Euro voraus. Weitere abzugsfähige Belastungen bestehen nicht.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen | 6.000 € |
| abzüglich Mindestselbstbehalt 2026 | − 2.650 € |
| Einkommen oberhalb des Selbstbehalts | 3.350 € |
| davon 70 % zusätzlich geschützt | − 2.345 € |
| rechnerisch einsetzbar | 1.005 € |
Die 1.005 Euro sind nur die rechnerische Obergrenze aus diesem vereinfachten Modell. Liegt die offene notwendige Pflegelücke des Elternteils bei 700 Euro, können daraus keine 1.005 Euro werden. Gibt es mehrere Kinder, muss außerdem der jeweilige Haftungsanteil berechnet werden. Anerkannte zusätzliche Belastungen können den Betrag weiter senken.
Modellrechnung mit Ehefrau und zwei Kindern
Jetzt lebt dasselbe Kind mit seiner Ehefrau und zwei Kindern im Alter von sieben und elf Jahren zusammen. Die Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. Angenommen werden erneut 6.000 Euro bereinigtes monatliches Nettoeinkommen, zwei im Haushalt lebende Kinder, Kindergeld von jeweils 259 Euro, keine besonderen Mehrbedarfe und keine ungewöhnlich hohen Wohnkosten.
Für die 100.000-Euro-Grenze zählt weiterhin nur das Einkommen des Kindes. Die Ehefrau und die beiden Kinder senken diese Grenze nicht. In der zweiten Berechnung haben ihre Unterhaltsansprüche aber Vorrang vor den Eltern.
Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten. Hier sind Ehefrau und zwei Kinder zu versorgen. Für das Modell wird deshalb bei den Kindern eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe angenommen. Für Kinder zwischen sechs und elf Jahren ergibt sich dann nach Anrechnung des halben Kindergelds ein geschützter Bedarf von jeweils 763,50 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen | 6.000 € |
| geschützter Bedarf des siebenjährigen Kindes | − 763,50 € |
| geschützter Bedarf des elfjährigen Kindes | − 763,50 € |
| verbleibendes Einkommen für die Ehepartner | 4.473 € |
| geschützter Mindestbedarf des verdienenden Kindes | 2.650 € |
| geschützter Mindestbedarf der Ehefrau | 2.120 € |
| Familienmindestbedarf der Ehepartner | 4.770 € |
| rechnerisch für Elternunterhalt verfügbar | 0 € |
Obwohl das Einkommen oberhalb der 100.000-Euro-Grenze liegen kann, bleibt in diesem Modell kein Elternunterhalt übrig. Nach Berücksichtigung der Kinder stehen den Ehepartnern nur 4.473 Euro zur Verfügung. Geschützt sind für beide zusammen mindestens 4.770 Euro.
Im gemeinsamen Haushalt wird der Tabellenbetrag für die Kinder nicht tatsächlich an ein anderes Konto überwiesen. Er bildet im Modell ihren vorrangig geschützten Bedarf ab. Die endgültige Familienberechnung kann je nach Wohnkosten, Kinderbetreuung, Krankenversicherung, besonderem Bedarf der Kinder und Einkommen des Ehepartners anders ausfallen. Gerade deshalb ist die 100.000-Euro-Grenze keine Zahlungsformel.
Das Familienbeispiel zeigt den entscheidenden Unterschied:
Mehr als 100.000 Euro öffnen nur die zweite Prüfung. Ein Ehepartner ohne Einkommen und zwei minderjährige Kinder können dazu führen, dass trotz des hohen Einkommens kein Elternunterhalt verlangt werden kann.
Ehepartner und Schwiegerkinder
Ein Schwiegerkind ist den Schwiegereltern nicht direkt zum Unterhalt verpflichtet. Verdient der Ehepartner des Kindes mehr als 100.000 Euro, während das Kind selbst unter der Grenze bleibt, darf das Sozialamt die Einkommen nicht zusammenrechnen und allein deshalb Elternunterhalt verlangen.
Überschreitet das Kind selbst die Grenze, wird die Ehe in der zweiten Stufe dennoch wichtig. Hat der Ehepartner kein oder nur wenig eigenes Einkommen, muss sein angemessener Familienunterhalt gesichert bleiben. Für einen mit dem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebenden Ehepartner nennt die Düsseldorfer Tabelle 2026 einen Mindestbedarf von 2.120 Euro einschließlich 800 Euro Warmmiete. Zusammen mit dem Selbstbehalt des Kindes ergibt sich ein Familienmindestbedarf von 4.770 Euro, bevor vorrangige Ansprüche der Kinder hinzukommen.
Verdient der Ehepartner selbst gut, haftet er weiterhin nicht für seine Schwiegereltern. Sein Einkommen kann aber dazu führen, dass sein eigener Unterhaltsbedarf aus eigenen Mitteln gedeckt ist. Dadurch kann beim unterhaltspflichtigen Kind in der zweiten Stufe mehr Einkommen verbleiben.
Davon zu unterscheiden ist der Ehepartner des pflegebedürftigen Elternteils. Dessen Einkommen und Vermögen können schon bei der Prüfung der Hilfe zur Pflege eine Rolle spielen. Diese Berechnung findet auf Seiten der Eltern statt und hat nichts mit der persönlichen 100.000-Euro-Grenze ihrer Kinder zu tun.
Mehrere Kinder zahlen nicht automatisch gleich viel
Bei Geschwistern wird weder das Einkommen zusammengerechnet noch die offene Pflegelücke einfach durch die Zahl der Kinder geteilt. Jedes Kind durchläuft zunächst seine eigene 100.000-Euro-Prüfung. Danach wird bei jedem Kind oberhalb der Grenze die persönliche Leistungsfähigkeit berechnet.
| Familienkonstellation | Praktische Folge |
|---|---|
| Zwei Kinder jeweils bis 100.000 € | Das Sozialamt verlangt grundsätzlich von keinem der beiden Elternunterhalt. |
| Ein Kind über, ein Kind bis 100.000 € | Nur beim Kind oberhalb der Grenze darf die zweite Prüfung beginnen. |
| Zwei Kinder über 100.000 € | Beide werden nach ihrer eigenen Leistungsfähigkeit und ihrem Haftungsanteil geprüft. |
| Stiefkind ohne Adoption | Keine direkte Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefelternteil |
| Adoptiertes Kind | Unterhaltsrechtlich grundsätzlich wie ein leibliches Kind behandelt |
Ein leistungsfähiges Kind übernimmt nicht automatisch den geschützten Anteil eines Geschwisterkindes, das unter 100.000 Euro bleibt. Die Verteilung richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und den unterhaltsrechtlichen Haftungsanteilen, nicht nach Köpfen.
Was du bei einem Schreiben prüfen solltest
- Pflegebedarf und Leistung klären: Geht es tatsächlich um Hilfe zur Pflege und um notwendige Kosten, die das Sozialamt übernommen hat?
- Prüfungsstufe erkennen: Fragt das Amt zunächst nur nach der 100.000-Euro-Grenze oder berechnet es bereits deine konkrete Leistungsfähigkeit?
- Richtiges Kalenderjahr kontrollieren: Arbeitslohn, Abfindung, Gewinne und Mieteinkünfte müssen dem Jahr zugeordnet werden, für das die Forderung geprüft wird.
- Eigenes Einkommen trennen: Bei einer gemeinsamen Steuererklärung darf das Einkommen des Ehepartners nicht einfach deinem Einkommen zugeschlagen werden.
- Werbungskosten und Gewinne prüfen: Bei Arbeitnehmern zählt Bruttolohn minus Werbungskosten. Bei Selbstständigkeit und Vermietung zählt der jeweilige Gewinn, nicht Umsatz oder volle Mieteinnahme.
- Zweite Rechnung vollständig machen: Selbstbehalt, Kinder, Ehepartner, Altersvorsorge, Wohnkosten, Schulden und weitere anerkannte Belastungen müssen einbezogen werden.
- Pflegelücke und Geschwisteranteile prüfen: Der Zahlbetrag kann weder höher als die offene notwendige Pflegelücke noch höher als der eigene Haftungsanteil sein.
- Berechnung schriftlich verlangen: Aus dem Schreiben sollte hervorgehen, welche Einkünfte, Abzüge, Selbstbehalte und Familienpflichten angesetzt wurden.
Ein Auskunftsbescheid des Sozialamts und eine spätere Zahlungsforderung sind rechtlich nicht dasselbe. Über die eigentliche familienrechtliche Unterhaltsforderung entscheidet bei einem Streit nicht das Sozialgericht, sondern das Familiengericht. Vor einer Zahlung sollte deshalb klar sein, welche der beiden Prüfungsstufen das Schreiben betrifft und wie der geforderte Betrag entstanden ist.